Abschnitt 19. Wie das Urteil gefällt und niedergeschrieben wird

§ 1. Sobald die Verhandlung beendigt ist, lässt man die Parteien wiederkommen und der älteste der Richter spricht das Urteil. Kein Richter darf außerhalb des Gerichtes zu einer von den beiden Parteien sagen: Ich habe dich für unschuldig erklärt, bin aber überstimmt worden.

§ 2. Will jemand sein Urteil schriftlich haben (siehe oben Abschnitt 5, § 4), so nennt man nicht die Richter, die für schuldig oder unschuldig gestimmt haben, sondern man schreibt ganz einfach: N. ist mit N. vor Gericht erschienen und aus ihren Aussagen haben wir den einen für schuldig und den anderen für unschuldig erklärt. War das Urteil aber einstimmig, so kann man solches erwähnen. (Wenn ein Richter nicht mitgestimmt hat, so hat er nicht nötig, seine Unterschrift beizufügen, wenn das Urteil auch ohnedies vollzogen werden kann.)

§ 3. Hat der Schuldige das Urteil angenommen, dass er zahlen musste, und nicht bezahlt, so wird er erst gewarnt; dann belegt man ihn mit dem kleinen Bann und gibt ihm zwanzig Tage Zeit; dann aber wird er mit dem großen Bann belegt. (Hat er aber das Urteil nicht angenommen, so wird er gleich mit dem kleinen Bann belegt. Siehe Abschn. 69.)