Schächten

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Abschnitt 1.

1. Einem jeden Israeliten (der es versteht) ist es erlaubt, zu Schächten,1 sogar Sklaven (jüdische), Frauen können Schächten, das letztere ist jedoch nicht gebräuchlich; überhaupt darf ein jeder Schächten, wenn er auch nicht dem (jüdischen) Gerichte näher bekannt ist, wenn man nur weiß, dass er gewöhnlich schächtet und nicht ohnmächtig dabei wird;

 

1 über das Schächten des Viehes und das Visitieren desselben nach dem Schlachten, ob das getötete Vieh gesund war, u. s.w., was bei den sehr strenge beobachtet wird, handelt ein ganzer Traktat im Talmud (Cholin benannt) in zwölf Kapiteln. Die Talmudisten haben es hergeleitet von zwei Wörtern. 5. B. M. 12, 21.: Wenn der Ort – die Stiftshütte oder Tempel – den Gott dein Herr erwählen wird, seinen Namen daselbst zu setzen, entfernt von dir ist, so schlachte von deinen Rindern und von deinen Schafen, welche Gott dir gegeben, so wie ich dir geboten, und iss in deinen Toren, nach allen Gelüsten deiner Seele; aus diesen Wörtern: wie ich dir geboten, wollen die Talmudisten beweisen, dass Gott auf dem Berge Sinai dem Moses gesagt hat, auf welche Art geschlachtet werden müsse; Moses habe dies Gesetz den damaligen Ältesten mitgeteilt, bis solches an die Talmudisten gekommen.
ob er übrigens probat im Schächten ist und alle Gesetze über das Schächten kennt, danach wird nicht gefragt; denn auf solche, die gewöhnlich Schächten, verlässt man sich. Das Gesagte findet aber nur statt, wenn sich der Schächter nicht in dem Orte selbst, sondern in einem benachbarten Orte (Stadt, Flecken, Dorf) befindet; ist er jedoch in dem Orte selbst, wo er Schächten soll, wohnhaft, und man kennt ihn nicht weiter, so muss er examiniert werden, ob er probat sei und alle Gesetze über das Schächten kenne; man hat ihn aber nicht nötig, zu fragen, ob er auch ohnmächtig beim Schächten wird. Die Hagah sagt, dass man sich nach einigen Rabbinern auf eine Schächter nicht verlassen darf und ihn, so bald es nur möglich ist, examinieren soll. Der Schächter selbst darf nicht eher für andere Schächten, selbst wenn er weiß, dass er probat ist und alle Gesetze über das Schächten weiß, bis er vor einem probaten Gelehrten dreimal geschächtet hat und dieser Gelehrte sich überzeugte, dass er gewandt und flink in der Sache ist und nicht ohnmächtig dabei wird; dann gibt ihm der Gelehrte ein schriftliches Zeugnis über seine Fähigkeit zum Schächten. So ist es auch der Gebrauch, dass ein jeder Schächter ein schriftliches Zeugnis von einem Gelehrten haben muss, bevor er Schächten darf; daher verlässt man sich auf einen Solchen, der sich zum Schächten meldet und examiniert ihn nicht zum zweitenmale. Ein jeder öffentliche Schächter ist aber verpflichtet, die Gesetze über das Schächten von Zeit zu Zeit zu überlesen, damit er sie nicht vergesse und sie ihm sehr geläufig werden; das Nämliche gilt auch vom Visitieren der Lunge des geschächteten Viehes u.s.w. Dem Gerichte eines jeden Ortes liegt es ob, den Schächtern und Visitatoren gehörig nachzusehen, weil sonst viele Trepha (nicht gerechtes) Fleisch essen und sündigen würden. Hat man einen Schächter, der ein Zeugnis von einem Gelehrten hat, examiniert und gefunden, dass er nichts versteht, so darf er natürlich nicht mehr schächten; dass Fleisch des Viehes, welches er aber einmal geschlachtet hat, ist erlaubt, zu essen; denn man nimmt an, dass er erst jetzt unfähig geworden ist, zu Schächten (er könnte die Gesetze vergessen haben); hat er aber gar kein Zeugnis von einem Gelehrten aufzuweisen, so ist alles, was er geschächtet hat, zu essen verboten; selbst die Gefäße worin man das Fleisch des von ihm geschlachteten Viehes gekocht hat, müssen gereinigt werden.

2. Es ist gerade nicht nötig, dass der Schächter beim Examen alle die verschiedenen Streitigkeiten der Rabbiner hinsichtlich des Gesetzes über das Schächten wissen, sondern wenn er sagt, z. B. über diesen oder jenen Punkt bin ich noch im Zweifel, so ist es auch gut, ausgenommen, wenn er über eine Sache, die allgemein nicht stattfinden darf, sagt: sie wäre erlaubt. Das Examen muss über alles geschehen was unter Abschnitt 23 und Abschnitt 25, vorkommen wird. Das Gesagte findet aber nur statt, wenn der Schächter kein Zeugnis aufzuweisen hat; hat er aber ein solches, so braucht gar nicht mehr nachgesehen zu werden.

3. Von welchem Schächter das Gericht überzeugt, dass er die Gesetze über das Schächten nicht weiß, dessen Schächten ohne Beisein eines Gelehrten ist paßul (nicht gerecht), selbst wenn er vor dem Gerichte schon vier oder fünfmal geschächtet hat, sogar wenn man ihn gefragt hat: hast du es so und so gemacht? Und aus seinen Antworten zu ersehen wäre, dass er richtig geschächtet hat, und er selbst sagt: ich weiß ganz gewiss, dass ich richtig geschächtet habe, darf man sich doch nicht auf ihn verlassen, wenn er nämlich allein, ohne Beisein eines Gelehrten, geschächtet hat. Wenn ein Schächter gewöhnlich beim Schächten ohnmächtig wird, aber übrigens alle Gesetze über das Schächten weiß, ist er beglaubt, wenn er sagt: ich weiß gewiss, dass ich diesmal nicht ohnmächtig geworden bin. Wer die Gesetze über das Schächten nicht weiß, kann doch immer Schächten, aber es muss Jemand (ein Kenner) dabei sein, von Anfang bis zu Ende. – Einige Rabbiner aber wollen dies nicht erlauben, und so ist auch der Gebrauch.

