Über Gelübde

Man soll nicht zu oft Gelübde tun. Wer ein Gelübde tut, wird ein Bösewicht, ein Sünder genannt, selbst wenn er das Gelübde hält oder vollführt. Hat aber jemand ein Gelübde getan und die Erfüllung desselben aufgeschoben, dessen Buch (Folio) im Himmel wird nachgesehen (geöffnet), sein bisheriges Lebenswandel wird untersucht. Wenn jemand ein Gelübde tut, so ist dies ebenso viel, als wenn er eine Anhöhe hmb (Bimah) gebaut hätte; auf solchen Anhöhen opferten die Israeliten ihren Götzenbildern (1. Könige 12, 32, 2. Könige 17, 32, 23, 9 u. a. m.; wer aber das Gelübde erfüllt, ist so strafbar, als wenn er auf der Anhöhe wirklich geopfert hätte. Denn es ist besser, dass er sich des Gelübdes entbinden lässt (von den Rabbinern), als dass er es erfülle. Das Gesagte gilt übrigens nur von gleichgültigen Gelübden; hat aber jemand dem Heiligtum etwas gelobt, so ist es seine Pflicht, es zu erfüllen. Er soll sich nur aus großer Not von einem solchen Gelübde entbinden lassen. Dasselbe gilt, wenn jemand etwas verschworen hat. Man muss sich in Acht nehmen, irgend ein Gelübde zu tun, selbst das Gelübde, Almosen zu geben. Ist man vermögend, so soll man gleich Almosen geben, wo nicht, so warte man wenigstens so lange mit dem Gelübde, bis man vermögend geworden ist. Wird eine allgemeine Unterzeichnung zum Almosengeben verlangt, so soll man zwar unterzeichnen, aber ohne ein Gelübde deshalb zu tun. Zur Zeit der allgemeinen Not aber (wahrscheinlich ist hier eine Judenverfolgung gemeint) ist es erlaubt, ein Gelübde zu tun. Sagt jemand: Ich will diesen oder jenen Abschnitt im Talmud lernen, er befürchtet aber, nachlässig darin zu werden, so ist es erlaubt, ein Gelübde deshalb zu tun; ebenso wenn er befürchtet, seine Leidenschaft würde ihn überwältigen, eines der 365 Verbote zu übertreten, oder er würde nachlässig werden in der Erfüllung eines der 248 Gebote, da ist es ebenfalls Pflicht, zu schwören und zu geloben, um sich dadurch mehr anzutreiben. Tut jemand ein Gelübde, um seinen Lebenswandel dadurch zu verbessern, z.B. er war ein Fresser oder Säufer und hat sich durch ein Gelübde Fleisch oder Wein auf ein oder mehrere Jahre oder die Trunkenheit auf immer verschworen; oder er war außerordentlich geldgierig und hat es verschworen, ein Geschenk anzunehmen; oder er war stolz auf seine Schönheit u. dgl. m., in allen diesen Fällen sind Gelübde erlaubt, und darauf haben die Weisen gezielt, wenn sie sagten: Gelübde sind ein Zaun für die Enthaltsamkeit. Bei alle dem soll man sich doch nicht zu sehr gewöhnen, Gelübde  zu tun, sondern sich ohne dies an Enthaltsamkeit gewöhnen. Der Hauptpunkt eines Gelübdes, welches gesetzmäßig verboten ist, ist der, dass man die Sache, welche man sich verbietet, in die Hand nimmt, z.B. es sagt jemand; dieses (angefasste) Brot soll für mich verboten sein wie  ein Opfer, oder: verboten soll dieses Brot für mich sein oder: dieses Brot soll für mich verboten sein; ebenso wenn man sich bereits etwas verboten hat, z.B. ein Brot oder eine andere Sache, und nimmt nun ein anderes Brot in die Hand und sagt: dies soll ebenso sein als jenes, so ist es verboten und wenn es auch hundert Brote wären, denn so wie er sich dieses Ausdruckes dabei bedient oder bereits einen benannten  Tag: dieser soll ebenso für mich sein als jener, so gilt es; ebenso wenn er sagte: dieses Brot soll für mich sein wie ein Opferlamm, wie ein Holzstoß (zum Opfern gehörend), wie der Tempel, wie Jerusalem u.s.w. Hat jemand seinen Nächsten ein Gelübde tun gehört und sagt er augenblicklich darauf, bevor jener gänzlich aussprach oder gleich nachher, in der Zeit, dass man sprechen kann: Friede sei mit dir, mein Lehrer!: Und ich will ebenso sein wie du, so ist das Gelübde von Jenem auch für ihn gültig; und wenn noch ein Dritter anwesend war sagte: und ich auch, und wenn ihrer hundert wären und einer sagte dies immer dem Anderen nach, so sind sie alle dazu verbunden. Man kann sich auch etwas verloben, was erst auf die Welt kommen soll und diesem Augenblicke noch gar nicht da ist, z.B. die Früchte eines Baumes, die erst wachsen werden. Sagt jemand aber: diese Früchte oder eine andere Sache oder das, was ich mit N. essen werde, ist für mich wie ein Schweinefleisch oder eine andere verbotene Sache, oder Einer sagt zu seiner Frau: du bist für mich wie meine Mutter, wie meine Schwester, so haben alle dergleichen Redensarten keine Bedeutung; denn alle diese Sachen sind ihm ja so schon verboten und es ist nicht möglich, von einer erlaubten Sache zu sagen, dass sie auch von selbst verboten sein soll. Ist aber derjenige, der Obiges gesagt hat, einer vom gemeinen Volke – kein Gelehrter – so muss er zu einem Gelehrten gehen und dieser muss ihm die Sache recht scharf machen, dass ihm seine Frau oder die Früchte wirklich verboten seien, dass es nämlich nicht genug sei, diese Rede zu bereuen, sondern man müsste erst eine andere Ursache suchen, um ihn davon zu entbinden; dann erst löst man das Gelübde. Dieses geschieht deshalb, dass das Volk nicht leichtfertig Gelübde tue. Einige Rabbiner wollen, dass man bei jetziger Zeit alle so behandeln müsse, denn die Meisten sind doch keine Gelehrte. Andere Rabbiner wollen die Ausnahme, wenn sich jemand seine Frau verboten macht. Alle anderen obigen Redensarten bedürfen