Götzendienst

Abschnitt 139 bis 158.

Über Götzendienst und wie man die Götzenbilder wirkungslos (profaniert) machen kann, d.h., dass sie nichts mehr Verbotenes an sich haben, und über die Gegenstände und Gefäße, welcher sich die Götzendiener bei ihren Götzenbildern bedienen.

Von einem Götzenbild darf man keinen Nutzen ziehen, auch nicht von dem, was zu seiner Bedienung gehört oder zu seinen Zierraten, oder was man ihm dargebracht (geopfert) hat, das Götzenbild mag einem Juden oder einem Nichtjuden gehören. Die Opfer sind aber verboten, sobald sie zu diesem Behufe dem Bilde dargebracht worden sind. (Hat ein Jude einen Ziegelhaufen aufgerichtet und ein Nichtjude hat sich davor gebückt (angebetet), so dürfen die Ziegelsteine nicht mehr gebraucht werden.) Ein Götzenbild, das einem Juden gehört, und das er anbetet, kann nicht mehr wirkungslos (zu benützen erlaubt) gemacht werden; wohl aber ein solches, das einem Nichtjuden gehört, jedoch nicht die Opfer, welche ihm dargebracht wurden. Unter Verzierungen versteht man z.B. Lichter, welche vor demselben ausgebreitet werden; unter dem dargebrachten Opfer versteht man Alles, was zur Zeit des Tempels auf dem Altare dargebracht wurde, z.B. alle möglichen Esswaren, Fleisch, Fett, Öl, Wein, Mehl, Wasser, Salz. Alle anderen Sachen aber, welche nicht im Inneren des Tempels dargebracht wurden, sind nicht verboten; außer der Nichtjude hätte sich solcher Sachen bedient, als eine Art Schächtung oder eine Art Besprengung und das Götzenbild würde gewöhnlich durch eine solche Sache angebetet, wenn auch auf andere Art; wenn z.B. ein Götzenbild dadurch angebetet wird, dass man mit einem Stock vor demselben klopft und ein Nichtjude hat den Stock vor demselben zerbrochen, so darf der Jude den Stock nicht gebrauchen; denn das Zerbrechen des Stockes ist eine Art Schlachtung, weil der Hals des Viehes auch durch das Schlachten zerbrochen wird! Wird das Götzenbild aber nicht überall durch den Stock angebetet und ein Jude hat den Stock vor ihm zerbrochen, so ist er nicht strafbar und der zerbrochene Stock kann noch benützt werden! Wenn aber das Klopfen mit dem Stocke keine gewöhnliche Anbetung ist und ein Jude hat dies getan, so ist er strafbar, der Stock ist aber zu benützen erlaubt u. s. w. So ist es mit jeder Sache, womit man das Götzenbild anbetet; man ist strafbar, wenn die Anbetung gewöhnlich durch die Sache geschieht. Diese Anbetung des Juden zeige nun Ehre an oder Verachtung; wenn es nur nicht auf eine Art geschieht, wie zur Zeit des Tempels, so ist die Sache selbst zur Benützung nicht verboten, aber man ist strafbar. Hat man eine Heuschrecke vor einem Götzenbilde geschlachtet, so ist solche zu essen verboten, obschon dieser Gottesdienst vor diesem Götzenbilde gar nicht gebräuchlich ist. Alles, was man zur Zeit des Tempels geopfert hat, ist, wenn man dergleichen vor einem Götzenbild findet, oder innerhalb der Spreidecke desselben, zu benützen verboten; denn wir nehmen an, dass es als Opfer gelten soll, und wenn es auch nur Wasser und Salz wäre, die doch nichts Ehrerbietiges (für das Götzenbild) bedeuten; alles was man aber außerhalb der Decke desselben auf eine ehrerbietige Weise findet, ist verboten, sonst aber ist`s erlaubt, nur das Götzenbild ryip (Peor), 4 B. M. 23, 18, 31, 69; Jos. 22. 17, ein moabitischer Götze, zu dessen Ehre die moabitischen Jungfrauen ihre Unschuld preisgaben; (vergleiche auch rvip tyb Beth peor, 5. B. M. 29, 34, 6) und Markuliß cylyqrm Mercur (Hermessäule), Götzenbilder, deren Anbetung aus dem Werfen eines Steines vor ihnen bestand, sind ausgenommen. (Das Götzenbild hieß eigentlich Kuliß, berühmt, aus Spott gab man ihm den Namen Markuliß, unberühmt); Alles, was man bei diesen Götzenbildern findet, auch außerhalb der Spreidecke, ist verboten, selbst wenn man solches auf eine unehrerbietige Weise findet. Alles was man zum Götzenbilde hineinbringen sieht, ist so lange zu benützen erlaubt, bis es wirklich darinnen ist. Findet man am Kopfe des Götzenbildes Geld, Decken, Kleider, Gefäße auf eine ehrerbietige Art liegen, so sind solche Sachen verboten; waren sie aber auf eine verächtliche Art an dem Bilde, z.B. der Geldbeutel hing um den Hals, das Kleid zusammengewickelt auf der Schulter oder ein Gefäß auf den Kopf gestülpt, dann sind die Sachen erlaubt, weil sie nicht zu Verzierungen des Bildes dienen! (Im Tur ist hier eine Zensurlücke von 15 Zeilen). Die Brote, welche man den Priestern des Götzenbildes gibt, sind erlaubt zu benützen, weil solche nicht dem Bilde geopfert werden, sondern Eigentum der Priester sind. Die brennenden Wachslichter vor dem Bilde gehören zu Verzierungen und sind verboten, sind sie aber einem Juden verkauft oder verpfändet worden, so sind sie schon dadurch wirkungslos geworden, dass sie der Nichtjude zu seinem eigenen Nutzen ausgelöscht hat. Auch sind die Stücke Wachs, welche man bei dem Götzenbilde findet, erlaubt zu benützen. Die Kleider, welche die Priester anziehen, wenn sie in das Götzenhaus gehen, sind ihre (der Götzenpriester) Zierraten, aber nicht die des Bildes, und sind daher erlaubt und haben nicht einmal nötig, wirkungslos gemacht zu werden. Ein Rabbiner ist gegen das letztere; jedenfalls