Abschnitt 2. Das Gericht kann geißeln und strafen lassen, wenn Zeit und Umstände es erfordern

§ 1 Wenn ein Gericht einsieht, dass das Volk frech und in Sünde versunken ist, so kann es bestrafen (wenn die Notwendigkeit es erfordert) mit dem Tode, mit Geld und mit jeder anderen Art Von Strafe, wenn auch keine förmlichen Zeugen über das Verbrechen vorhanden sind. Ist der Verbrecher ein Gewaltiger (אלם, Alm) 4, so lässt man ihn durch einen Nichtjuden züchtigen. Das Gericht hat die Macht, des Verbrechers 5 Vermögen preiszugeben und ihn zu vernichten, um dadurch einen Zaun gegen die Frechheit des Volkes zu machen. Alle Handlungen des Gerichtes müssen aber in der Absicht geschehen, den Schöpfer zu verherrlichen, das Gesetz zu erhalten und solche Handlungen müssen durch einen berühmten Gelehrten oder durch die Vornehmen der Stadt, welche von der Gemeinde als Gericht angenommen worden sind, geschehen. Man richtet sich hierin in Allem nach den Gebräuchen der Stadt. Wenn jemand einer Strafe von 39 Schlägen schuldig geworden ist, so steht es dem Gerichte frei, ob es ihm die Strafe gegen Erlegung von 40 Gulden erlassen will.