Abschnitt 14. Wenn Einer sagt, wir wollen zum großen Gerichte gehen und wenn jemand die Ursache wissen will, warum das Gericht so geurteilt hat

§ 1. Wenn Zwei beim Gerichte halsstarrig sind, der eine will im Orte gerichtet sein und der andere vom großen Gerichte Sanhedrin, so wird der andere gezwungen, nachzugeben; doch kann er die Ursache zu wissen verlangen, warum das Gericht so geurteilt hat. Wenn aber der Kläger verlangt, seine Sache vor das große Gericht zu bringen, so muss der Beklagte folgen; jetzt, da kein großes Gericht vorhanden ist, kann es niemand mehr verlangen (wenn sich nämlich in der Stadt ein Gericht befindet), von einem Gerichte in einer anderen Stadt gerichtet zu werden, aber der Beklagte hat nicht nötig, eher zu erscheinen, als bis am dritten Tage, vom Tage der Zitation an gerechnet; wenn jedoch der Kläger oder der Beklagte ein Fremder ist, so kann einer den anderen zwingen, gleich zu erscheinen.

§ 2. Ist einer von den Parteien ein Gelehrter und versteht er seine Einwendungen selbst niederzuschreiben (falls die Sache vor das Gericht kommen soll), wo wird ihm das doch nicht erlaubt, sondern das Gericht muss die Einwendungen von Beiden niederschreiben und abschicken.

§ 3. Wenn zwei Gelehrte in einer Stadt sich befinden, einer von ihnen ist aber gelehrter, als der andere, so kann doch einer den anderen nicht zwingen, von dem Gelehrten gerichtet zu werden.

§ 4. Einige Rabbiner wollen, der Richter müsse, wenn er merkt, dass ihn eine der Parteien in Verdacht habe, er richte nicht recht, die Ursache des Urteils angeben, ohne dass jene nötig hat, ihn erst darum zu fragen. Jeder kann zu jeder Zeit die Ursache des Urteils zu wissen verlangen; das Gericht hat jedoch nur nötig, die Aussagen beider Parteien und das darauf erfolgte Urteil zu geben, nicht aber die näheren Ursachen und Beweise. Der Verurteilte muss gleich zahlen; stößt er das Urteil in der Folge um, so wird ihm das Bezahlte zurückerstattet.

§ 5. Der Verurteilte braucht dem Gegner seine Kosten nicht zu bezahlen, außer wenn er sich anfänglich weigerte, zu erscheinen und der Kläger deshalb Unkosten hatte; diese muss der Beklagte erstatten. Einige Rabbiner wollen, dass, wenn der Kläger den Beklagten vor einem nichtjüdischen Gerichte belangt hat, selbst wenn er dazu gezwungen wurde, weil der Gegner vor einem jüdischen Gerichte nicht erscheinen wollte, er doch die gehabten Kosten deshalb vom Beklagten nicht verlangen könne. (Andere streiten dagegen und sagen, in einem solchen Falle, besonders wenn er ihn mit Erlaubnis des jüdischen Gerichtes vor ein nichtjüdisches Gericht zitiert hat, müsse er ihm die Kosten bezahlen und so deucht es mir auch recht; der Kläger muss aber beweisen, wie viele Kosten er gehabt hat oder das Gericht schätzt die Kosten und so viel muss er bezahlen.)

§ 6. Ob, wenn das Gericht jemand zur Zahlung verurteilt hat und er geht weg, kommt dann wieder und sagt, er habe bezahlt, beglaubt sei oder nicht. (Siehe Abschnitt 79.)

§ 7. Ebendort: ob man dem, der seine Sache gewonnen hat, ein schriftliches Erkenntnis verlangt, solches gibt.

§ 8. Wenn jemand ein Erkenntnis in Händen hat, dass ihm sein nächster die Schuld zahlen muss und der Schuldner sagt, er habe schon bezahlt. (Siehe Abschnitt 39.)