müssen die Kleider, welche das Bild selbst an hat, vor deren Benützung erst wirkungslos gemacht werden, denn solche gehören zu dessen Zierrat. Alle Gefäße, welche der Priester zum Behufe des Götzendienstes in seiner Hand hat, ebenso das Feuerfass zum Räuchern, gehören zur Bedienung und müssen vor dem Gebrauche erst wirkungslos gemacht werden; sind sie ihm aber von dem Nichtjuden verkauft oder verpfändet worden, so liegt hierin schon ihre Wirkungslosigkeit (da sie der Nichtjude selbst nicht mehr achtet) und es bedarf daher nichts weiter. Einige Rabbiner sind aber dagegen. Die Lichter und das Wachs der Götzenbilder dürfen nicht gebraucht werden: zu Sabbath- , zu Chanukka-, oder zu Synagogenlichtern; auch darf man von den Oberkleidern des Priesters keine Taliths machen, sie auch zu keiner Ausübung irgend eines Gebotes brauchen, weil es verwerflich und unwürdig ist. Kein Jude darf auf nichtjüdische Bücher etwas schreiben, er müsste denn die nichtjüdischen Buchstaben auskratzen, dass sie nicht mehr zu erkennen sind; aber selbst dann darf man, nach der Meinung eines Rabbi, keine Gebete und dergleichen darauf schreiben, denn ein Gegner kann kein Fürsprecher werden. Nichtjüdische Bücher, welche ein Jude besitzt, können von demselben an Nichtjuden verkauft werden. Nach Einigen dürfen Gesangbücher nicht verkauft werden; wieder andere Rabbiner verbieten solches nur an Priester, aber nicht überhaupt an Nichtjuden; wer aber schärfend verfährt, der wird von Gott gesegnet werden. Selbst Pergament und Tinte den Nichjuden zu verkaufen, damit sie Rechtsgesetze darauf schreiben, ist nach einigen Rabbinern verboten. Ein Rabbi verbietet, den Nichtjuden Geld zu leihen, zum Behufe eine Kirche zu bauen, oder die Verzierung oder die Bedienung dazu anzuschaffen, geschweige ihnen die Sachen selbst zu verkaufen; wer solches unterlässt, der wird Glück haben; aber um Feindschaft mit ihnen zu verhüten, soll man ihnen so viel als möglich nichts bemerken lassen. Götzenbilder, Zubehör und Opfer, welche unter anderen (jüdischen) Sachen vermischt wurden, selbst unter 1000, machen Alles verboten, und wenn das Vermischte noch so wenig gewesen wäre; wenn von der ersten Vermischung etwas unter zwei anderen erlaubten Sachen ist und von der dritten ist wieder eines unter zwei andere erlaubte Sachen vermischt worden, so sind die letzten Drei erlaubt; ebenso wenn aus der ersten Vermischung eines in das Meer gefallen oder verbrannt ist, so dass es nicht mehr als in der Welt seiend zu betrachten ist, so ist alles Übrige erlaubt, d.h. es müssen immer zwei Sachen auf einmal benützt werden, nicht jedes einzeln, auch darf einer nicht von allem genießen. Ein Rabbiner will, dass zwei Sachen von der ersten Vermischung in das Meer geworfen oder verbrannt werden müssen, wenn alles andere erlaubt sein soll (siehe oben Abschnitt 110). Alle Bilder, welche in Dörfern gefunden werden, sind verboten; denn sie sollen gewiss Götzenbilder vorstellen; diejenigen aber, welche in den Städten gefunden werden, sind erlaubt denn sie sind nur zu Verzierungen der Stadt gemacht; sie müssten denn an der Grenze der Stadt stehen und in der Hand eine Abbildung eines Stockes, Vogels, Spießes, Schwertes, Krone oder Ringe haben. Die Abbildung eines Kreuzes, vor welcher die Nichtjuden sich bücken, ist so gut als ein Götzenbild und ist, ohne wirkungslos gemacht zu sein, verboten; aber ein Kreuz, das man bloß zum Erinnerungszeichen um den Hals hängen hat, ist kein Götzenbild und ist erlaubt, d.h. wenn man gewiss ist, dass dasselbe nicht angebetet wird (Zifze Cohen). Findet jemand zerbrochene Stücke eines Bildes weggeworfen oder unter zerbrochenen Stücken Kupfer zerbrochene Stücke von wirklichen Götzenbildern, so ist die Benutzung derselben erlaubt, denn durch das Zerbrechen sind sie wirkungslos geworden, sie haben ihre Bestimmung als Götzenbilder verloren. Findet man aber das Bild einer Hand oder eines Fußes noch auf dem Gestell stehend, so sind sie verboten, denn in diesem Falle (wenn sie noch auf ihrem eigenen Gestell stehen) sind die Hand oder der Fuß selbst als Götzenbilder zu betrachten. Findet jemand Gefäße mit Abbildungen von Sonne, Mond darauf und sind diese Abbildungen eigentlich der Sonne und dem Mond zu Ehren gemacht worden, wie die Bildhauer Bilder verfertigen zur Ehre und zum Dienst der Sonne, Mond und Gestirne, z. B. für die Sonne ein gekrönter König auf einem Wagen sitzend u.s.w. für den Mond und die Gestirne wieder andere Abbildungen oder man findet eine Abbildung eines Drachen oder eine Schlange ]vqrd (Drakon), ähnlich dem, welchen die nichtjüdische Jugend auffliegen lässt, so sind solche Gefäße wenn sie von Wert sind, z. B. auf Fußketten, Armbänder, Nasen oder Ohrringe, Fingerringe (alle wahrscheinlich von edlem Metalle), verboten, denn dann sind diese Abbildungen gewiss zu Ehren des Götzenbildes gemacht worden; sind diese Abbildungen ohne Wert auf Münzen, kleinen metallenen Kesseln u.s.w., so sind sie erlaubt. Alles Gesagte ist nur gültig, wenn wir nicht wissen, ob solche Gegenstände von Nichtjuden schon angebetet worden sind; wissen wir aber gewiss, dass dies nicht der Fall war, so dürfen sie, wenn sie auch von Wert sind, benutz