keiner Anfrage bei einem Gelehrten. Sagt jemand: sein Wein soll wie nichtjüdischer, sein Brot wie nichtjüdisches sein, so hat dies keine Bedeutung; legte er sich dieses aber als eine Art Strafe auf, z.B. er sagt: wenn ich dies tun oder jenes übertreten werde, so soll u.s.w., und er tat es oder übertrat es doch, so sind die Meinungen der Rabbiner geteilt, ob diese Redensart Gültigkeit hat oder nicht. Jedoch muss ein Nichtgelehrter sich erst mit einem Gelehrten besprechen (jetzt ein Jeder). Das Gesagte findet aber nur statt, wenn ein einzelner Mann so etwas auf sich genommen hat, aber gegen jüdische Widerspenstige und gegen Sünder können viele (wahrscheinlich ist hier das Gericht gemeint) ihren Wein und ihr Brot trepha machen, dass niemand dergleichen von ihnen kaufen soll und was in dieser Hinsicht verordnet wird, das bleibt. Wenn jemand sagt: wenn ich dies tun werde, so will ich kein Jude sein (davon siehe Abschnitt 229). Über Stiele von Gelübden, d.h. man hat angefangen ein Gelübde aussprechen, aber man hat nicht vollendet; so bald man nur auf ein Gelübde deuten kann, ist es gut, als wenn man sich ganz ausgesprochen hätte. Stiele wird dies deshalb genannt, weil. Wenn jemand den Stiel (Griff) eines Gefäßes in der Hand hält, es ja so gut ist, als wenn er das ganze Gefäß in der Hand hätte. Nun werden Beispiele dazu geliefert, die wie gewöhnlich, wieder sehr weitläufig sind. Über die Beinamen, welche das Wort Gelübde auch ausdrückt (im Hebräischen). Über einfache Gelübde, und wenn jemand sich des Wortes Bann ,rx (Cherem) dabei bedient. Jedes einfache Gelübde wird (vom Gericht) schärfend genommen, z.B. es sagt jemand: diese Sache soll sein wie gesalzenes Fleisch oder wie geopferter Wein; darunter kann verstanden werden: gesalzenes Opferfleisch und Wein zur Zeit des Tempels; denn es kann jemand ein Vieh zum Opfer bestimmen, ebenso Wein. Es kann aber auch darunter verstanden werden, Fleisch und Wein bestimmt vor einem Götzenbilde zu opfern und in diesem Falle ist ja das Gelübde nicht gültig – denn diese Sachen sind ihm ja schon ohnehin verboten; man nimmt also den ersten Sinn schärfend an. Sagt er aber, er hätte bloß dabei nichtjüdisches Opferfleisch oder Wein gedacht, so glaubt man ihm und er braucht sich nicht mit einem Gelehrten zu besprechen, wenn er auch ein Nichtgelehrter ist. Wenn jedoch die meisten Stadtleute gesalzenes heiliges Opferfleisch und Wein ganz einfach gesalzenes Fleisch und Opferfleisch nennen, dann ist er nicht beglaubt. Bediente sich jemand beim Geloben des Wortes ,rx (Cherem) Bann, die Sache soll ihm verbannt sein; der Gelobende sagt aber, er hatte dabei im Sinn, ein Netz, welches man in das Meer wirft, um Fische zu fangen, dieses bedeutet das Wort ,rx auch oder es sagte jemand beim Geloben das Wort: ]brqb (Bekorban) – Opfer im Tempel – (so nämlich soll die Sache für ihn verboten sein); er sagt aber nachher, er hätte nur gemeint als Opfer – Geschenk, das man dem Könige bringt; oder er sagte: ]brq ymoi yrh (hare Azmi Korban), ich will selbst ein Opfer sein und sagt nachher: er hätte nur gemeint einen Knochen ,oi (Ezem), den er hingelegt hat – oder er sagte: er wolle kein Vergnügen von meiner Frau haben, und sagt er nachher: er hätte seine erste Frau gemeint, von welcher er geschieden sei – so ist er beglaubt, wenn er nämlich ein Gelehrter ist, und braucht keine Entbindung von seinem Gelübde; ist er aber einer vom gemeinem Volke (ungelehrt), so muss er sich mit einem Gelehrten deshalb besprechen, damit die Ungelehrten nicht zu leichtfertig Gelübde tun; es ist aber hinreichend, wenn ein solcher gegen den Gelehrten Reue wegen seines Gelübdes zeigt und der Gelehrte hat nicht nötig, ihm einen Winkelzug, eine Hintertür zu öffnen (wenn er nämlich dies oder jenes vorher gewusst hätte, so würde er das Gelübde nicht getan haben), sondern bloße Reue ist genügend u.s.w. Hat jemand ein Gelübde getan oder hat sein Nächster gesagt: dies oder jenes soll dir verboten sein und er sagte ]ma (Amen) darauf, so ist dies ebenfalls ein Gelübde; hat sein nächster ihm aber den Genus verboten, so braucht er dieses nicht anzunehmen; denn der Nächste kann ihm ja ohnehin (ohne Gelübde) den Genus seiner Güter verbieten. Das Gelübde muss ordentlich ausgesprochen werden, das Nämliche, welches man im Gedanken hatte. Wollte sich aber jemand  z.B. Weizenbrot verschwören, sprach er aber irrtümlich Gerstenbrot aus, so gilt es nicht; er kann Beides – Weizen – und Gerstenbrot – essen; hat er jedoch Weizen – oder Gerstenbrot in Gedanken gehabt und sprach bloß das Wort aus, so darf er nur eines von Beiden essen. Gelübde im Träume getan, gelten nicht. Einige Rabbiner wollen, dass man sich von einem solchen Gelübde durch zehn Männer, welche lesen können, entbinden lassen müsse; er muss bereuen, als wenn er das Gelübde wachend getan hätte, und man soll die Meinungen dieser Rabbiner nicht unbeachtet lassen, sagt die Hagah. Sind keine zehn Männer zu haben, die lesen können, so kann man dies auch durch drei Männer, wie bei jedem anderen Gelübde, tun lassen. Tut jemand ein Gelübde, und nimmt solches gleich nachher zurück, durch ausgesprochenen Worte (während der Zeit man sprechen kann): Friede sei mit dir, mein Lehrer, oder andere haben sein Gelübde gehört, ihn gleich nachher davon abgewehrt und