Abschnitt 10. Der Richter soll sinnig beim richten sein und sich mit einem Gelehrteren, als er ist, beraten

§ 1. Der Richter soll nicht übereilt richten, sondern sinnig und den Fall langsam von allen Seiten hin und her überlegen, bis ihm die Sache klar wie die Sonne ist. Wer schnell, hochmütig und übereilt ein Urteil spricht, der ist ein Narr, ein Bösewicht und ein stolzer Mensch.

§ 2. Wem ein Rechtsfall zu richten vorliegt und es befindet sich in der Stadt jemand, der gelehrter ist als er und er beratet sich nicht mit diesem, sondern er vergleicht diesen Fall mit einem anderen, der ihm schon vorgekommen und richtet sich danach, so zählt er unter die Bösewichte, die durch das Richten hochmütig geworden sind. Spr. Sal. 7, 26: Denn sie (die Buhlerin) hat schon viele verwundet hingeworfen, mächtig viele getötet.

§ 3. Ein Gelehrter, der die Richterwürde noch nicht erlangt hat und richtet, ist ebenso strafbar als der, der solche erlangt hat und sich zu richten weigert, d. h. wenn er unentbehrlich ist, sonst ist er lobenswert. Wer sich dem Richteramte entziehen kann, wendet Feindschaft, Raub und falschen Eid von sich ab.

§ 4. Eine Sache, die eine Perutah (1 ½ Pfennig) betrifft, muss dem Richter ebenso wichtig sein, als wenn solche 100 Gulden beträft.