werden. Einige Rabbiner sind dagegen, d.h. auch Abbildungen auf Sachen ohne Wert sind verboten, sobald solche Bilder angebetet worden sind. Die Meinung dieser Rabbiner ist aber nicht angenommen, besonders in dieser Zeit; denn da die Nichtjuden solche Abbildungen von Sonne, Mond, Planeten nicht anbeten, so sind solche gefundene Gefäße erlaubt, man darf sie aber nicht lange bei sich behalten; wieder andere Rabbiner sind sehr strenge dagegen, selbst wenn man gewiss weiß, dass diese Gefäße oder vielmehr die Abbildungen darauf noch nicht angebetet worden sind. Einen Drachen kann man zwar abbilden, aber nicht bei sich behalten, des Verdachtes wegen. Man darf keine Abbildungen machen, auch nicht für einen Nichtjuden, wie solche in der Wohnung der hnyks Schechinah (Herrlichkeit Gottes) sich zur Zeit des Tempels dicht beieinander befanden, z.B. die vier Gesichter nebeneinander, ein Mensch, ein Ochse, ein Löwe, ein Adler. Ezech. 1, 10, auch darf man die Seraphim nicht abbilden und die Ophannim (geflügelte Tiere oder die Räder am heiligen Gottes-Thron), auch nicht die dienenden Engel, auch nicht das Bild eines Menschen. Hat ein Nichtjude solche für den Juden gemacht, so darf er sie doch nicht bei sich behalten. Hat man solche aber gefunden, so kann man sie behalten, mit Ausnahme von Sonne oder Mond. Das oben Gesagte ist nur gültig, wenn die Bilder erhabener Arbeit sind, aber eingegrabene Arbeit, Gewebe z.B. in Kleidern oder Gemälde an der Wand, kann man machen, mit Ausnahme von Sonne, Mond und Planeten; geschieht es aber, um etwas dadurch zu lernen, was zur Erklärung des Gesetzes dienen kann, dann sind auch erhabene Arbeiten erlaubt. Einen Siegelring mit dem Bilde eines Menschen darauf (erhabene Arbeit) darf man nicht bei sich liegen lassen, aber man darf damit siegeln, denn dadurch wird ja das Bild eingegraben, ist aber das Bild auf dem Ring eingegraben, so ist der Fall umgekehrt. Abbildungen von zahmen und wilden Tieren, Vögeln, Fischen, Bäumen, Gräsern u.s.w. sind erlaubt zu mache, selbst von erhabener Arbeit. Ein Rabbi sagt, es wäre nur verboten, eine ganze vollständige Figur mit allen Gliedern zu machen, aber den Kopf oder den Rumpf allein kann man machen oder behalten, wenn man sie gefunden hat.
Es ist verboten, ein Haus zu bauen in der Form des Tempel so hoch, lang und breit, auch kein Sommerhaus oder bedeckte Galerien, um vor dem Hause zu sitzen; auch keinen Hof soll man bauen, wie die Halle an der Vorderseite des Tempels war, 1 König. 6, 3, und wie der Vorhof desselben war; auch nicht einen solchen Leuchter (mit sieben Röhren), wenn auch von gewöhnlichem Metall und ohne Knöpfe, Kelche und Blumen und wenn auch nicht in derselben Höhe (18 Hände breit); der Leuchter, darf nicht sieben Röhren haben, wohl aber weniger oder mehr, fünf, sechs oder acht Röhren. Ebenso wie die Götzenbilder und alles, was dazu gehört, nicht unmittelbar benutzt werden dürfen, so darf solches auch nicht auf entfernte Art geschehen, selbst die verbrannten Kohlen und die Asche derselben dürfen nicht benutzt werden, wohl aber die Flamme derselben. Das Schlachtmesser des Götzenbildes, womit der Nichtjude geschlachtet hat, kann benutzt werden, denn dies (das Schlachten) ist nach den Talmudisten für keinen Nutzen zu rechnen; solange das Vieh lebt, hat man dreierlei Nutzen von demselben zu erwarten, nämlich das Feld damit zu ackern, Junge davon zu ziehen und endlich es zu schlachten und zu essen; durch das Schlachten hören aber die zwei ersten Nutzen auf. Ist das Messer aber vorher geglüht worden, so ist das Schächten von vornherein erlaubt; war das Vieh vor dem Schlachten gefährlich krank, dann war das Schlachten ja ein wahrer Nutzen für den Besitzer, denn es hätte ja sterben können, in diesem Fall darf man aber das Vieh doch nicht essen, weil es mit dem Messer eines Götzenbildes, d.h. womit demselben geopfert wird, geschächtet wurde; auch darf man kein Fleisch mit diesem Messer schneiden u.s.w. Hat man von dem Götzenbilde Holz genommen, welches man zu einer Weberlade braucht, um damit ein Kleid zu weben, so ist das Kleid verboten, ist es unter andere Kleider vermischt worden, so muss man den Wert dieses Kleides (an Geld) ins Wasser werfen, dann sind die anderen Kleider erlaubt (siehe Abschnitt 40). Hat man Holz davon (von dem Götzenbild) genommen, so darf es nicht gebraucht werden; hat man jedoch den Ofen damit geheizt, so muss er erst kalt werden; bevor man ihn mit erlaubtem Holz heizen darf; hat man dies nicht getan und Brot darin gebacken, während noch Feuer in dem Ofen war, so ist das Brot verboten; ist solches unter andere Brote vermischt worden, so wirft man den Wert dieses Brotes ins Wasser, dadurch werden sie alle erlaubt zu essen; hat man alles Feuer zusammengeschaufelt und sich dann der Ofenglut zum Kochen oder Braten bedient, so ist das dadurch Gekochte und Gebratene nicht verboten; denn das verbotene Holz war ja nicht mehr da. Schüsseln, Becher, Töpfe, Gläser, die der Töpfer bei solchem verbotenen Holz gebrannt hat, sind zu benutzen verboten. Brot auf Kohlen vom solchem Holz gebacken, ist erlaubt, denn sobald das Holz zur Kohle wird, ist kein wirklicher Wert mehr darin und folglich auch nicht verboten.