er hat dies angenommen, mündlich die Annahme ausgesprochen, so gilt das Gelübde nicht. Sagt jemand: das Gelübde, welches ich im Begriff bin zu tun, soll nichts gelten, und er tat einige Zeit hernach das Gelübde, so gilt es auch nicht – er muss dies aber vorher laut ausgesprochen und nicht im Herzen gedacht haben. – Sagt jemand: alle Gelübde, welche ich bis zu der (benannten) Zeit tun werde, sollen nicht gelten, und er hat in dieser Zeit ein Gelübde getan, hat aber bei dem Gelübdetun der Bedingung gedacht, welche er damals gemacht hat, so gilt das Gelübde; denn durch das Gelübdetun hat er die damalige Bedingung widerrufen. Hat er aber in diesem Augenblicke an die Bedingung nicht gedacht, so gilt dieselbe und das Gelübde nicht. Einige Rabbiner wollen den letzten Satz nicht anerkennen, der Gelobende musste sich denn gleich nach dem Gelübdetun der damals gemachten Bedingung erinnert haben, und im Herzen denken, er verließe sich auf dieselbe (das Gelübde reute ihn). Man soll die Meinung dieser Rabbiner nicht unbeachtet lassen, sagt die Hagah. Dass man am Vorabend des Jom Kippur (Versöhnungstag), die sogenannte lange Nacht, das bekannte Kol Nidre sagt (siehe O. Ch. über Jom Kippur), ist eine ausdrückliche Bedingung, jedoch soll man sich bei nachher getanen Gelübden, ohne große Not, nicht darauf verlassen, und soll erst einen Gelehrten befragen u.s.w Tut jemand ein Gelübde bei der Thora, z.B. er sagt: diese Früchte sollen für mich sein wie die Thora, so ist dies so viel als nichts. Sagt er jedoch, wie das, was in ihr (der Thora) geschrieben steht, so gilt es; denn es stehen auch verbotene Sachen darin. Nimmt er die Thora in die Hand und sagt auch nur wie diese, so gilt es auch. Schwört jemand aber bei der Thora, so muss er sich den Schwur lösen lassen, wenn er ihn nicht halten will. – Kein Gelübde haftet auf etwas, was nichts ist (in dem Augenblicke, wo das Gelübde geschieht), es sagt Jemand z.B.: ich will bestraft werden, wenn ich mit dir spreche, wenn ich etwas für dich tue, wenn ich zu dir gehe, wenn ich bei dir schlafe; alle diese Redensarten gelten nicht. Ebenso wenn jemand sagt: mein Sprechen, Tun, Gehen sind für dich verboten u.s.w. Wenn jemand einen Gebrauch übertreten will, muss er sich davon entbinden lassen. Haben einige auf Sache, die wirklich erlaubt sind, ein Verbot gelegt (einen Zaun um das Haupt gesetzt), und dieses Verbot ist bei ihnen gebräuchlich, so ist dies so gut, als wenn sie dasselbe als ein Gelübde getan hätten. Wenn jemand einige Tage vor Neujahr zu fasten pflegte, oder auch zwischen Neujahr und dem Versöhnungstag, oder wenn jemand von dem Monat Ab an (auf neunten Tag desselben fällt der große Fasttag: die Zerstörung Jerusalems), oder von dem 17. Tage des Monats Tahmuz, den Monat vor Ab, an welchem Tage die Mauern Jerusalems durchschossen wurden, und er will, Kränklichkeit halber, davon zurücktreten, so muss er sich durch drei Männer davon entbinden lassen; auch wenn er das dreiwöchentliche Fasten (vom 17. des Monats Tahmuz bis zum 9. des Monats Ab) erst einmal beobachtet hat, und seine Gedanken waren, dies Fasten Zeit seines Lebens zu beobachten, so muss er sich davon entbinden lassen und sagen, er bereue, dies Gelübde getan zu haben; daher ist jedem zu raten, so etwas nicht als Gelübde zu tun, auch nicht für immer, sondern wenn es ihm jedes Mal in der Folge gefallen würde u.s.w. Gelübde haften auch auf die Unterlassung irgend eines von der 248 Geboten; z.B. es sagt jemand: Strafe soll auf mich fallen, wenn ich in der Laubhütte sitzen werde, oder wenn ich ein Lulab (Palmzweig) am Laubhüttenfest in die Hand nehme; dann darf er nicht in der Laubhütte sitzen, oder ein Lulab in die Hand nehmen. Einige Rabbiner wollen jedoch, dass man einen solchen Menschen mit 39 Schlägen bestrafen müsse, weil er ein solches Gelübde getan hat; man entbindet ihn von dem Gelübde und er muss das Gebot erfüllen. Einige Rabbiner wollen dagegen, dass ein Gelübde in dieser Hinsicht gar keine Gültigkeit habe, sondern nur ein Schwur, und so bleibt es auch – sagt die Hagah – u.s.w. Über den Unterschied, ob man beim Gelübde sagt, diese Früchte oder nicht, steht Folgendes: Sagt jemand, diese Früchte da sollen mir bei (benannter) Strafe verboten sein, so darf er auch diejenigen nicht essen, welche für sie (die Früchte) eingetauscht worden, oder was aus ihnen wächst und was daraus wieder wächst und auch nicht die Getränke, welche aus ihnen gemacht werden; ist es jedoch etwas, wo der Samen beim Säen ausgeht, z.B. Weizen, Roggen u. dgl., dann ist das, was von den Früchten wieder wächst, erlaubt u.s.w. Sagt jemand: bestraft will ich werden, wenn ich nur etwas von ihnen esse oder schmecke und es ist etwas, von welchem der Same beim Säen ausgeht (verdirbt), so kann er das dagegen Vertauschte, oder was davon wieder wächst, essen, bleibt aber der Same beim Säen, z.b. Knoblauch, Zwiebeln, so darf er alles, was davon wieder wächst und von diesen abermals wächst, nicht genießen u.s.w. (Nun werden wieder in der gewöhnlichen Manier alle möglichen Fälle angeführt.) Wenn jemand ein Gelübde getan oder sich verschworen hat, von etwas Gekochtem oder Gesalzenem, oder von etwas, was in einem Topf zurecht gemacht wird, zu essen: alle möglichen Fälle werden besprochen. Hat A. sein Vermögen (den