4. Sind Jemandem seine Ziegen oder Hühner verloren oder gestohlen worden und er fand solche (gehörig geschächtet) wieder an einem Platze, wo sich größtenteils Juden einzufinden pflegen, so sind solche erlaubt, zu essen.

5. Ein Taubstummer, ein Blödsinniger (ein solcher nämlich, der des Nachts allein ausgeht oder seine Kleider zerreißt auf dem Friedhof übernachtet oder alles was man ihm gibt, verliert, alles aus Blödsinn), ein Unmündiger, der die Hände noch nicht gehörig zum Schächten gewöhnen kann, alle diese dürfen nicht Schächten, selbst wenn jemand dabei ist; wenn es aber einmal geschehen ist, so gilt es, aber nicht, wenn niemand dabei gestanden und wenn sie auch das Fleisch den Hunden geben wollten; denn sie könnten sich irren und solches selbst essen; wenn aber ein Unmündiger seine Hände ordentlich zum Schächten rühren kann und steht jemand bei ihm, so kann man ihn Schächten lassen, aber allein darf er nicht Schächten, selbst wenn er alle Gesetze über das Schächten weiß; sobald er aber 13 Jahre und einen Tag alt ist, hört er auf, unmündig zu sein. Einige Rabbiner wollen dass man keinem ein Zeugnis der Fähigkeit zum Schächten geben solle, bis er das 18. Jahr erreicht hat.

6. Ein Tauber darf nicht Schächten, weil er den Segenspruch, den er beim Schächten sprechen muss, nicht hören kann; hat er aber doch geschächtet, so gilt es, selbst wenn niemand dabei gewesen.

7. Ist jemand stumm, hört aber und ist er probat im Schächten, so gilt sein Schächten, wenn ein anderer den Segen dabei spricht.

8. Wer betrunken ist (so wie Lot, 1. B. M. 19, 30 bis 38, betrunken war), wird wie ein Blödsinniger betrachtet, hat er aber die Lot`sche Betrunkenheit noch nicht erreicht, so darf er Schächten. Einige Rabbiner sind dagegen.

9. Ein Nackter darf nicht Schächten, weil er den Segen dabei nicht sprechen darf.

10. Hat die Gemeinde die Strafe des Banns darauf gesetzt, dass niemand als nur der bestimmte Schächter Schächten darf und es hat doch ein anderer geschächtet, so sind die Meinungen geteilt, ob die Schächtung gilt oder nicht; sobald aber die Verordnung der Gemeinde wieder aufgehoben ist, sind alle Schächter wieder berechtigt, wie zuvor.

11. Wenn jemand vor Zeugen ein Vieh für einen Nichtjuden schächtet und ein Jude will solches kaufen, der Schächter ratet aber den Juden ab, indem er sagt, er hätte das Vieh gar nicht geschächtet, und bleibt bei seiner Behauptung, so ist er nicht beglaubt, da Zeugen gegen ihn sind; der Schächter selbst darf aber nach seiner eigenen Aussage nicht davon essen; sagt er jedoch, er hätte das Vieh nicht gehörig geschächtet, so darf auch kein anderer davon essen.

12. Wenn der Schächter ein Zeichen an dem Kopfe eines geschächteten Schafes gemacht hat, das Trepha (zu essen verboten) anzeigen soll und dies auch gesagt hat, später sagt aber derselbe Schächter, das Schaf sei Koscher (gerecht) geschächtet, er habe das Gegenteil nur deshalb gesagt, damit man das Fleisch nicht gleich kaufe und so für ihn (den Schächter) nichts übrig bliebe, so ist er beglaubt, weil er eine Ursache angegeben hat.

13. Wenn ein Zeuge gegen einen Schächter aussagt, dass derselbe nicht gerecht geschächtet hat und dieser straft ihn Lügen, so ist der Schächter beglaubt; der Zeuge darf aber von diesem Fleisch, nach seiner eigenen Behauptung, nicht essen, wohl aber in der Folge, wenn dieser Schächter ein anderes Vieh schächtet. Die beiden Kommentatoren zum Text: Der Ture Sahab (goldene Reihen) und der Ziszekohen (Lippen eines Priesters), der erste hieß David Ben Lewi, der zweite Schabßi Ben Mener, ein Priester, führen zwei berühmte Rabbiner an, welche dieses Fleisch für einen Juden verbieten.

Abschnitt 2.

Über die Schächtung eines Nichtjuden oder eines abtrünnigen Juden.

