Abschnitt 20. Bis wie lange jemand noch einen Beweis für sich bringen kann, um das Urteil wieder umzustoßen

Wer schuldig befunden worden, kann immer noch Zeugen oder sonstige Beweise für sich bringen, um das Urteil wieder umzustoßen, selbst wenn er schon bezahlt hätte; auch wenn ihm das Gericht nur 30 Tage dazu bewilligt hat, so kann er solches auch nach dieser Zeit bewerkstelligen: Hat er aber gleich erklärt, er hätte keine Zeugen oder Beweise für sich, und er hat nachher deren gefunden, so kann er nicht mehr damit ankommen, besonders wenn ihn das Gericht ausdrücklich darum gefragt hat und er nein geantwortet hat, und man ihn darauf verurteilte und er gleich darauf, da er sah, dass er zahlen musste, sagt: Lasst N. und N. kommen, dass sie für mich zeugen, oder wenn er einen Beweis aus seinem Taschenbuche hervorzieht, so wird auf alles dies nicht weiter geachtet. (Hat er aber geschwiegen, so kann er noch immer das Urteil umstoßen, wenn er Beweise bringen will.) Dies ist aber nur der Fall, wenn die Zeugen oder die Beweise, die er bringen wollte, sich im Orte selbst befinden; wenn er aber sagt, er hätte keine Zeugen und Beweise, in der Folge sind ihm aber solche von weit über See her zugekommen, oder ist der Beutel (oder die Brieftasche דסקיא Daßkia) seines verstorbenen Vaters, in welcher sich die Schriften befinden, in Verwahrung eines anderen und ihm wieder zugestellt worden, so kann er immer noch das Urteil wieder umstoßen; überhaupt so lange er eine Ursache angeben kann, weshalb er gesagt, er hätte keine Beweise, kann er das Urteil wieder umstoßen; wenn er aber ausdrücklich gesagt hat, er hätte gar keine Beweise, weder hier noch in der Fremde, auch nicht bei irgend einem anderen, dann kann er mit nichts mehr ankommen. Dies ist aber nur bei einem Erwachsenen der Fall; ein unmündiger Erbe, der bei seiner Mündigkeit von irgendjemanden des Erbteiles wegen verklagt worden, der kann in jedem Fall noch Beweise für sich bringen.