Genus davon) dem B. verboten oder sich selbst den Genus des Vermögens von B. durch ein Gelübde oder Schwur verboten, so darf er auch nicht einmal über sein Feld gehen etwa um sich den Berg zu verkürzen, nicht in einem Tal, auch im Sommer nicht, wo kein Eigentümer auf dergleichen  zu achten pflegt. Er darf auch kein Gefäß, es mag Namen haben wie immer, von ihm leihen; hat er sich aber nur seine Speisen verschworen – so ist alles andere erlaubt. Sagte er aber den Genuss einer Speise, so darf er auch nicht einmal etwas von seinem Weizen kauen, um es als Heilmittel für seine Wunde zu gebrauchen; er darf aber ein Sieb, Schwinge von ihm leihen; sagte er aber jeden Genuss, der  zum Essen führt, so kann er wohl Weizen kaufen u.s.w., aber er darf auch von keiner Sache, die vermietet wird und dem B. gehört, einen Genuss haben (denn, da er das Geld für das Mieten dieser Sache spart, so kann er sich ja dafür eine essbare Sache kaufen). Von dem, was nicht vermietet wird und dem B. gehört, darf A. einen Genuss haben, wenn man nämlich keine Speisen daran zu tun pflegt, sonst ist es auch verboten; also auch keine Siebe, auch nicht einmal einen Sack, um Früchte darin zu holen, auch keinen Esel zu demselben Zweck, kein Pferd, um darauf zu reiten, auch keinen Ring, um damit auf einem Gastmahl zu prangen (um für einen vornehmen Mann gehalten zu werden und die besten Portionen zu erhalten. Der Kommentator Ture Sahab). Er darf aber über sein Feld zu einem Gastmahl gehen. B. darf ihm die nötigen Sachen zu einer Mahlzeit nicht einkaufen, auch nicht die Hände an seinem Brot wärmen. Ein Beil, mit welchem man Küchenholz klein macht, darf nicht geliehen werden, aber ein solches, womit man Unkraut ausjätet, ist erlaubt. B. kann aber A.’s Schuld bezahlen, und wenn der Verleiher auch ein Pfand von A. in Händen hat, so kann und muss sogar B. das Pfand in Empfang nehmen und dasselbe dem A. geben, auch kann B. A.`s Frau, seinen Kindern, seinen Sklaven zu essen geben, sogar dem Kananiter (eines von den sieben Völkern, deren gänzliche Ausrottung im Gesetz befohlen wurde); denn, obschon der Nächste (A.) dadurch spart, so ist dies doch erlaubt, weil die Sklaven sich auch so hätten ernähren können, durch Händearbeit oder durch Betteln. B. darf A´s Vieh – gleichviel reines oder unreines – nicht nähren, auch darf er ihm nicht die Schrift erklären, weil man sich dafür bezahlen lässt, aber er kann ihn den Talmud lehren, d.h. umsonst; A. darf dies nicht von ihm verlangen; aber dessen (A.`s) Sohn kann er sogar die Schrift erklären, auch kann er ihm in dessen Trauerhaus (wegen eines Toten) den Becher mit Wein reichen; ebenso in einem Badehaus (wo man warmes Wasser als Arznei nimmt). Einige Rabbiner sind dagegen und erlauben alles Lehren, selbst wenn A. es verlangt; ebenso bei einem jeden auszuübenden Gebot Gottes. Wenn A. den Genuss seines Vermögens dem B. verboten hat (durch einen Schwur, Gelübde), so darf er ihm seine unmündige Tochter nicht zur Frau geben, weil dieselbe noch in seiner Gewalt ist, und er ihm (dem B.) gleichsam eine Magd gibt, um ihn zu bedienen. Hat B. jedoch den Genuss seines Vermögens dem A. verboten gemacht, so darf B. die unmündige Tochter des A. heiraten, obschon A. dadurch seine Tochter nicht mehr zu ernähren nötig hat, und darf ihm auch eine verlorene Sache zurückgeben, gleichviel ob A. der Nutzen des B.`schen Vermögens verboten ist oder umgekehrt. Wo man sich aber für das Zurückgeben einer verlorenen Sache bezahlen lässt, darf A. – der Finder – keine Bezahlung annehmen, wenn ihm der Nutzen von B.`s Vermögen verboten ist; ist aber A. der Finder und sein (B.`s) Vermögen ist dem A. verboten, so darf B. die Sache nicht umsonst zurückgeben. Haben sie sich beide gegenseitig den Nutzen des Vermögens verboten gemacht, so fällt der Lohn des Zurückgebens dem Heiligtume anheim. Hat A. den Nutzen seines Vermögens dem B. verboten gemacht und B. ist krank geworden, so darf ihn A. besuchen; wo aber der Gebrauch ist, dass man bei einem Kranken sitzt, sich dafür bezahlen lässt, muss er ihn stehend besuchen und darf nicht bei ihm sitzen. Ist A. ein Arzt, und es ist nicht der Gebrauch, dass ein Arzt bezahlt wird, so kann er den B. heilen, selbst wenn ein anderer Arzt zu haben wäre; wird aber eine anderer Arzt für die Heilung bezahlt, so darf er ihn umsonst heilen; sein Vieh darf er in keinem Falle heilen, aber er (A.) darf dem B. sagen: dieses Kraut ist gut für dein Vieh, und wenn B. die Arznei nicht zu machen versteht und das Vieh ist in Lebensgefahr, so kann A. dieselbe auch zubereiten. Ist B. gestorben, so kann A. für ihn den Sarg und die Sterbekleider besorgen. Ist B.`s Sohn erkrankt, so darf A. zu ihm gehen, bei ihm schlafen, ihn überhaupt besuchen. Ist der Fall umgekehrt, nämlich A. darf keinen Genuss von B`s Vermögen haben und B. ist erkrankt, so kann ihn A. besuchen, jedoch stehend; ist B.`s Sohn erkrankt, so kann ihn A. besuchen, jedoch stehend; ist B.`s Sohn erkrankt, so darf A. gar nicht in B.`s Haus hineingehen. Auf der Straße kann er sich aber nach dessen Befinden erkundigen. Auch kann A. dem B. in Geld- und Leibessachen zeugen. Darf B. keinen Nutzen von A.`s Vermögen haben, so können Beide doch zusammen in einem kleinen Bette schlafen, d.h. an Sommertagen, aber nicht im Winter. usw.