1. Die Schächtung eines Nichtjuden, selbst wenn dieser noch unmündig und kein Götzendiener ist, gilt nicht, auch wenn jemand (ein Jude) gegenwärtig ist.
2. Ein abtrünniger Jude, der das Fleisch eines von Nichtjuden geschächteten Viehes aus Luft (nicht um die anderen Juden zu ärgern) isst, kann Schächten, wenn ihm ein frommer Jude das Schächtmesser untersucht hat und es ihm gleich zum Schächten gibt; er kann sich dann entfernen; der Abtrünnige muss aber die Gesetze über das Schächten kennen; ist aber das Messer nicht vorher und auch nicht nachher untersucht, so darf man von dem Geschächteten nicht essen.  Von einem Schächter, der einmal unrichtig geschächtet hat, darf man in der Folge das Geschächtete wieder essen; denn, wenn er nicht als ein unrichtiger Schächter bekannt ist, so nimmt man an, dass es aus Versehen und nicht aus Absicht geschehen ist; jedoch hängt dies von dem Gutachten des Rabbiners ab; dieser kann den Schächter nach Umständen auch cassiren.
3. Ein solcher Abtrünniger, der geschächtet hat, ist nicht beglaubt, wenn er auch schwört, er habe mit einem richtigen Messer geschächtet.
4. Hat ein solcher geschächtet und man findet bei ihm ein richtiges und ein unrichtiges Messer, und sagt er, er habe mit dem richtigen geschächtet so glaubt man ihm: auch Fleisch kann man von ihm kaufen, wenn er behauptet: dieser (benannter) Schächter hat mir das Vieh geschächtet.
5. Ein Abtrünniger aber, der Juden ärgert, wenn er auch nur von einem Gesetz zum Götzendienst abgefallen ist, oder öffentlich den Shabbath entweiht hat oder vom ganzen Gesetz abgefallen ist, ist zu betrachten als Nichtjude; auch wer sich aus dem Schächten gar nichts macht, ohne Luft Fleisch isst, das Nichtjuden geschächtet haben, wird, wenn er es auch nicht zum Ärger tut, doch als ein Solcher betrachtet.
6. Dem Übertreter eines der anderen Verbote braucht man nicht das Schächtmesser zu untersuchen (Maimonides will es jedoch); wer aber unfähig ist, ein Zeugnis für jemand abzulegen, wie er irgend ein Verbot übertrat, dem braucht man auch nach Maimonides das Schächtmesser nicht zu untersuchen; wenn jedoch ein solcher deshalb unfähig zum Zeugen ist, weil er von Nichtjuden geschlachtetes Fleisch gegessen hat, dem muss man das Schächtmesser untersuchen.
7. Wer die Beschneidung vernachlässigt, ist ein Abtrünniger; geschieht es aber deshalb, weil seine Brüder durch die Beschneidung starben, so ist er wie ein anderer frommer Jude zu betrachten.
8. Die jetzigen Cuthäer (Samariter) sind als Götzendiener zu betrachten.
9. Die Sadducäer und die Baijaßaer (Bajthos), die an den Talmud nicht glauben und sich nur an das schriftliche Gesetz (die fünf Bücher Moses) halten, dürfen nicht Schächten, es müsste denn jemand gegenwärtig sein und ihnen das Messer untersuchen. Ein Verräter ist wie ein Abtrünniger zu betrachten und darf nicht schächten. Einige Rabbiner wollen es erlauben.
10. Hat ein Unfähiger angefangen zu Schächten und ein Fähiger hat die Schächtung vollendet oder umgekehrt, so gilt sie nicht, d.h. wenn der Unfähige beim Schlund oder der größten Hälfte der Gurgel anfing; hat er aber nur die Hälfte der Gurgel durchschnitten und der fähige Schächter hat den Schnitt vollendet, so gilt die Schächtung.
11. Wenn ein Jude und ein Unfähiger das Messer zusammen hielten und schlachteten, so gilt es nicht; es versteht sich von selbst, dass die Schächtung nicht gilt, wenn ein Jeder von ihnen ein Messer hatte und schächtete.

Abschnitt 3.

1. Beim Schächten bedarf es keiner Andacht oder Absicht; die Hauptsache ist, dass richtig geschächtet und das Messer nicht zwischen den zwei Zeichen (Gurgel und Schlund) gedrückt wird, sondern es muss mit dem Messer auf dem Hals des Viehes zweimal hin und her gefahren werden. Hat Jemand z. B. ein Messer an die Wand geworfen um es darin stecken zu lassen und das Messer traf im Vorbeifliegen den Hals des Viehes, so dass es geschächtet ward, so ist die Schächtung gültig! Man muss nur acht geben, dass das Messer nicht erst zwischen den beiden Zeichen stecken blieb, denn das Schächten muss auf einmal geschehen; sind die Haare oder beim Federvieh die Federn durchschnitten, so ist die Schächtung gewiss richtig. Ist das Messer von selbst gefallen und hat dadurch ein Vieh geschlachtet, so gilt es nicht, denn das Schächten muss durch die Kraft eines Menschen geschehen u.s.w.

Abschnitt 4.

Wenn Jemand schächtet für den Götzendienst oder für etwas anderes.
1. Schächtet jemand für einen solchen oben benannten Zweck, so darf, wenn er auch durch das Schächten dem Götzenbilde nicht dienen wollte, aber während dem Schächten daran dachte, das Blut des Tieres zu sprengen oder dessen Fett zum Dienste des Götzenbildes zu verbrennen, solches Fleisch nicht bloß nicht gegessen, sondern auch auf keinerlei Art benutzt werden; es wird Totenopfer genannt.
2. Kann er erst nach dem Schächten auf den Gedanken, das Blut oder das Fett dem Götzenbilde zu opfern, so ist es zweifelhaft, ob das Fleisch benutzt (verkauft) werden darf.
3. Hat ein Jude für einen Nichtjuden geschächtet, dieser wollte aber das getötete Vieh für sein Götzenbild haben, und der Jude wusste dies, so darf das Fleisch zu keinerlei Sache benutzt werden.
4. Wenn ein Jude das Vieh seines Nächsten geschächtet hat, und er sagt, er hätte dabei gedacht, zum Dienste eines Götzenbildes, so ist das Fleisch zu essen erlaubt, denn er wollte den Nächsten mit dieser Veräußerung nur ärgern; gehört aber dem Schächter dies Vieh zur Hälfte, so sind die Meinungen der Rabbiner geteilt; einige nämlich wollen, dass in diesem Falle auch die Hälfte seines Nächsten zu essen verboten ist; andere wieder wollen, er hätte dies nur gesagt, um den Nächsten zu ärgern; ist der Schächter aber vorher vom Gerichte gewarnt worden und hat er sich um die Warnung nicht bekümmert, so ist er als ein Abtrünniger zu betrachten, und die Schächtung gilt nicht.
5. Schächtet jemand ein Vieh im Namen (zur Ehre) eines Berges, Hügels, zur Ehre der Sonne, des Mondes, der Sterne, Planeten, Meere, Flüsse, in diesem Falle kann man zwar das Fleisch zu etwas benutzen, denn im Texte heißt es: ihr sollt nicht ihren Göttern auf den Bergen dienen, aber nicht, dass die Berge u.s.w. selbst Götter sind! Aber essen darf man das Fleisch doch nicht, weil die Schächtung nicht gilt, und wenn der Schächter auch den Gedanken nicht hatte, diese Gegenstände anzubeten, sondern nur es tat als eine Sympathie zur Heilung einer Krankheit und dergleichen Torheiten, woran die Nichtjuden glauben.
6. Schächtet jemand zur Ehre eines Herrn (Engels) über die Berge, oder zur Ehre eines Engels (Herrn) über andere Gegenstände, sei es zur Ehre des großen Engels Michael oder eines anderen Engels, auch nur über das kleinste Würmchen im Meere lvsls f Schilschul (Kräuselschnecke, Kräuselwurm), so darf das Fleisch auch nicht einmal benutzt (verkauft) werden.
7. Die Türken lassen keinen Juden für sich schächten, wenn er nicht das Gesicht gegen Osten wendet; solches Fleisch darf man wohl essen, es wäre jedoch gut, wenn man diesen Gebrauch beseitigen könnte.

