Abschnitt 3. Aus wie vielen Personen ein Gericht bestehen muss

§ 1. Ein Gericht muss aus drei Personen bestehen, nicht aus weniger; diese Drei können auch Ungelehrte sein. (Aber Einer von ihnen muss wenigstens die verschiedenen Meinungen der Gesetzgeber kennen, sonst können sie nicht richten; jedenfalls können sie die Klagen anhören und dieselben einem gelehrten Richter zuschicken; dann muss ihr Urteil angenommen werden. Wenn aber der Beklagte gleich von vornherein mit den drei Personen, die der Kläger gewählt hat, nicht zufrieden ist, so wählt jede der Parteien einen Richter und diese beiden Richter wählen den dritten (siehe weiter unter Abschn. 13) und mir deucht, wenn fest angestellte Richter sich in der Stadt befinden, müssen diese durchaus von beiden Parteien angenommen werden.)

§ 2. Das Urteil von weniger als drei Richtern gilt nicht, selbst wenn es richtig wäre, es müssten denn beide Parteien die Richter einstimmig angenommen haben oder einer von den Richtern als probat bekannt sein; aber selbst in diesem Falle müssen die Parteien mit dem Urteile zufrieden sein, sonst gilt, wenn auch diese zwei Richter von den Richtern im gelobten Lande autorisiert sind, selbst die Aussage vor ihnen, weil ihrer nur zwei sind, nur als eine Aussage außer dem Gerichte; die Parteien können ihre Aussage wieder zurücknehmen oder verändern; wenn jemand von ihnen eine Sache leugnet und es kommen Zeugen gegen ihn, so wird er deshalb doch nicht als Lügner betrachtet. Das findet aber nicht statt, wenn das Gericht aus drei Personen besteht.

§ 3. Obschon es erlaubt ist, dass auch ein als allgemein bekannt erprobter Richter, der die Erlaubnis zu richten hat, allein richten kann, so ist doch der Befehl der Weisen da, dass noch andere Richter bei ihm sein sollen.

§ 4. Obgleich ein Gericht aus drei Personen ein vollständiges ist, so ist es noch gut und lobenswert, wenn es aus recht vielen Personen besteht und sie alle gelehrt sind. Kein Gelehrter darf zu Gericht sitzen, wenn er sich nicht zuvor erkundigt hat, wer seine Beisitzer und ob sie rechtliche Männer sind. Wer nicht probat ist oder wen die Beteiligten nicht gutwillig angenommen haben, selbst wenn er vom Oberrabbiner der Provinz Erlaubnis zu richten erhalten hätte, dessen Ausspruch ist nicht gültig, auch wenn er recht gerichtet hat. Jede Partei kann sich, wenn sie will, an andere Gerichtshöfe wenden. Die Erlaubnis, die der König in jetzigen Zeiten einem Rabbiner zum Richten gibt, gilt nicht, die Gemeinde müsste denn diesen gutwillig angenommen haben. Einige wollen, dass, wenn der Rabbiner gelehrt ist, die Erlaubnis des Königs oder auch seines Stadthalters für ihn genüge. Jedenfalls muss derjenige, der ohne Erlaubnis der Gemeinde richtet, einst in jenem Leben Rechenschaft geben.