Wenn jemand den Nutzen seines Vermögens seinem Schwiegersohne verboten macht und er will seiner Tochter Geld zu ihrem Gebrauch geben, der muss zu ihr sagen: hier hast du das Geld als Geschenk und dein Mann soll keine Gewalt über dasselbe haben, sondern es soll für dich sein, Lebensmittel oder Kleider dafür zu kaufen; auch ist es schon genug, wenn er hinzusetzt: du kannst mit dem Gelde machen was du willst. Hat er aber das Letztere auch nicht hinzugesetzt, so hat ihr Mann den Genuss wollen, dass der Vater dabei sagen müsse: für Lebensmittel oder Kleidungsstücke. (Siehe Eben haezer, Abschnitt 85,§ 11.
Wenn sich jemand verschwört, irgend einen Nutzen von seinem studierenden Sohn zu haben, damit er nicht vom Studieren gestört werde, da darf ihm doch der Sohn ein Fass mit Wasser füllen, ein Licht anzünden, einen kleinen Fisch für ihn braten, auch kann ihm der Sohn seine Lebensbedürfnisse vom Markte einkaufen, wenn der Vater ein solcher Mann ist, der dies gewöhnlich nicht selbst tut oder wenn es eine Frau ist, die solches getan hat – weil dies nur Kleinigkeiten sind, die das Studieren nicht viel stören, und der Gelobende gewiss diese nicht in Gedanken hatte, als er das Gelübde tat. Gelobt oder schwört jemand, dass sein Sohn keinen Nutzen von seinem Vermögen haben soll, und er starb, so beerbt ihn der Sohn; sagte er dabei ausdrücklich, weder in meinem Leben, noch nach meinem Tode, so beerbt ihn der Sohn nicht. Sagte er aber dabei, wenn mein Enkel ein Gelehrter wird, so soll sein Vater (dieser mein Sohn) mein Vermögen erwerben, um es seinem Sohne, meinem Enkel, zu übergeben, so fällt das Vermögen dem Enkel anheim, wenn er ein Gelehrter wird, und dem Sohn in keinem Fall; ob aber der Enkel das Vermögen auch erwirbt, wenn er kein Gelehrter wird, darüber ist wieder eine gewaltige Disputation unter den Rabbinern. Wenn ein solcher Sohn, der durch das Gelübde seines Vaters erblos gemacht wird, das Erbteil seines Vaters nach dessen Tode seinem Sohne oder seinen Brüdern gab, so ist dies erlaubt. Ebenso, wenn er seine Schulden damit bezahlt hat oder die Morgengabe seiner Frau; er muss aber dabei sagen, dass dies das Vermögen seines Vaters ist, von welchem er selbst keinen unmittelbaren Gebrauch machen darf. Sagt A. zu B.: ich bin für dich mrx (Cherem), verbannt, oder: du darfst keinen Nutzen von mir haben, so darf A. von B. Nutzen haben, aber nicht umgekehrt. Sagt A. zu B., du bist für mich verbannt, so ist der Fall umgekehrt. Sagt er aber: ich für dich und du für mich, so sind sie sich Beide gegenseitig verboten und sie dürfen nicht einmal Nutzen ziehen von der Synagoge, von den Büchern und dem heiligen Schrank, die in dieser ihrer Stadt sind und woran sie doch alle gemeinschaftlichen Anteil haben; sie müssen also, um diesen Übel zu entgehen, ihren Anteil an diesen Sachen einem Dritten verkaufen; er müsste denn den Besuch  sämtlichen Mitgliedern derselben verbieten. Rabbi Gerson hat diese Verordnung gemacht.