Abschnitt 5.

1. Schächtet jemand ein Vieh zur Erfüllung eines Gelübdes, das er getan hat, so gilt die Schächtung nicht, denn da der Tempel nicht mehr da ist, so heißt dies opfern außer dem Tempel, und dies ist verboten u.s.w.
2. Schächtet er aber (als Gelübde) Hühner, Gänse u.m. dgl., welche sich nicht als Opfer eigenen, so gilt die Schächtung.
3. Wenn zwei ein Vieh schlachten und sie halten beide ein Messer oder ein jeder hat ein besonderes Messer in der Hand, und einer von ihnen hat bei der Schächtung etwas in Gedanken, was solche ungültig macht, so ist die Schächtung ungültig; ebenso, wenn einer die Schächtung anfängt und der andere vollendet sie, d.h. wenn ihnen das Vieh gemeinschaftlich gehört, sonst aber nicht; denn kein Jude kann etwas verboten mache, was ihm nicht gehört; er sagt dies nur, um den anderen zu ärgern. Einige Rabbiner wollen aber, dass man jedenfalls, um den bösen Schein zu vermeiden, schärfend verfahren müsse, und so bleibt es auch.

Abschnitt 6.

1. Schächten kann man mit jeder Sache, die sehr scharf ist und nicht die geringste Scharte hat; es bedarf nicht gerade eines Messers dazu, doch muss die Sache, womit man schächtet, an der Erde nicht fest sein; man kann also auch schächten, z.B. mit einem scharfen Stein, mit dem Stock eines Rohres, welches in den Sümpfen wächst, mit einem Zahn, einem Nagel (von Hand oder Fuß) u.s.w.; man darf aber nicht mit etwas schächten, wovon sich Späne ablösen können, denn die beiden Zeichen (der Schlund und die Gurgel) könnten dadurch Löcher erhalten. Mit einem Messer, welches auf der einen Seite eine Säge hat, darf man eigentlich nicht schächten, denn man könnte aus Versehen mit der Sägeseite schächten; ist es aber geschehen, d. h. mit der scharfen Seite, so gilt die Schächtung; ebenso nicht mit einem sehr langen Messer, welches eine Scharte hat, wenn aber noch so viel scharf daran ist, dass man damit schächten kann, selbst wenn die Scharte mit einem Tuche bedeckt wird. (Die folgenden zwei Paragraphen dieses Abschnittes handeln davon, wenn man mit etwas schächtet, was noch an der Erde fest ist, und sind wie gewöhnlich weit herbeigeholt.)

Abschnitt 7.

1. Man kann das Messer an einem hölzernen oder steinernen Rade befestigen und das Rad mit der Hand oder mit dem Fuße umdrehen, den Hals des Viehes aber an die Stelle halten, dass dieses durch das Herumdrehen des Rades geschächtet wird, das Rad muss aber durch einen Menschen und nicht durch das Messer gedreht werden u.s.w.

Abschnitt 8.

1. Die Länge des Messers ist nicht bestimmt angegeben; da man also hievon nichts bestimmtes weiß, so muss dieses wenigstens so lang sein, dass man damit auf dem Halse des Viehes hin- und herfahren kann, mit dem Messer auf den Hals nicht gedrückt wird und die zwei Zeichen mit einen mal zerschneide; oder so lang, als zweimal die Länge des Halses vom Vieh beträgt, welches man schächten will; wer das nicht auszurechnen versteht, der nehme die Länge von 14 Finger breit.

Abschnitt 9.

1. Schächtet jemand mit einem Messer, welches im Feuer geglüht ist, so gilt dessen Schächtung nicht, denn die zwei Zeichen könnten verbrannt werden, bevor der Schnitt durchging. Einige wollen es gelten lassen.

Abschnitt 10.

1. Mit einem Messer, welches zum Gebrauch der Götzenbilder dient, z. B. um damit Hölzer zu schneiden, sei das Messer noch neu oder alt (man hat aber schon die nötige Reinigung – sieh Absch. 121 – damit vorgenommen), kann man ein gesundes Vieh schächten, denn das Vieh wird dadurch (durch das Schächten) schlechter; so lange es lebt, ist es gut zur Arbeit und Junge davon zu ziehen; ist das Vieh aber in zweifelhaft gesundem Zustande, so darf es mit einem solchen Messer nicht geschächtet werden, denn es wird durch das schächten besser, es hätte sterben können und dann wäre es gar nichts wert. Mit dem Messer eines Nichtjuden, das man geschliffen oder, wenn keine Scharten darin waren, zehnmal in harte Erde gesteckt hat, jedes Mal auf eine andere Stelle (siehe Ende Absch. 121), kann man schächten; hat man aber, ohne Obiges zu beobachten, damit geschächtet, so muss die Stelle, wo geschächtet ist, abgewaschen werden, wenn man diese Stelle aber abschält, ist es noch besser.
2. Hat man aber mit einem koscheren Messer geschächtet, so kann man weiter damit schächten, wenn dieses auch noch mit Blut beschmutzt ist; man darf aber damit nicht etwas heißes durchschneiden, wohl aber etwas kaltes, wenn man das Messer erst abgewaschen hat. Begießt man das Messer mit heißem Wasser, so kann man auch etwas heißes damit schneiden.
3. Mit einem Messer, mit welchem man nicht richtig geschächtet hat (Trepha), darf man nicht eher weiterschächten, bis man es mitkaltem Wasser abgespült oder mit einer harten Sache abgetrocknet hat; jetzt herrscht der Gebrauch, das Messer zwischen jeder Schächtung an dem Haar des Viehes abzutrocknen. Schächtet man mit dem Messer gewöhnlich Trepha (für Nichtjuden), so muss man es zehnmal in harte Erde stecken, bevor man damit für Juden schächten darf.

Abschnitt 11.