(Über diese drei Paragraphen machen die beiden Kommentatoren lange Erörterungen; sie sagen, der Verfasser des Schulchan Aruch und sein Gewährsmann, der Tur, wären nicht ausführlich genug gewesen.) Ist ein Topf mit Essware darin halb mit erlaubtem, halb mit verbotenem Holze fertig gekocht, so ist das Gekochte verboten. Junge Kücken, welche in einem Hain auf einem Baume genistet haben, (Bekanntlich sind die Haine die Götter oder die Versammlungsplätze der alten Völker gewesen, wo sich ihre Götzenbilder befanden. Der Talmud scheint aber unter diesen Worten einen einzelnen Baum (die Linde) zu verstehen.) und die Mutter nicht mehr nötig haben, sind nicht verboten, aber wohl die Eier, welche darin sind, ebenso sind verboten Junge, die der Mutter noch bedürfen; das Nest selbst ist nicht verboten, weil der Vogel gewöhnlich das Holz zum Neste von einem anderen Baum holt. Man darf aber nicht auf den Baum steigen, das Nest auszunehmen, sondern man muss mit einem Stock daran klopfen, damit die Jungen herunterfallen. Unter dem Schatten der Linde darf man nicht sitzen, sei es, dass diese selbst angebetet ward oder dass das Götzenbild unter ihr lag; wenn man einen anderen kürzeren Weg finden kann, so darf man nicht unter ihr vorbeigehen, wenn nicht, so muss man laufen, d.h. man darf nicht unter dem Baum selbst vorbeigehen, aber wohl unter dessen Schatten, aber sich nicht darunter aufhalten. In dem Schatten eines Götzenhause, sowohl inwendig, als auch gegen dessen Türe, innerhalb vier Ellen darf man nicht verweilen, wohl aber in dem Schatten von dessen hinterer Seite, selbst inwendig, wenn nämlich dort, wo das Götzenhaus steht, früher ein freier Weg war, sonst nicht. Einige Rabbiner verbieten es aber durchaus. Man darf unter der Linde Grünes pflanzen, selbst im Sommer; denn der Boden der Linde ist ja nicht verboten und dieser (der Boden) hilft ja mit, dass das Grünzeug gedeihe und wo eine erlaubte und eine unerlaubte Sache zu etwas mitwirkt, darf man das Produkt genießen. Daher darf man ein Feld, welches mit dem Mist eines Götzenbildes bemistet worden ist, besäen; auch eine Kuh, welche mit Wicken gemästet ist, die zu einem Götzenbilde gehörten, darf man essen u.s.w. (Abschnitt 143). Folgen sechs Paragraphen des Inhalts, dass man kein haus dicht bei einem Götzentempel bauen darf u.s.w. Man darf das Geld für ein von einem Juden verkauftes Götzenbild nicht benutzen, wohl aber, wenn es ein Nichtjude verkauft hat, um damit andere Bedürfnisse zu befriedigen, jedoch nicht, um dafür ein anderes Götzenbild zu kaufen u.s.w. Nun folgt ein Register von denjenigen Götzenbildern, welche benutzt werden dürfen u.s.w. Götzenbilder eines Nichtjuden, die derselbe wirkungslos gemacht hat, sind erlaubt zu benutzen; ein Jude kann solches aber nicht tun, denn Götzenbilder eines Juden können nie wirkungslos gemacht werden, und wenn sie beide, der Jude und der Nichtjude, ein Götzenbild gemeinschaftlich besaßen, so kann dasselbe ebenfalls nie wirkungslos gemacht werden. Götzenbilder eines Nichtjuden, welche in den Besitz eines Juden gekommen sind (aber nur die Götzenbilder selbst und nicht deren Zubehör und Zierraten u.s.w.), können durch den Nichtjuden wirkungslos gemacht werden. Kauft jemand zerbrochene metallene Gefäße von einem Nichtjuden und fand Götzenbilder darunter und hat er solche schon bezahlt, aber noch nicht in Besitz genommen, so muss er die Götzenbilder zurückgeben, ebenso, wenn zwar die Besitznahme, aber die Bezahlung noch nicht geschehen ist; denn der ganze Handel gilt nicht, da der Jude denselben nicht gemacht, wenn er von den Götzenbildern gewusst hätte; ist aber die Bezahlung und auch die Besitznahme schon geschehen, so muss das Ganze ins Salzmeer geworfen werden. Wenn ein Proselyt und ein Nichtjude ihren Vater beerbt haben, so kann der erstere zum zweiten bei der Teilung sagen: Nimm du die Götzenbilder und ich will das Geld nehmen! Sobald aber die Besitznahme des Götzenbildes von den Proselyten geschehen ist, so hilft der Tausch nichts. Jeder Nichtjude, mit Ausnahme eines Türken (weil der keine Götzenbilder hat), kann Götzenbilder, wenn sie auch nicht ihm gehören, wirkungslos machen. Das Wirkungslosmachen geschieht z.B., wenn er von der Linde einen Stock oder auch nur ein Blatt abreißt; dadurch ist der Linde (als Götzenbild) ihre Heiligkeit