Sagt jemand zu seinem Nächsten: die Früchte dieses Mannes sind dir verboten, so hat dies natürlich keine Gültigkeit, denn niemand kann etwas verboten machen, was ihm nicht gehört; sagte aber der Nächste Amen darauf, so gilt es. Wenn zwei Personen einen Hof gemeinschaftlich besitzen und sie haben sich gegenseitig den Genuss ihres Vermögens verboten gemacht und der Hof ist so groß, dass er dem Gesetze nach geteilt werden kann (siehe Choschen hamischpat, Rechtsschild, Abschnitt 171, § 3), so haften die Gelübde und Niemand von ihnen darf in den Hof gehen, bis er geteilt ist; ist er nicht teilbar, so haften die Gelübde nicht. Wenn endlich einer von ihnen den Genuss seiner Güter einem dritten Mann verboten machte, so darf dieser doch in den Hof gehen, wenn er nämlich seinen Kompagnon oder dieser ihn sprechen will, sonst aber nicht. Ebenso ist es, wenn zwei Personen eine gemeinschaftliche Stelle in der Synagoge gehabt haben u.dgl. m. Im obigen Falle darf keiner von ihnen einen Ofen, Kochlöffel, Mühle, Hühner usw. in den Hof stellen (wenn er auch nicht teilbar ist). Haben sie sich aber nicht gegenseitig den Genuss ihrer Güter und Personen verboten gemacht, sondern nur einer dem anderen, so darf dieser nicht, wohl aber jener in den Hofe gehen. Man zwingt aber den Einen, seinen Teil zu verkaufen, besonders, wenn er sagte: mein Hof soll dir verboten sein. Hat Jemand den Nutzen seiner Güter anderen verboten gemacht, so dürfen diese auch von den Gütern seiner Frau, die zwar ihr eigentümlich gehören, von denen aber der Mann den Nutzen zieht, keinen Gebrauch machen. Macht sich jemand den Nutzen von allen Israeliten verboten, so darf er von einem Israeliten weder etwas kaufen, noch einem etwas verkaufen, er müsste dem teuer einkaufen und wohl feil verkaufen usw.
Wie man jemanden von Gelübden entbindet. Hat einer ein Gelübde getan und es gereut ihn, so kann er sich davon entbinden lassen; wenn er auch bei dem Gott Israels geschworen hätte. Er geht nämlich zu einem probaten Gelehrten, ist kein solcher da, so geht er zu drei Männern, die aber wenigsten verstehen müssen, was ihnen gelehrt wurde und die ihm einen Vorwand anzugeben wissen, warum er das Gelübde bereue; sie entbinden ihn von demselben, in dem sie dreimal zu ihm sagen: ;l rtvm (Mutter lach), es ist dir nun erlaubt. Da es jetzt keinen probaten Gelehrten mehr gibt, so muss man sich der Gelübde immer durch drei Männer entbinden lassen. Niemand darf seinen Nächsten von einem Gelübde entbinden an einem Orte, wo ein Rabbi oder sonst ein größerer Gelehrter ist, als er selbst; er müsste denn von diesem die Erlaubnis dazu haben. Man kann jemanden von mehreren Gelübden, die er getan, zugleich und auf einmal entbinden (durch die obige Formel), auch mehrere Männer zugleich, welche ein Gelübde getan haben und dann heißt die Formel: es ist euch erlaubt. Es ist gerade nicht nötig, das Wort Mutter lach (siehe oben) zu sagen, sondern man kann auch ein anderes (hebräisches) Wort gebrauchen, das dieselbe Bedeutung hat. Diese Handlung kann auch stehend, an Verwandten, bei Nacht und auch am Sonnabend geschehen, wenn es früher nicht möglich war; es muss dann zu den Bedürfnissen des Sonnabends nötig sein, z.B. es hat jemand ein Gelübde getan, er wolle diesen Sonnabend nichts essen oder sich nicht pflegen. Gelübde, welche von der ganzen Gemeinde geschehen sind, dürfen am Sonnabend entbunden werden, wenn diese Gelübde auch den Sonnabend gar nicht betreffen. Stehend darf man von Gelübden nur entbinden, wenn es bloß einer einfachen Reue von Seite des Gelobenden bedarf, ohne dass es nötig ist, eine Ursache oder einen Vorwand anzugeben oder vielmehr angeben zu lassen; man legt es nämlich dem Gelobenden nahe, dass er die Ursache angeben soll! In dem Fall aber, wo dies nötig ist (falls der Gelobende wegen seines getanen Gelübdes keine Reue zeigt, muss man ihn einen Vorwand suchen); dann darf die Handlung nicht stehend geschehen, sondern man muss sehr sinnig und langsam dabei verfahren. Der Gelobende hat z.B. einen Nutzen dabei gehabt, als er das Gelübde tat; angenommen: seine Freunde wollten ihn (gegen seine Gesinnung) überreden, etwas zu tun (mit ihnen zu essen oder nach ihrer Meinung seinen Sohn oder seine Tochter zu verheiraten u.dgl. m.) und er hat es deshalb verschworen, mit ihnen umzugehen, so muss man ihm sagen lassen: wenn ich dies vorher genau überlegt hätte, so würde ich das Gelübde doch nicht getan haben; obschon er in diesem Fall den Überredungen seiner Freunde hätte nachgeben müssen; er darf aber dem Gelehrten nichts verleugnen, sonst hilft dessen Entbindungen nicht. Da die Sache also Überlegung erfordert, muss sie auch sitzend geschehen! Hat sich jemand den Genuss des Umgangs mit Stadtleuten verboten, so darf er keinen Gelehrten dieser Stadt befragen, um von irgend einem Gelübde entbunden zu werden; hat er es aber doch getan und der Gelehrte hat ihn des Gelübdes entbunden, so gilt es. Hatte jemand geschworen, er wolle kein Vorsteher oder Beglaubigter der (jüdischen) Stadt werden, so darf er keinen Gelehrten der Stadt deshalb befragen. Wenn jemand ein Gelübde von Grund aus bereut, so braucht er nicht erst eine besondere Ursache anzugeben, sondern der Rabbi fragt ihn: Willst du bei diesem Gelübde bleiben? Und er antwortet: Nein, ich bereue viel mehr, das Gelübde je getan zu haben; sagt er aber, dass er es erst jetzt bereue, so heißt dies keine Reue; der Gelehrte muss den Gelobenden warnen, dass er nicht sage, er bereue schon von Anfang an, das Gelübde getan zu haben, wenn dem nicht so ist; denn in diesem Fall bleibt das Gelübde an ihm haften. Zeigt er keine Reue, will er aber doch aus irgend einer Ursache davon entbunden sein, so muss der Gelehrte für ihn eine Ursache suchen und ihm sagen: wenn du dies vom Anfang an gewusst hättest, so hättest du das Gelübde nicht getan; dadurch wird das Gelübde vom Anfang an ungültig. Er hat z.B. ein Gelübde getan und viele seiner Freunde dringen in ihn, er möge sich doch von dem  Gelübde entbinden lassen; dann sagt ihm der Gelehrte: wenn du dies vorher gewusst hättest, so würdest du lieber das Gelübde unterlassen haben, antwortet er: ja, so ist`s (einige Rabbis wollen, man müsste ihn dennoch noch einmal fragen, ob er das Gelübde getan zu haben bereue); dann wird er durch die oben erwähnte Formel entbunden.