1. Man kann sowohl bei Tag als auch bei Nacht (bei zwei Lichtern) Schächten.
2. Schächtet jemand am Shabbath oder am Versöhnungstag, so ist die Schächtung gültig, obschon er dadurch strafbar wird, wenn er es absichtlich tat.
3. Man darf nicht am Wasser, am Meere oder am Flusse Schächten (das Blut dahin fließen lassen), man könnte denken, man Schächte zur Ehre des Herrn (Engels) des Meeres; auch darf man das Blut nicht in ein Gefäß fließen lassen, man könnte denken, man wolle es von einem Götzenbilde sprengen; ist aber in dem Gefäße Erde oder trübes Wasser, dann ist es erlaubt; ist das Wasser klar, ist es verboten, denn man könnte denken, man Schächte für irgend ein Bild, welches im Wasser zu sehen ist!
4. Ist jemand auf einem Schiffe und findet keinen leeren Platz zum Schächten, so kann er über ein längliches Gefäß Schächten, welches halb innerhalb und halb außerhalb des Schiffes sich befinden muss, so dass das Blut vom Gefäße in das Wasser fließt u. s.w. Einige Schächter hüten sich, eine Gans in den Monaten Thebet und Schebat (ungefähr Dezember und Jänner) zu Schächten, wenn sie nicht gewiss sind, das Herz derselben zu erhalten und zu essen; denn man hat eine Tradition, dass es in diesen zwei Monaten eine Stunde gebe (man weiß aber nicht welche), in welcher jeder Schächter sterben müsse, wenn er in derselben eine Gans schächtet und nicht von ihrem Herzen äße! Nach dem Kommentator Zisze Cohen gibt man dem Schächter nicht das Herz, sondern die Leber; nach anderen die Füße.

Abschnitt 12.

1. Man darf in keiner Grube Schächten, weil es aussähe, als sammle man das Blut wie die Nichtjuden; will jemand aber sein Haus nicht mit Blut beschmutzen, so kann er außerhalb der Grube einen Abhang machen und da Schächten, so dass das Blut von da in die Grube fließt; aber auf dem öffentlichen Markte ist solches zu tun verboten.
2. Nach einigen Rabbinern darf man das Fleisch eines Viehes nicht essen, welches ein Schächter auf öffentlichen Markte in einer Grube geschächtet hat, man müsste denn die Schächtung genau untersuchen; denn es ist zu besorgen, dass ein solcher Schächter ein Min, Manichäer, ein Apikoros sei, ein Abtrünniger, der nicht an den Talmud glaubt. Einige Rabbiner wollen, dass eine solche Schächtung gelte, wenn sie einmal geschehen ist, besonders in jetziger Zeit,  da es nicht gebräuchlich ist, dass die Nichtjuden so etwas tun, dass sie mit dem Blute nämlich Abgötterei treiben oder, wie im vorigen Abschnitt erwähnt, dass sie den Engeln, Herren der Meere u.s.w. das Blut opfern; man muss jedoch in der Folge einem solchen jüdischen Schächter aufpassen, wie die beiden Kommentatoren durch Beweise von Rabbinern behaupten.

Abschnitt 13.

1. Fische und Heuschrecken braucht man nicht zu Schächten, man kann dieselben essen, wenn sie nicht mehr leben, aber nicht, wenn sie noch leben.
2. Schächtet jemand ein Vieh (eine Kuh) koscher, gerecht, und es findet sich ein Kalb in ihm, acht Monate alt, tot oder lebendig, oder neun Monate alt und tot, so ist dieses durch die Schächtung der Mutter zu essen erlaubt und braucht nicht noch einmal ordentlich geschächtet zu werden; ist das Kalb aber neun Monate alt und lebt, so muss es geschächtet werden, wenn es nämlich schon allein stehen kann, sonst nicht; übrigens bedarf es nach der Schächtung keiner Visitierung. Sind aber seine Klauen nicht gespalten oder es hat sonst etwas Außerordentliches an sich, so bedarf es auch keiner Schächtung, wenn es auch allein stehen kann. Einige Rabbiner zweifeln daran.
3. Ist die Mutter jedoch nicht ordentlich geschächtet und das Kalb neun Monate alt, so muss es geschächtet werden; ist es aber neun Monate alt und tot, oder es lebt, ist aber nur acht Monate alt, so ist davon zu essen verboten, weil bei einem solchen Kalbe das Schächten nichts hilft, in dem es in beiden Fällen als tot zu betrachten ist und durch das nicht richtige Schächten der Mutter zu essen nicht erlaubt wurde. In jetziger Zeit darf kein Kalb, welches in der Mutter Leib war, gegessen werden, wenn die Mutter nicht geschächtet wurde, weil man besorgt, dass das Kalb kein neunmonatiges sein könnte, hat man es aber acht Tage nach der Geburt noch lebend gefunden, dann ist es erlaubt, zu essen, entweder durch das richtige Schächten der Mutter oder durch sein eigenes Schächten.
4.  Wenn ein neun Monat getragenes Kalb männlichen Geschlechtes, welches man in der richtig geschächteten Mutter fand, groß wurde und irgend einem Vieh beiwohnte (man weiß nicht welchem), so ist das davon geborene Kalb durch das Schächten nicht erlaubt zu essen, denn der Vater, welcher ein Fötus war, ist schon durch das Schächten der Mutter halb geschächtet, folglich auch das Kalb; wenn dies nun geschächtet würde, so ist es so viel und noch schlimmer, als wenn man zwischen dem Schächten der beiden Zeichen (Gurgel und Schlund) ausgehalten hätte, was bekanntlich verboten ist. War aber die Mutter auch ein Fötus, so sind das Kalb und alle seine Nachkommen Fötusse und müssen geschächtet, aber nicht visitiert werden und sind zu essen erlaubt.
5. Schächtet man ein Vieh und findet darin einen Fötus, welcher Ähnlichkeit mit einem Vogel hat, wenn es auch einer wäre (den man essen darf), so ist doch ein solcher Fötus zu essen verboten, denn nur ein Fötus, welcher gespaltene Klauen hat, ist zu essen erlaubt, wenn man ihn im Leibe eines Viehes findet. Einige Rabbiner wollen einen in einem Vieh gefundenen Fötus erlauben, wenn er auch keine gespaltene Klauen und nur Ähnlichkeit mit einem Vieh hat. Findet man in einem Vieh ein Geschöpf, welches zwei Rücken und zwei Rückgrate hat, so ist davon zu essen verboten; denn wenn es geboren würde, könne es auch nicht eine Stunde lebend bleiben, und G’tt hat dem Moses mündlich gesagt, dass man es, auch im Mutterleib gefunden, nicht essen darf.