genommen und sowohl diese als auch das, was er ihr nahm, darf benützt werden; hat man ihr aber einige Zweige genommen, um sie dadurch zu verschönern, so bleibt sie verboten, mit Ausnahme des von ihr Genommenen. Das Götzenbild eines Nichtjuden, dem man die Spitze eines Ohres oder der Nase, oder einen Finger abschnitt, oder das Gesicht eingedrückt, obschon nichts davon genommen ist, gilt als profaniert; hat man aber außer dem Gesichte an denselben etwas gedrückt, aber nichts davon genommen, oder ihm ins Gesicht gespieen, oder gew – t, oder mit Unreinigkeiten beworfen, so ist es dadurch nicht profaniert worden. Einige Rabbiner wollen, dass es durch einen bloßen Spruch vom Nichtjuden profaniert werden könne. Ist es verkauft oder verpfändet, wenn auch einem jüdischen Goldschmied, so bleibt es noch immer in Kraft; Einige sind gegen das letztere. Die Zubehöre sind aber durch das Verkaufen oder Verpfänden des Götzenbildes erlaubt. Ist ein baufälliges Haus auf das Götzenbild gefallen und nicht wieder hinweggeräumt worden, oder ist das Götzenbild gestohlen worden und man hat nicht gesucht, es wieder zu bekommen, so bleibt es deshalb doch in seiner Wirkung u.s.w. Wenn ein Jude schwört oder Gelübde tut im Namen eines Götzenbildes, so wird er mit 39 Schlägen bestraft; man darf die Götzenbilder nicht bei ihrem Namen nennen, wenn es auch nötig wäre. Die Namen mancher nichtjüdischen Feiertage, welche Namen eines Menschen haben, darf man nennen, aber nicht mit der Achtung, wie es von den Nichtjuden geschieht. Man darf nicht verursachen, dass ein Nichtjude bei dem Namen seines Götzenbildes schwört oder ein Gelübde tut; die Namen des Götzenbildes, die sich in der Schrift befinden, sind erlaubt zu nennen. Es ist erlaubt, mit Götzenbildern Gespötte zu treiben und zu einem Nichtjuden zu sagen: Dein Gott mag dir helfen oder deine Geschäfte beglücken! Die beiden Kommentatoren eifern gewaltig hierüber und wollen das nicht erlauben, denn man bestärke hierdurch die Nichtjuden in ihrer Torheit.
Drei Tage vor den Festen der Nichtjuden darf man von ihnen weder etwas kaufen, noch ihnen etwas Bleibendes verkaufen, aber Grünzeug und andere Esswaren kann man ihnen bis zum dritten Tage verkaufen; ferner darf man ihnen keine Sachen verleihen und auch keine von ihnen leihen; auch soll man ihnen kein Geld leihen, auch nicht Geld von ihnen geliehen nehmen, ihnen keine Zahlung machen, diese auch nicht von ihnen annehmen, wenn man nämlich einen Schein oder ein Pfand in Händen hat; aber eine mündliche Schuld ist erlaubt, von ihnen in Empfang zu nehmen, denn da ist es so gut, als wenn man das Geld von ihnen rettet, sie könnten es leugnen. Jetzt aber, da sie (die Nichtjuden) die Übermacht haben, kann man Zahlung von ihnen empfangen, selbst wenn man einen Schein darüber in Händen hat, und ebenso, wenn man auf Zinsen leiht, selbst auf Unterpfand. Es sind nun noch elf Paragraphen in diesem Abschnitt, alle ähnlich und mit Variationen. Die Hagah schließt diesen Abschnitt, dass man alles vermeiden müsse, was Feindschaft erregen könnte, da man doch einmal unter ihnen wohnen und das ganze Jahr mit ihnen handeln müsse, deshalb soll man sich, wenn man sieht, dass sie sich an ihren Feiertagen freuen, mit ihnen freuen, dies schmeichelt ihnen; ebenso soll man, wenn es gebräuchlich ist, ihnen zum Neujahr, acht Tage nach Weihnachten, ein Geschenk machen, jedoch, wenn es keine Feindschaft erregt, den Abend vorher, sonst aber lieber denselben Tag schicken. In eine Stadt, wo an ihren Feiertagen zugleich Jahrmarkt ist und Nichtjuden sich von vielen Orten daselbst versammeln zu Ehren der Götzenbilder, darf man nicht hineingehen, wenn man auf Reisen ist; ist der Jahrmarkt außerhalb der Stadt, dann darf man in die Stadt gehen. Wohnt man aber in derselben Stadt oder man ist auf Reisen mit einer Karawane, dann ist es erlaubt. Auch darf man an einem nichtjüdischen Jahrmarkt (nicht an ihrem Festtage) Vieh, Sklaven und Sklavinnen, Häuser, Felder, Weingärten einkaufen zum eigenen Bedarf und kann in ihren Gerichtshäusern die Verkaufsscheine machen lassen, d.h. von den Einwohnern, aber nicht von fremden Kaufleuten, denn diese müssen Zoll geben und derselbe wird zur Unterhaltung der Götzenbilder verwendet, selbst wenn sonst der Zoll erlassen ist; hat man es doch getan, so müssen, wenn man ein