Eine Ursache, die aus dem Gelübde selbst entsteht, gilt auch. Es hat z.B. Jemand seinem Nächsten den Genuss seiner Güter durch ein Gelübde verboten gemacht, wenn derselbe dies oder jenes tun würde, und der Nächste hat das Untersagte wirklich getan, dann sagt man ihm: Hättest du gewusst, dass dein Nächster doch gegen deinen Willen handeln würde, so würdest du das Gelübde gar nicht getan haben; antwortet er: Ja, so ist`s – reicht es hin. Ein Rabbi will, dass er das Gelübde auch bereuen müsse; andere Rabbiner dagegen wollen, dass man aus der Reue eine Ursache machen müsse. Sagt einer er bereue seine Sünde, so erwidert man ihm: Wenn du gewusst hättest, dass dich das Gelübde reuen würde, so hättest du es gar nicht getan; antwortet er darauf mit „nein“, so entbindet man ihn davon. Hat jemand die Strafe des Bannes auf sich genommen, sobald er diese oder jene Sache tun oder nicht tun würde, so kann man ihn ohne weiters davon entbinden (er braucht keine Reue oder sonst eine Ursache anzugeben). Man kann jemanden eine Ursache angeben lassen, deren Inhalt die Verletzung seiner Ehre ist. Hat jemand z.B. ein Gelübde getan, seine Frau von sich scheiden zu lassen, so sagt man ihm: Hättest du gewusst, dass man nachher von dir sprechen würde: was hat diesen wohl zu dem Gelübde bewogen? Gewiss hat sich seine Frau unkeusch betragen, und dass du dadurch deinen Kindern einen schlechten Namen machst; oder: Wenn du gewusst hättest, dass du ihr bei der Scheidung ihre Morgengabe zurückzahlen müsstest, so hättest du das Gelübde nicht getan. Sagt er hierauf, so ist`s, dann kann man ihn von seinem Gelübde entbinden.
Hat jemand gelobt, seinen Nächsten aus Hass nicht zu grüßen, oder ihm keine Gefäße zu leihen, so sagt man ihm: Wenn du gewusst hättest, dass du dadurch zwei Verbote übertreten hast: du sollst keine Rache ausüben und sollst deinem Bruder nicht im Herzen hassen (3. B.M. 19, 17, 18), so würdest du das Gelübde nicht getan haben. Aber man sagt ihm nicht: Wenn du gewusst hättest, dass du durch Gelübde tun Gott leichtfertig behandelst und dass ein solcher Gelobender bei Gott übel angeschrieben steht, denn als dann sagt er gewiss gleich: ja, so ist es (wenn es auch nicht wahr ist); denn es ist wohl keiner so frech, diese Frage anders zu beantworten. Dadurch wird aber das Gelübde vom Anfang an nicht ungültig gemacht, es bleibt haften; deshalb darf man ihm auch nicht sagen lassen: Wenn du gewusst hättest, dass (im Himmel) das Folio desjenigen, der ein Gelübde tut, nachgesehen wird; oder dass er wert ist, mit einem Schwert durchstoßen zu werden; oder dass, wenn man ein getanes Gelübde erfüllt, es so viel ist, als wenn man ein Opfer auf einer Bimah (Anhöhe) zur Ehre des Götzenbildes gebracht hätte (siehe Abschnitt 203), so hättest du das Gelübde nicht getan; aus eben der Ursache; denn niemand wird eine freche Antwort auf solche Fragen geben, wenn er es auch nicht meint usw. (Das waren 10 Paragraphen dieses Abschnittes; 41 andere, die alle über dieses Thema handeln, sind noch übrig.)
Ein Gelübde, das zur Hälfte entbunden ist, ist so gut wie ganz entbunden, z.B. es hat jemand ein Gelübde getan, eine gewissen Zeit lang zu fasten oder kein Fleisch zu essen und in diese Zeit fielen Sonnabende oder Feiertage, da lässt man ihn sagen: wenn du dies zuvor bedacht hättest, so würdest du das Gelübde nicht getan haben; sagt er hierauf: dem ist so, so ist er dadurch von dem ganzen Gelübde entbunden; braucht also auch an den Wochentagen nicht weiter zu fasten usw.
Man entbindet von Gelübden und Schwüren, wenn der Schwörer auch bei dem Namen Gottes geschworen hätte; dies geschieht aber nur, wenn große Not dazu auffordert. Man soll Niemanden von einem Gelübde entbinden, wenn demselben dadurch auch nur ein geringes Verbot zu übertreten erlaubt wird. Einige Rabbiner wollen, wenn jemand schwur, etwas nicht zu tun, z.B. irgendein Gefäß nicht zu verkaufen und er tat dies doch, so gelte der Verkauf nicht, weil er seinen Schwur übertreten hat. Es kann niemand anders, als durch einen probaten Gelehrten oder durch drei Männer, von seinem Gelübde oder Schwur entbunden werden, selbst dann nicht, wenn er dabei die Bedingung machte, dass es ihm selbst oder einem (benannten) Anderen zu jeder Zeit freistehen soll, dieses Gelübde wieder (durch Widerruf) ungültig zu machen usw. Es gibt Gelübde, welche gar keine Entbindung bedürfen, z.B. solche, welche bei Abschließung eines Handels gemacht werden: Der Verkäufer verschwört sich, wenn er die Sache für weniger, als er nun bestimmt, verkaufen würde; der Käufer sagt ebenfalls unter irgend einer Verschwörung, er gebe nicht mehr usw. und sie vergleichen sich am Ende: der Verkäufer lässt ab und der Käufer legt zu, dann haften die Schwüre und Gelübde beiderseits nicht, weil dieses gewöhnlich beim Handel geschieht und es mit den beiderseitigen Schwüren gleich anfangs nicht ernstlich gemeint ist usw.