Abschnitt 14.

1. Ein Vieh, welches schwer gebärt, dessen Geburt ist, sobald es den Kopf herausstreckte, wenn es auch wieder zurück ging, als geschehen zu betrachten und wird durch das Schächten der Mutter nicht zu essen erlaubt; wenn daher eine solche Geburt acht Monat alt ist, lebend oder tot, so ist sie verboten; ist sie aber neun Monat alt und lebt, so muss sie geschächtet werden.

2. Hat die Geburt einen Fuß herausgestreckt und solchen – vor der Schächtung der Mutter – wieder zurückgenommen, so ist das, was herausgestreckt war, verboten, alles andere zu essen erlaubt; ist aber das Ganze hernach zur Welt gekommen (das Vieh hat ordentlich geboren), so ist alles durch die Schächtung der Mutter erlaubt.

3. Ist der größte Teil der Geburt zum Vorschein gekommen, so ist sie als geboren zu betrachten. Ist die Hälfte der Geburt durch den größten Teil eines Gliedes zur Welt gekommen, d.h. Alles, was noch nicht erschienen, beträgt zusammen genommen nicht die Hälfte oder der größte Teil der Geburt ist mit Ausnahme eines Gliedes zum Vorschein gekommen, so ist die Geburt als geboren zu betrachten.

4. Ist ein Glied herausgekommen und wieder zurückgegangen und so fort, so dass der größte Teil der Geburt zum Vorschein kam, so ist das Ganze zu essen erlaubt. Hat man aber jedes Glied, als solches zum Vorschein kam, abgeschnitten; so ist alles verboten, auch das, was nicht zum Vorschein kam.

5. Wenn von einer Geburt ein Glied zum Vorschein kam (vor dem Schächten der Mutter), was bekanntlich zu essen verboten ist und zog man nach dem Schächten derselben den Fötus, welcher weiblichen Geschlechtes war, heraus, so darf die Milch dieses Kalbes nicht getrunken werden, denn die Milch kommt von allen Gliedern; da nun ein Glied zu essen verboten ist, so ist es eben so, als wenn verbotene Milch unter erlaubte vermischt worden; in diesem Falle ist alle die Milch zu trinken verboten.

6. Langt jemand die Hand in die Eingeweide des Viehes und schneidet etwas von der Milz und den Nieren ab, lässt aber das Abgeschnittene in dem Vieh liegen und schächtet er nachher dasselbe, so ist das Abgeschnittene zu essen verboten, weil man kein Stück von einem lebendigen Vieh essen darf! u.s.w.

Abschnitt 15.

1. Ein Vieh, das unter acht Tage alt ist, darf man nicht Schächten. Ein junger Vogel darf, so lange er noch in der Schale ist, nicht gegessen werden.
2. Wenn ein Vieh ein ausgetragenes Kalb geboren hat (neun Monate; bei kleinem Vieh fünf Monate), so kann das Geborene gleich gegessen werden und man besorgt nicht, dass seine Glieder durch die Wehen der Geburt verletzt sein könnten; ist es aber nicht gewiss, dass das Geborene ein ausgetragenes war, so muss gewartet werden bis zu Anfang der achten Nacht nach seiner Geburt.
1. Man darf nicht die Mutter mit dem Jungen, männlichen oder weiblichen Geschlechtes, an einem und demselben Tage Schächten, gleichviel ob man erst die Mutter und dann ihr Junges oder umgekehrt schächtet.
2. Dieses Verbot findet nur bei der Mutter und ihrem Jungen statt, weil man da Gewissheit hat, nicht so aber beim Vater; ist man aber fest überzeugt, dass dies der Vater ist, so dürfen beide nicht an demselben Tage geschächtet werden; ist es aber geschehen, so wird das Schächten nicht bestraft (mit 39 Schlägen), weil es überhaupt zweifelhaft ist, ob dies Gesetz auch auf den Vater sich erstreckt. (Es sind 10 Paragraphen in diesem Abschnitt, welche – wie gewöhnlich – ins Weitläufige gehen.)
Wir gehen zum neunten Paragraph über, welcher besagt dass dies Verbot nur stattfinden darf, insofern beide nicht geschächtet werden dürfen; ist aber einer von ihnen nicht ordentlich geschächtet, sondern durchstochen worden, so kann der andere geschächtet werden; daher wenn eines von ihnen durch einen Taubstummen, Blödsinnigen oder Unmündigen geschächtet worden, das andere auch geschächtet werden kann, denn wahrscheinlich ist das Erste nicht ordentlich geschächtet worden; hat man aber gesehen dass das Eine ordentlich geschächtet wurde, so darf das Andere denselben Tag nicht geschächtet werden.
10. Ein trächtiges Vieh kann man schächten, ist das Junge nach der Schächtung der Mutter lebendig herausgekommen und hat noch auf der Erde gezappelt, so darf es nicht mehr an demselben Tage geschächet werden, ist es doch geschehen, so erhält der Schächter die Strafe von 39 Schlägen nicht.
11. Wenn ein Nichtjude einem Juden zwei Stück Vieh verkauft, und nach dem Verkauf äußerte er (wenn auch ohne Arg), dass das Kalb von dem großen Vieh wäre, so ist er doch nicht beglaubt, weil der Verkauf schon vorbei war und überhaupt ein Nichtjude zu keinerlei Sache als Zeuge beglaubt ist – glaubt ihm aber der Jude, dann natürlich darf er die Mutter mit dem Kalbe nicht an einem und demselben Tag Schächten.
12. Wenn von einer Kuh mit ihrem Kalbe entweder die Erste oder das Letztere geschächtet wurde und die oder das noch Lebende ist unter anderem Vieh vermischt worden, man muss aber an demselben Tag noch ein Vieh Schächten, so treibt man alles Vieh von dem Ort, wo es sich befindet weg, und nimmt Eines davon und schächtet solches – denn der Satz gilt, was sich absondert, scheidet sich von der Mehrzahl ab (das verbotene Vieh heute zu Schächten, steckt also noch in der Mehrheit); die zwei letzten übrig gebliebenen Stück Vieh dürfen aber heute noch geschächtet werden, denn diese Zwei sind als halb und halb zu betrachten.

Abschnitt 17.