Vieh gekauft hat, die Klauen desselben ausgerissen werden, von der Kniescheibe an nach unten zu, dadurch wird es zu essen verboten; sind es Kleider oder Gefäße, welche man gekauft hat, so muss man sie verfaulen lassen; ist es Geld oder metallene Gefäße, so müssen sie in das Salzmeer geworfen werden; sind es Sklaven, so bleiben sie so wie sie sind, sie werden nicht schlechter, aber auch nicht besser. Kommt aber der Zoll den Priestern zugute, und sie verzehren ihn, kaufen übrigens nichts dafür, d.h. keine Opfer oder Verzierungen der Götzenbilder, dann ist alles vom Markte der Nichtjuden zu kaufen erlaubt. Bei jetzigen Zeiten ist es überhaupt erlaubt, denn gewiss ist der Zoll nicht für die Götzenbilder bestimmt. Die nichtjüdischen Verkäufer pflegen gewöhnlich nach der Zahlung noch einen Pfennig für Gott zu fordern, da ist es möglich, dass sie diesen ihren Armen geben; der nichtjüdische Verkäufer müsste nur den Pfennig ausdrücklich für sein Götzenbild gefordert haben, oder es wäre eine bekannte Sache, oder er verlangt diesen für einen (bekannten) Heiligen, in diesen Fällen darf man nichts von ihm kaufen. Mit einem Juden, der nach einem Jahrmarkt reist, wo man Götzenbilder und was dazu gehört verkauft, darf man keinen Handel treiben, denn es könne sein, dass er Götzenbilder verkauft hat, und das dafür eingenommene Geld ist verboten; aber man kann mit einem Nichtjuden Handel treiben, welcher nach einem solchen Jahrmarkte gereist ist. Man muss sich von einem Wege, wo ein Götzenbild sich befindet, vier Ellen weit entfernen. Hat man einen Splitter in den Fuß bekommen und man ist gerade an der Stelle, wo sich ein Götzenbild befindet, oder man hat daselbst Geld verloren, so darf man sich nicht vor demselben hinsetzen, um den Splitter herauszunehmen oder das Geld aufzusammeln, denn es hätte den Anschein, als wenn man sich vor demselben bückte, sondern man soll sich hinter demselben oder von der Seite setzen und das Nötige verrichten. An Springbrunnen, woran sich Gesichter befinden, die das Wasser von einem Götzenbild laufen lassen, darf man den Mund nicht legen, um zu trinken, denn es hätte den Anschein, als wenn einer das Götzenbild küssen wollte. Nach einigen Rabbinern ist dort, wo Gefahr ist, nichts verboten, was nur den Schein von Übertretung hat. Vor vornehmen Herren oder Priestern, welche ein Kreuz an ihren Kleidern haben oder ein Kreuz vor sich hertragen, darf man sich nicht bücken, es müsste denn auf eine Weise geschehen, dass der Schein vermieden wird; z.B. hat man Geld verloren und will es wieder aufnehmen, oder man kann dies tun, sich bücken und den Hut abnehmen, wenn man sie von ferne sieht, bevor sie in die Nähe kommen. Einige Rabbiner sind nicht so scharf in dieser Hinsicht; es ist aber gut (schließt die Hagah), dass man schärfer verfahre. Sachen, welche zu einem Götzenbilde gehören und dazu nötig sind, darf kein Jude verkaufen. (Das ist der Inhalt der ersten vier Paragraphen des 151. Abschnittes). Man darf auch keinem Nichtjuden, auch keinem Juden, der im Verdacht ist, folgende Sachen den Nichtjuden wieder zu verkaufen, auch keinem Juden, der ein Räuber ist, folgendes verkaufen: Etwas, was für Menschen Schaden bringen kann, z.B. Bären, Löwen ec., auch keinerlei Art von Waffen, eiserne Ketten, Halseisen, überhaupt keinerlei Sache, welche aus Eisen gearbeitet ist; auch darf man ihnen ihre Waffen nicht scharf machen, kein Haus für sie aufbauen, in welchem sie Gericht halten. Alles aus Furcht, die Nichtjuden möchten sich alles dessen zum Schaden der Juden bedienen. Wohnen aber die Juden zwischen ihnen und sind sie unter ihrem Schutze, dann darf man aller Art Waffen den Bedienten des Königs und dessen Soldaten verkaufen, weil sie dieselben gegen den allgemeinen Feind gebrauchen und die Juden dadurch auch geschützt werden u.s.w. Einem Nichtjuden, den man nicht kennt, darf man kein Almosen reichen. Man darf jedoch, wenn man unter ihnen wohnt, ihre Armen ernähren, ihre Kranken besuchen, ihre Toten begraben, sie beklagen, die Nachbleibenden trösten – des Friedens wegen. Man darf aber nichts zu ihrem Lobe sprechen (unter sich), selbst nicht sagen: Wie schön ist dieser Nichtjude! Noch viel weniger ihre Werke oder ihre Redensarten loben, man müsste denn dabei beabsichtigen, Gott zu loben, dass er so schöne Geschöpfe gemacht hat!