Es gibt ferner unsinnige Gelübde, z.B. es macht sich jemand etwas verboten, wenn er nicht so viele Menschen beisammen gesehen habe, als die Kinder Israels waren, da sie aus Ägypten gingen, oder wenn er nicht eine Schlange gesehen hat, welche Stellen auf dem Rücken hatte, so breit oder so lang, wie der Balken über ein Kelterhaus usw., weil dergleichen Redensarten nur Aufschneidereien enthalten, wie es manche Menschen gewöhnlich machen und daher die Absicht nicht ernstlich war, als man sich verschwur. Verschwört sich jemand alle möglichen Früchte (unter Früchten versteht der Talmud gewöhnlich Getreidearten), die in der Welt sind, so gilt dies nicht, weil es einem jeden unmöglich ist, diesen Schwur zu halten.
Ferner gibt es Gelübde, die irrtümlich getan sind, z.B. es sagt jemand: Dieses Brot, soll mir verboten sein, wenn ich heute schon gegessen und getrunken habe, und er erinnerte sich, dass er doch schon gegessen und getrunken habe; oder er sagt: im Falle ich heute essen und trinken werde, und er vergaß das Gelübde und aß und trank usw.; ferner wenn sich jemand durch ein Gelübde zu etwas verpflichtet hat und ist durch einen unabwendbaren Zufall daran verhindert oder gezwungen worden, davon abzulassen; dergleichen Gelübde haften nicht. Sobald ein Knabe zwölf Jahre und einen Tag alt ist, und ein Mädchen elf Jahre und einen Tag und sie wissen, was ein Gelübde bedeutet, so gilt ihr Gelübde und ihr Schwur, wenn auch die bekannten zwei Haare nicht zum Vorschein gekommen sind. Vor diesem Alter gelten ihre Gelübde und ihre Schwüre nicht, wenn sie auch die Bedeutung derselben kennen und sie werden deshalb angefahren und gezüchtigt, damit sie sich nicht an Gelübde und Schwüre gewöhnen. Ist die Sache, deren sie sich  verschworen, nur eine Kleinigkeit und ist es keine große Leibespeinigung, so sagt man ihnen, sie müssten das Gelobte und Verschworene halten, wieder aus der Ursache, dass sie sich nicht daran gewöhnen. Nach diesem oben benannten  Alter haften die Gelübde und Schwüre, selbst wenn sie auch die Bedeutung derselben nicht wüssten. Ein Vater kann die Gelübde seiner unmündigen Tochter hrig (Naareh), selbst wenn sie schon Jungfer genannt wird – zwölf Jahre und einen Tag – oder die Haare sich gezeigt haben (vor dieser Zeit wird sie hnuq, Ktannah, eine Kleine Unmündige genannt) ungültig machen, aber nicht mehr, wenn sie schon eine trgvb (Bogroth) ist – voll der bekannten Haare – zwölf Jahre und sechs Monate (nämlich nach Jerusalemischem Targum ryis sya, Isch Szair – ein haariger Mann – rgb rbg Gbar Bagar) 1. B. M. 27, 12 – oder schon verheiratet ist.
Der Mann kann die Gelübde seiner Frau ungültig machen, von der Verheiratung an bis  zur Scheidung (der Scheidebrief muss schon in ihren Händen sein). Ist sie eine zweifelhafte Geschiedene (es ist bei der Scheidung nicht alles gehörig beobachtet worden, wie es sollte), so kann er ihr Gelübde nicht ungültig machen. Ist sie mit Bedingung geschieden (dass die Scheidung erst nach einer benannten Zeit gültig sein soll), so darf er in der Zwischenzeit die Gelübde nicht ungültig machen. Hat die Frau gehört, dass ihr abwesender Mann gestorben sei, und hat sie sich wieder verheiratet, nachher fand es sich, dass der erste Mann noch lebt, so kann weder der erste noch der zweite Mann ihre Gelübde ungültig machen; ebenso wenn sie eine Heirat getan, auf welche die Strafe der Ausrottung ist. Von der Zeit der Verlobung bis zur gänzlichen Verheiratung, bis sie unter den Trauhimmel geht (auch Traubett, Kammer, hpvx, Chupa, Umgebung, Bedeckung), kann weder der Mann, selbst wenn er die Verlobte schon ernähren muss (siehe E.h., Abschnitt 55), noch der Vater allein, ihr die Gelübde ungültig mache, sondern beide müssen es gemeinschaftlich tun; das gilt selbst für solche Gelübde, welche schon vor der Verlobung geschehen sind; hat einer ohne den anderen dies getan, so hat es keine Gültigkeit. (So geht es fort in diesem Abschnitt, der 74 Paragraphe hat – immer über dieses Thema handelnd.)
Wenn sich jemand der Beiwohnung seiner Frau verschwört oder er verbietet ihr durch ein Gelübde ihre Eltern zu besuchen, so kann er sie im ersten Fall noch sieben Tage bei sich behalten, nach dieser Zeit muss er ihr den Scheidebrief geben und ihr ihre Morgengabe zahlen oder er muss sich von dem Gelübde entbinden lassen usw. hat er ihr den Besuch bei ihren Eltern verboten, so haftet das Verbot nicht. (Siehe E. h., Abschnitt 74).