1.Schächtet jemand ein Vieh, das schwach und dem Tode nahe ist, so dass es sich nicht bewegt, nicht zappelt, wenn es auch geschlagen wird, obschon es noch frisst wie ein gesundes Vieh, so darf es doch nicht gegessen werden, zappelt es aber am Ende der Schächtung und bis zur Vollendung derselben, so ist es erlaubt; als Zappeln gilt beim zahmen Kleinvieh und bei wildem Groß– oder Kleinvieh, wenn es den Vorderfuß hinausstreckt und wieder zurücknimmt oder den Hinterfuß hinausstreckt, ohne solchen zurückzunehmen, oder den Hinterfuß einbiegt, ohne solchen zurückzunehmen, dies gilt nicht und ist nur ein Zeichen des Sterbens. Bei Großvieh aber gilt schon das Ausstrecken oder Einbiegen des Vorder– oder Hinterfußes, wenn es ihn nicht zurücknimmt. Geschieht aber gar nichts von allem, so darf es nicht gegessen werden. Bei Geflügel gilt schon, wenn es nur das Auge bewegt oder den Schwanz (beim Schächten).
2. Schächtet jemand ein solches schwaches Vieh oder Geflügel bei Nacht und weiß er nicht, ob es gezappelt hat, so ist solches des Zweifels halber zu essen verboten.
3. Die berühmten und frommen Weisen (Gelehrten) haben von keinem solchen schwachen Vieh gegessen, welches man geschwind geschächtet hat, aus Furcht es würde sterben, obschon das gehörige Zappeln am Ende der Schächtung stattfand. Verboten ist solches Vieh zu essen zwar nicht; wer aber sich in dieser Hinsicht schärfend verfahren will, ist lobenswert.

Abschnitt 18.

Das Messer zum Schächten darf nicht die geringste Scharte haben, so dass auch kein Haar daran hängen bleiben kann, sonst darf es nicht gebraucht und muss noch einmal geschliffen werden. Ein Messer zum Schächten des Großviehes muss 16 bis 18 Zoll, zum Kleinvieh 12 und zum Federvieh 7 bis 8 Zoll lang sein. Vor dem Schächten muss das Messer genau untersucht werden; man fährt nämlich mit dem Nagel und dem fleischigen Teil des Fingers an der Schärfe des Messer und an den beiden Seiten der Schärfe auf und ab; der Nagel kommt gleich dem Genick, der fleischige Teil des Fingers der Gurgel und dem Schlunde des Viehes. Schächtet jemand Vieh, so muss zwischen jeder Schächtung das Messer auf obige Art untersucht werden und findet er am Ende der Schächtung eine Scharte im Messer, so ist alles damit geschächtete Vieh unrein (zu essen verboten). Ist das Messer aber nach der Schächtung auf einen Stein oder auf sonst einen harten Gegenstand gefallen und man findet eine Scharte daran, so schadet es nicht, denn man nimmt an, dass die Scharte durch das Fallen des Messers entstanden ist. Es ist jetzt der Gebrauch, dass man bestimmte Männer anstellt beim Schächten sowohl als beim Visitieren, weil diese Männer geübt und vorsichtig bei diesen Sachen sind. Es gehört Sinnigkeit und G’ttesfurcht beim Untersuchen des Schächtermesser, denn die Erfahrung lehrt, dass man ein Schächtermesser zwei – bis dreimal visitiert hat und nichts fand und am Ende doch – bei größerer Aufmerksamkeit und schärferer Anstrengung des Gefühlsinnes – ein Scharte gefunden hat. Der Schächter erhält seinen Lohn sowohl von trepha (unrein durch innerliche Fehler) geschächtets Vieh, als auch von solcher (reinem) Vieh, damit er nicht in Versuchung gerate.
(Dies ist das Wesentlichste von diesem Abschnitt, der über das Schächtermesser handelt und im Original Weitläufig abgehandelt wird)

Abschnitt 19.

