Abschnitt 7. Wer richten kann, und wenn die Richter in Feindschaft oder Verwandtschaft miteinander sind

§ 1. Ein Gericht von drei Personen, von welchen einer ein Proselyte ist, darf einen geborenen Juden nicht richten, sein Vater oder seine Mutter müsste denn von jüdischer Herkunft sein; aber ein Proselyte kann einen Proselyten richten.

§ 2. Ein Mamser (Bastard) von jüdischen Eltern aber im verbotenen Grad erzeugt, und wenn auch alle drei Richter Mamserim wären, können doch unbedingt in allen Sachen richten. Ein auf einem Auge Blinder kann auch richten, aber nicht einer, der auf beiden Augen blind ist.

§ 3. Einige wollen, dass der Richter 18 Jahre alt sein und die beiden Haare am männlichen Glied haben müsse; andere aber behaupten, wenn er nur über 13 Jahre alt ist, ohne die beiden Haare zu haben, sei er schon zum Richterstand tauglich.

§ 4. Eine Frau kann nicht richten.

§ 5. Von Wein Betrunkene können, nach einigen Rabbinern, was Geldsachen betrifft, richten. Wenn jemand bei einer Sache Zeuge gewesen, so kann er über dieselbe nicht Richter sein; wenn aber drei Richter z. B. etwas bei Tage gesehen haben und ihre Absicht war wirklich die Sache zu bezeugen, so können sie auch Richter in dieser Sache sein; haben sie die Handlung aber bei Nacht gesehen, so können sie über dieselbe nicht richten, wenn nicht besondere Zeugen da sind. Sind die Richter zitiert, um Zeugen zu sein, so können sie nicht richten, wenn auch noch andere Zeugen da sind. Einige Rabbiner wollen, dass wenn noch andere Zeugen da sind, sie doch richten können. Bei Sachen aber, die nur von den Talmudisten verordnet sind, kann auch ein Zeuge Richter sein.

§ 6. Wenn jemand zitiert wird, vor einem Richter zu erscheinen, der weniger gelehrt ist, als er selbst, so kann er nicht gezwungen werden zu erscheinen, sondern man sieht unter den dortigen Gelehrten nach und macht die Sache zwischen beiden schriftlich ab.

§ 7. Niemand darf seinen Freund richten, selbst wenn es sein intimer Freund ist, auch nicht seinen Feind, und wenn es auch nicht sein außerordentlicher Feind ist, sondern die beiden Parteien müssen den Richtern ganz gleichgültig sein; wenn sie den Richtern gänzlich unbekannt sind, ist es am Besten (in allen diesen Fällen, wenn die Richter einmal geurteilt haben, bleibt ihr Urteil, auch sind darin verschiedene Meinungen, was ein Freund und ein Feind in dieser Hinsicht heißt; wenn z. B. ein Richter jemanden mit Bann belegt hat, weil er seine Ehre als Gelehrter verletzt hat, so kann er in der Folge doch sein Richter sein, denn er wird nicht als sein Feind betrachtet).

§ 8. Zwei Gelehrte, die miteinander befeindet sind, dürfen nicht zusammen im Gerichte sitzen.

§ 9. Die Richter dürfen nicht miteinander verwandt sein, auch nicht mit den Zeugen und dürfen auch keine Sünde auf sich haben.

§ 10. Wenn ein Richter weiß, dass sein Mitrichter ein Räuber oder Bösewicht ist, so darf er sich nicht mit ihm zu Gericht setzen.

§ 11. Jeder der drei Richter soll folgende sieben Eigenschaften besitzen: 1. Weisheit, 2. Demut, 3. Gottesfurcht, 4. er muss ein Feind Des Geldes sein, 5. muss Menschliebe besitzen, 6. muss Liebe und Wahrheit und 7. einen guten Namen haben.

§ 12. In einer Sache, von welcher der Richter nur irgendeinen entfernten Vorteil hat, darf er nicht Richter sein.