Über das Salzen des Fleisches

Abschnitt 69 bis 78.

Über das Salzen des Fleisches.
Vor dem Salzen muss das Fleisch erst mit Wasser abgespült werden. Vor dem Einsalzen muss das verbotene Fett (siehe oben) erst davon abgesondert werden, sodann wird das Fleisch gewässert und gesalzen und muss im Salz eine ganze Stunde liegen bleiben, damit das Blut recht ausgezogen wird. Das Salz darf nicht zu dick und nicht so klein wie Mehl sein. Geflügel muss inwendig stark mit Salz bestreut werden. Nach einer Stunde wird es auf ein Geschirr, welches Löcher hat oder auf ein krummes Holz hohl gelegt, damit das Blut ablaufen kann; zu diesem Fleisch darf kein anderes zum Essen schon taugliches Fleisch gelegt werden; nachdem es eine Stunde im Salz gelegen hat, muss es wieder tüchtig ausgewässert werden; will man das Fleisch aber braten, so braucht es nach dem Einsalzen nicht erst abgewaschen zu werden, denn das Feuer zieht das Blut aus. Länger als 24 Stunden darf kein Fleisch im Salz liegen u.s.w.

Abschnitt 79.

Die Zeichen für reine (zu essen erlaubte) Säugetiere sind bekanntlich: Wiederkäuen und gespaltene Klauen, 3. B. M. 11.

Abschnitt 80.

Von Waldtieren sind sieben Arten erlaubt zu essen. Der Hirsch, die Gazelle, der Dammhirsch, der Steinbock, die Bergziege, der Auerochse und die wilde Ziege: 5. B. M. 14, 5. Von diesen Tieren ist das Fett erlaubt, weil sie nicht geopfert werden dürfen, aber nicht das Blut, es muss zugedeckt werden, wie beim Geflügel. Durch Tradition aber weiß man, dass noch mehr Waldtiere zu essen erlaubt sind, z. B. an denen die Hörner sehr zackig, sind, rund (nicht breit), wie Zwiebeln gestaltet, die Einschnitte haben und ineinander verschlungen sind; alle drei Zeichen müssen vereinigt sein, sonst darf man deren Fett nicht essen. Der Auerochs gehört nicht unter die Waldtiere! Das Einhorn gehört unter die Waldtiere, die zu essen erlaubt sind. Der Bockhirsch, erzeugt von einem reinen Vieh und einem reinen Waldtier (yvq) ist zwar zu essen erlaubt, aber nicht dessen Fett; hat man es aber gegessen, so ist keine Strafe darauf.