Der Schächter muss vor dem Schächten den Segen sprechen: Gelobt seist du u.s.w., der du uns das Schächten befohlen hast. Hat er den Segenspruch unterlassen oder hat er ihn vergessen, so ist die Schächtung deshalb doch gültig; zwischen dem Segensprechen und Schächten darf nichts unnötiges gesprochen werden, sonst muss der Segen noch einmal gesprochen werden u.s.w.
(über das Schächten und Visitieren befinden sich nun im Original noch 41 größere und kleinere Abschnitte mit allen nur erdenklichen und nicht erdenklichen Fällen, welche alle zu übertragen ebenso ermüdend für den Übersetzer als nutzlos für den Laien sein würden; daher werde ich das Wesentliche und Notwendigste über diese beiden Gesetze zusammenstellen und so dem Leser die gehörige Übersicht über diese beiden Artikel verschaffen.)
Der Schächter hat fünf Hauptsachen zu beobachten.
1.Darf derselbe, sobald er anfing zu Schächten, nicht mitten darin aufhören, sondern muss das Werk vollenden, das Messer über den Hals des Tieres hin – und herfahren lassen. Findet nun der Schächter nach dem Schächten in dem Hals des Viehes auch nur einen Strohhalm, so gilt die Schächtung nicht, denn die Zeit, die erfordert wurde, den Strohhalm durchzuschneiden, wird schon als Aufenthalt hyyhs , eine Versäumnis im Schächten betrachtet, geschweige, wenn er mitten im Schächten so lange anhält, als Zeit erfordert wird, ein Vieh ganz zu Schächten, bei Groß – oder Kleinvieh oder bei Geflügel. Der Beweis, dass beim Schächten kein Aufenthalt stattfinden darf, soll sein, weil es im Text heisst uxsv (Weschachat) und er soll Schächten mit einenmal, ein Aufenthalt wird aber als zwei Schächtungen betrachtet; auch wird durch einen Aufenthalt im Schächten das Blut des Tieres wieder in die Glieder desselben gedrängt und geht durch Wasser und Salz nicht wieder heraus; Blut zu essen ist aber bekanntlich scharf verboten. Ist das Vieh durch das Schächten nicht gestorben, so schlägt man es solange auf den Kopf, bis es tot ist; dann muss der Schächter nachsehen, ob die Speise – und Luftröhren über die Hälfte durchschnitten sind, sonst ist das Tier rvca (Aßur) zu essen verboten. Beim Geflügel ist es genug, wenn ein Zeichen größtenteils durchgeschnitten ist.
2. Darf der Schächter keine hcvrd (Drußah) machen; mit dem Messer auf den Hals des Tieres drücken; dies geschieht, wenn er mit dem Messer den Hals des Tieres durchhaut, nicht hin – und herfährt, oder den Daumen auf das Messer setzt, bevor er zuschneidet; deshalb muss das Schächtermesser doppelt so lang sein, als der Hals des zu schlachtenden Tieres breit ist. Der Beweis soll aus dem Vers in Jerem. 9, 7 zu ersehen sein.
3. Der Schächter darf keine hdvlx (Chaludah) machen, d. i. das Messer nicht in den Hals des Tieres stecken, so dass es beim Schächten von der Haut und vom Fleisch bedeckt ist, bevor die Magen – und Luftröhren durchschnitten sind. Beweis soll wieder oben angeführte Vers sein.
4. Darf der Schächter keine hmvrg (Grumah) Abirrungen machen. Dies wäre der Fall, wenn er, bevor der oberste Ring der Röhre ganz durchschnitten ist, mit dem Messer in das Fleisch des Tieres kommt.
5. Keine rvQQQQQqyi (Jkkur) Ausreißen, d. h. wenn eine der beiden Röhren oben losgerissen ist.
Vor dem Schlachten bindet man dem (großen) Vieh die vier Füße zusammen, nach dem Beispiel Abrahams, da er seinen Sohn opfern wollte; dann wirft man es nieder, dreht den Kopf aufwärts, damit der Hals in die Höhe komme und es dem Schächter bequem zum Schächten wird. Der Schächter muss sich in Acht nehmen, dass er das Genick nicht mit treffe, wodurch das Messer eine Scharte erhalten würde. Beim vierfüßigen Vieh ist es nicht nötig, die Adern, die im Hals liegen, durchzuschneiden, weil sie beim zerschneiden des Tieres hoch voneinander kommen; aber beim Geflügel ist es nötig, weil dies gewöhnlich ganz gebraten wird. Der Schnitt muss geschehen: Vier Finger quer von der Brust hinaufwärts von oben, aber nicht weiter herunter, als die Spitze des Ohres des Tieres reicht, wenn man das Ohr von oben herunter misst. Um ganz gewiss zu sein, ist es das Beste, man schächtet in der Mitte der Länge des Halses. Das Blut vom vierfüßigen Vieh darf nicht zugedeckt werden, sondern man muss es laufen lassen; nicht so aber beim Federvieh, dessen Blut zugedeckt werden muss. Bei einem wilden Ochsen wird das Blut zugedeckt, aber kein Segen dabei gesprochen, weil die Talmudisten zweifeln, ob er unter die wilden Tiere oder unter das zahme Vieh zu rechnen sei. Beim Schächten des Geflügels muss man das Messer auf den Seiten ein wenig herumgehen lassen, damit zugleich die Adern abgeschnitten werden. Der Schächter fasst das Federvieh mit den kleinen Fingern bei den Füssen an und hält es so fest, dass es sich rühren kann, alsdann hält er es mit den zwei anderen Fingern, den Daumen aber mit dem Zeigefinger setzt er an das Genick fest an, spricht sodann den gewöhnlichen Segen wie beim Vieh und schneidet die Luft – und Speiseröhre fast durch, lässt etwas Blut in die Asche laufen, die vorher zu dem Ende hingelegt wurde und spricht noch einen Segen, nämlich: Gelobt u.s.w. , der du uns befohlen hast, das Blut mit Erde (Asche) zu bedecken. Von dem Federvieh ist erlaubt zu essen: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Wachteln, Sperlinge; aber keine anderen Vögel, weil diese, wenn sie fressen, zuerst die Speise mit den Füssen treten und mit dem Schnabel abreißen, daher zu besorgen ist, es möchte von ungefähr ein Riss in die Speise- oder Luftröhre kommen, wodurch das Tier trepha (zu essen verboten) wird. Die Ursache, warum das Blut beim Geflügel mit Asche bedeckt werden muss, ist weil die Vögel das Blut der Rebekka zugedeckt haben, als sie vom Kamel fiel; 1 B. M. 24, 64. Denn die Rebekka war damals Niddah – sie hatte ihre monatliche Zeit – und schämte sich vor Elieser, dem Knechte Abrahams, da kamen die Vögel und deckten das Blut zu und deshalb wird das Blut des Federviehes beim Schächten mit Asche bedeckt! Noch eine andere Ursache wird angegeben: damit der Wiedersacher die Israeliten nicht bei Gott verklagen sollte, dass sie mit dem unvernünftigen Vieh, welches gar nicht gesündigt hat, so mit dem Schlachten umgingen. Noch eine dritte Ursache! Weil die Erde ihren Mund auftat und das Blut des Abel bedeckte. 1. B. M. 4, 11. Die Federn dürfen nicht abgebrüht, sondern gerupft, und die Füße nebst dem Kopf – ausgenommen bei der Gans – müssen weggeworfen werden. Bei einer Gans muss man das Gehirn hinwegtun und von den Füßen die Nägel abschneiden und wegwerfen. Dann wird das Geflügel ausgenommen, die Lunge und das Herz sauber ausgewaschen und mit dem Geflügel eine Stunde lang in kaltes Wasser gelegt, hierauf eine Stunde in´s Salz und endlich auf ein Brett, welches Löcher hat, gelegt, damit das Salz das Blut herausziehe und Beides miteinander ablaufe; dann wird solches nochmals dreimal mit kaltem Wasser abgespült, damit das Salz abgehe; so ist es koscher – erlaubt zu essen. Ebenso muss man verfahren mit dem Fleische der vierfüßigen Tiere; denn Tierblut zu essen, ist den Israeliten durchaus verboten. Das Blut ist das Leben, die Seele. Mit dem Wildbret, Hirschen, Rehen, verhält es sich mit dem Schächten und mit dem Blutzudecken wie beim Geflügel; die Ursache soll sein, weil Kain, als er seinen Bruder Abel erschlug und seine Seele nicht von ihm scheiden wollte, obschon er ihm viele Schläge und Schnitte beibrachte, er ihm endlich den Hals abschnitt; da kamen die Hirsche und Rehe und scharrten das Blut mit den Füßen zu ! (Das wäre das Wesentliche vom Schächten.)