Man darf mit keinem Nichtjuden zusammen bei einem Tische sitzen, selbst wenn der Jude von dem Seinigen isst. Mit einem Nichtjuden, der bei Gelegenheit der Verheiratung eines seiner Kinder ein Mahlzeit gibt, darf kein Jude essen, selbst wenn er von dem Seinigen isst, wenn er auch von seinem eigenen Diener bedient wird u.s.w. Doch darf der Jude bei dieser Gelegenheit lebendes Geflügel oder lebende Fische von dem Nichtjuden als Geschenk annehmen, ebenso gehörig (koscher) geschächtetes Fleisch. Man darf kein Vieh in das Wirtshaus eines Nichtjuden stellen, auch ihrem Hirten kein solches übergeben; denn sie (die Nichtjuden) stehen im Verdacht, Unzucht mit dem Vieh zu treiben! In Orten, wo sie aber nicht in einem solchen Verdacht stehen, im Gegenteil von ihrer Obrigkeit für solches Unzuchttreiben bestraft werden, ist es erlaubt. Man darf ihnen kein Kind zum Lernen nichtjüdischer Bücher oder eines Handwerkes übergeben, denn sie werden dadurch dem jüdischen Glauben abtrünnig gemacht. Kein Jude darf mit einem Nichtjuden allein sein, denn sie sind des Mordes verdächtig. Trifft ein Jude (auf Reisen) einen Nichtjuden mit einem Schwert umgürtet, so muss er zu seiner Rechten gehen; hat der Nichtjude einen Stock in der Hand, so muss er ihn auf seiner linken Seite gehen lassen. Steigen sie Beide auf einen Boden oder auf eine Treppe oder sie gehen hinunter, so soll der Jude nie der unterste sein; in keinem Falle darf sich der Jude in Gegenwart des Nichtjuden bücken. Fragt der Nichtjude den Juden: bis wie weit gehst du? So muss dieser immer eine Meile weiter sagen, als er wirklich gehen will. Wo es der Gebrauch ist, dass man in ein öffentliches Bad nackt hineingeht, darf man, wenn schon Nichtjuden im Bad darin sind, nicht hineingehen; ist der Jude aber zuerst da und es kommen noch Nichtjuden hinzu, dann braucht der Jude nicht herauszugehen. Keine Jüdin darf mit einem oder mehreren Nichtjuden, selbst wenn ihre Weiber mit ihnen wären, zusammen sein. Eine nichtjüdische Hebamme darf keine Jüdin entbinden, wenn sie mit solcher allein ist, selbst wenn sie sehr geschickt im Entbinden wäre; eine nichtjüdische Amme darf auch keinem jüdischen Säuglinge die Brust reichen in ihrem Hause, selbst wenn noch andere Judenweiber gegenwärtig sind; wohl aber kann sie entbinden und die Brust reichen in einem jüdischen Hause, wenn noch andere Judenweiber gegenwärtig sind oder ab – und zugehen; nur darf die Hebamme oder die Amme des Nachts sich nicht allein mit der Frau oder dem Kinde befinden. Keine Jüdin darf ein nichtjüdisches Kind stillen, selbst nicht gegen Bezahlung, sie müsste denn zu viel Milch haben, die ihr Schmerzen verursachte; auch darf sie keine Nichtjüdin entbinden, sie müsste denn bekannt mit ihr sein; jedoch auch dann nur gegen Bezahlung und an Wochentagen, nicht am Shabbath. Man darf keinem Nichtjuden ein Handwerk lehren. Eine Wunde oder Krankheit, die gefährlich ist und um derentwillen man den Shabbath entweihen kann und muss, darf doch nicht von einem Nichtjuden geteilt werden, wenn derselbe nicht ein probater Arzt ist, denn man befürchtet einen Mord; ein probater Arzt jedoch wird seinen Ruf nicht verkleinern wollen; selbst nicht, wenn das Leben des Kranken in Gefahr ist; ist es aber gewiss, dass der Kranke doch sterben muss, so kann man auch einen nicht probaten Arzt nehmen. Sagt der (nicht probate) Arzt: diese oder jene Arznei wäre gut oder sie wäre schlecht, so kann man ihm zwar glauben, aber man darf dieselbe nicht von ihm kaufen. Nach einigen Rabbinern ist das Gesagte nur gültig, wenn der Arzt kein Geld für die Heilung nimmt, wird er aber dafür bezahlt, so ist es jedenfalls erlaubt, indem er befürchten muss, er bekäme keine Bezahlung. Will der Arzt den Juden durch einen leisen Spruch in´s Ohr (eine Sympathie) heilen, so darf man solches geschehen lassen, d.h. der Kranke darf nicht wissen, dass es nicht erlauben, selbst auf die Gefahr hin, zu sterben; ist der Arzt aber ein Jude, jedoch ein Apikoros und glaubt nicht an den Talmud so ist es jedenfalls verboten u.s.w.
Man darf sich nur von einem Nichtjuden den Bart scheren lassen, an einem Ort, an welchem mehrere Menschen sich befinden, oder wenn der Jude von dem Nichtjuden für einen vornehmen Mann gehalten wird; dann fürchtet sich der letztere. Einige Rabbiner wollen es mit einem Schermesser gar nicht erlauben, außer der Jude habe einen Spiegel vor sich. Man darf sich sonst nicht im Spiegel besehen, denn dies gehört unter die Verbote. Kein Mann soll die Kleider einer Frau anziehen (5. B. M. 22, 5, das vierzigste von den 365 Verboten), weil es gewöhnlich die Frauen sind, die sich im Spiegel besehen. Hat man aber Augenschmerzen, oder man will sich rasieren, oder von einem Nichtjuden dies tun lassen (siehe oben), oder man will einen vornehmen (gelehrten) Mann sehen, dann ist es erlaubt. Die Hagah erlaubt solches überhaupt da, wo der Gebrauch ist, dass sich auch Männer im Spiegel besehen, um Schmutz aus dem Gesichte und Federn aus den Haaren zu machen! Ein Jude, der einen Nichtjuden rasiert, muss drei Finger breit von jeder Seite, wo dessen Haarlocken (Flechten) sich befinden, ablassen; eben so darf man den Priestern die kahle Platte, die sie haben, nicht wieder machen! Alle Verbote können, wenn die Haltung derselben mit Lebensgefahr verbunden ist (z.B. ein Nichtjude will einen Juden töten, wenn er nicht irgend ein jüdisches Verbot übertreten will und es sieht es niemand von den anderen Juden), um das Leben zu retten, um das Leben zu retten, übertreten werden; es ist jedoch auch einem Jeden erlaubt, schärfer zu verfahren und sich lieber totschlagen lassen, und er begeht keine Sünde dadurch (die Kommentatoren eifern dagegen); mit Ausnahme der drei Verbote: Götzenbilder anzubeten, Umgang mit verbotenen Weibern und einen Mord zu begehen. Diese drei Verbote darf man nicht übertreten, wenn es auch das Leben kosten würde. Die Hagah führt Rabbiner an, welche behaupten, wenn man sich durch Geld retten kann, solle man lieber alles hingeben und kein Verbot übertreten. Wenn ein anderer Jude solches verhindern kann und er unterlässt es, so kommt die Sünde auf ihn; indessen wenn er selbst deshalb in Lebensgefahr kommen könnte, so ist er nicht verpflichtet, sein Geld dafür herzugeben. Soll aber ein Jude ein Verbot öffentlich, in Gegenwart von zehn Juden übertreten, so muss er sich lieber totschlagen lassen, wenn es nämlich Absicht des Nichtjuden ist, ihn vom Judentume abzubringen, und wenn es auch nur eines Gebrauches wegen wäre, z.B. das Zubinden der Schuhe betreffend (die damaligen Nichtjuden hatten ihre Schuhe mit roten ledernen Riemen zugebunden; die Juden aber hatten, um sich nicht wie die Nichtjuden zu tragen, ihre Schuhe mit schwarzen Riemen zugebunden). Ist aber des Nichtjuden Absicht bloß, sich einen Spaß zu machen, dann kann er das Verbot übertreten und darf sich nicht totschlagen lassen. Ist die Verfolgung wegen Unterlassung eines auszuübenden Gebotes, so darf man sich deshalb nicht totschlagen lassen; jedoch mit Ausnahme der drei oben erwähnten Gebote.
Kein Jude darf sagen, er sei kein Jude, um dem Tode zu entgehen; aber in der Zeit der Verfolgung kann er sich anders kleiden, um unerkannt zu bleiben; sagt er doch nicht, dass er ein Nichtjude sei. Er kann sogar Kleider mit Vermischungen anhaben (Wolle mit Zwirn vermischt oder umgekehrt). Der Jude darf freilich nicht sagen, dass er ein Nichtjude sei, aber er kann eine zweideutige Sprache führen, so dass die Nichtjuden glauben können, er sei ein Nichtjude, während der Jude etwas anderes dabei denkt. Auf diese Weise kann man verfahren mit jemanden (einem Juden), der eine unwiderstehliche Luft bekommen hätte zu einem Frauenzimmer, die ihm von Gesetzes wegen verboten ist; wenn ihn nämlich seine Frau täuschen kann, so dass er glaubt, sie wäre das verlangte Frauenzimmer. Der Rabbiner Chija bar Aschei ist so von seiner eigenen Frau getäuscht worden, und als er sie nach der Tat erkannte, wurde er doch der Sünde wegen, die er begangen zu haben glaubte, nicht beruhigt, sondern wollte sich aus Verzweiflung in einen heißen Ofen werfen; seine Schüler hielten ihn zurück; er blieb jedoch die ganze übrige Zeit seines Lebens ein beständig Büßender. (Talmud, Traktat Kidduschin, fol.81) Alles bisher Gesagte ist nur erlaubt, wo Lebensgefahr oder jemand im Begriffe ist, eine große Sünde zu begehen. Wenn aber jemand deshalb sich wie die Nichtjuden kleiden wollte, um dem Zoll zu entgehen, damit man glaube, er wäre ein Nichtjude u.s.w., so ist dies nicht erlaubt. Ist ein Jude zum Tode verurteilt, so ist es erlaubt, zu entlaufen und sich zu retten, wenn auch in das Haus eines Nichtjuden. Ist es aber zu einer Zeit, wo die Juden gezwungen werden sollen, dem Nichtjudentum beizutreten, so ist es nicht erlaubt, sich in das Haus eines Nichtjuden zu retten. Nichtjuden, welche dem Götzendienst ergeben sind (vorausgesetzt, dass zwischen ihnen und uns keine Krieg ist), und Hirten (jüdische), welche jüdisches Kleinvieh auf jüdischen Feldern weiden lassen (im gelobten Lande nämlich zu einer Zeit, wo die meisten Felder den Juden gehörten), darf man nicht geradezu töten, aber man darf sie auch nicht retten, wenn sie in Todesgefahr sind; z.B. wenn einer von ihnen ins Wasser gefallen ist, darf man ihn – selbst gegen Bezahlung – nicht retten. Man darf sie nicht von einer tödlichen Krankheit heilen, auch nicht gegen Bezahlung, es müsste denn geschehen, um Feindschaft zwischen uns und ihnen zu verhindern; als dann ist es auch ohne Bezahlung erlaubt, sie zu retten, und auch, sie von einer Krankheit zu heilen. Hier ist aber nur die Rede von jüdischen Übertretern des Gesetzes, welche in ihrer Bosheit verharren und sie immer wiederholen, z.B. die oben erwähnten Hirten, welche so gut wie Räuber zu betrachten sind, weil sie das Vieh auf fremdem Gute weiden lassen. Aber einen solchen jüdischen Sünder, der nicht immer in der Sünde bleibt, sondern solche nur zur Wollust begeht, nicht um seine Nichtjuden zu ärgern, soll man nicht allein nicht töten, sondern man muss ihn auch vom Tode zu retten suchen. Die Apikorsim jedoch, die dem Götzenbilde dienen oder Sünden begehen, um ihre Nichtjuden zu ärgern, oder solche, welche das Gesetz und die Propheten verleugnen, muss man töten, auch öffentlich, wenn es möglich ist, wo nicht, so muss man ihren Tod zu befördern suchen; z.B. wenn einer von ihnen in einen Brunnen fiel, in welchem sich eine Leiter befindet, so muss man die Leiter geschwind wegnehmen und unter irgend einem Vorwande sagen, man wolle solche sogleich wiederbringen, und so dem Hineingefallenen die Möglichkeit benehmen, sich zu retten! Siehe Choschen hamischpat, Abschn. 425. Will ein solcher aber sich bekehren und Bußte tun, so muss man die Buße nicht sehr erschweren, des Rücktrittes wegen.