128. - 156. Abschnitt - Das Wesentliche über das Segnen der Priester in der Synagoge (an den Feiertagen)

Wenn weniger als zehn Männer (die Priester mitgezählt) sich in der Synagoge befinden, so darf kein Segen stattfinden. Ein jeder Priester muss (wenn er sonst dazu fähig ist) das Volk segnen, sobald er dazu von dem Vorsänger durch das Wort Cohanim! – Priester! (in dem Mussafgebet, nach dem Gebet Modim) dazu aufgerufen wird; tut er es nicht, so hat er drei Gebote übertreten, 4. B. M. 6,23.: so sollt ihr segnen die Kinder Israels (und in demselben Vers) sprechet zu ihnen, und Vers 27. Die Priester müssen in Strümpfen ohne Schuhe die Gemeinde segnen. Sie müssen sich vorher von den Leviten die Hände waschen lassen u.s.w.    
 Sobald die Priester sich zum Segnen stellen, wenden sie zuerst das Gesicht gegen den heiligen Schrank (wo die Thora, die 5 B. M., sich befinden) und halten die Hände zu, bis der Lobspruch Modim vom Vorsänger beendigt ist und sie zum segnen aufgerufen werden, dann drehen sie sich um mit dem Gesicht gegen die Gemeinde und sprechen zuerst den dahin gehörigen Lobspruch, heben sodann die Hände auf bis an die Schulter, die Rechte etwas mehr als die Linke, strecken dieselbe aus und teilen die Finger der beiden Hände so ein, dass fünf Zwischenräume sich in denselben befinden, nämlich zwischen zwei Fingern einer, zwischen den beiden Daumen und zwischen jedem Daumen und dem Zeigefinger, und zwar so, dass das Auswendige der Hände gegen den Himmel und das Inwendige derselben gegen die Erde gerichtet ist. Alsdann spricht der Vorsänger den Priestern jedes Wort der drei Verse: 4. B. M: 6, 24.25.26, im Ganzen aus 15 Wörtern bestehend, Wort für Wort vor und sie sprechen Wort für Wort nach, laut und singend. Nach Endigung eines jeden Verses spricht die Gemeinde Amen. Nach Beendigung des ganzen Segens wenden die Priester ihre Gesichter wieder dem heiligen Schrank zu und sprechen einen Lobspruch, dürfen jedoch diese ihre Stellung nicht früher verlassen, als bis der Vorsänger mit dem Gebet fertig ist, und müssen sich dann rechts wenden, wenn sie weggehen. Wenn sie ihre Schuhe wieder anziehen, müssen sie sich nachher die Hände wieder waschen, weil sie noch beten müssen. Der Vorsänger darf auf das Segnen der Priester kein Amen sprechen, damit er sich nicht (in dem Vorsprechen) irre, das Volk – die Gemeinde – darf die Priester während dem Segnen nicht ansehen; auch die Priester sollen nirgends hinblicken, sondern andächtig sein (das Gesicht zur Erde geneigt); daher ist der Gebrauch, dass sie den Talith über das Gesicht hängen lassen.
 Die Priester müssen erwachsen sein und keine Fehler haben, weder im Gesicht noch an den Händen und Füßen, sie sollen auch eine gute und richtige Aussprache haben. Hat ein Priester Jemanden getötet, wenn auch unschuldig, so darf er nicht segnen; hat er ein Kind beschnitten und dasselbe starb (kurz darauf), so kann er segnen, und sogar, wenn das Volk ihm nachsagt, er sei durch einen bei der Beschneidung gemachten Fehler schuld an dem Tode des Kindes. Ein Abtrünniger darf nicht segnen, er müsste den Buße getan haben. Hat ein Priester ein Viertelmaß Wein in einem Zuge ausgetrunken, so darf er nicht segnen u.s.w. Hat er eine Geschiedene zur Frau oder eine die Chalizah (5. B. M. 25,5) erhalten hat, so darf er nicht segnen und genießt keinen der anderen Vorzüge eines Priesters, selbst wenn die Frau starb, oder er sie von sich geschieden hat, bis er in Gegenwart von Mehreren ein Gelübde getan, dergleichen ihm verbotene Frauen nicht wieder zu heiraten. Hat er sich bei einem Toten verunreinigt, der nicht einer von seinen nahen Ahnverwandten war (3. B. M. 21, 1.2.8), so darf er nicht segnen u.s.w.
 Wem etwas träumt und er weiß des Morgens nicht mehr was es war, der stelle sich hin vor die Priester, wenn sie segnen u.s.w. (Siehe den 9. Abschnitt des Talmud).
 Nach dem Alltagsgebet fällt jeder Israelite (sitzend) mit dem Gesicht Morgens auf den rechten und Abends auf den linken Arm und sagt leise den Psalm 6. Dies Gebet findet aber nicht statt in dem Hause eines um einen Toten Trauernden, in dem Hause eines Bräutigams, auch nicht in der Synagoge, wenn daselbst die Beschneidung eines acht Tage alten Knaben vorgenommen wird, oder wenn daselbst ein Bräutigam sich befindet, ferner nicht am 15. Tag des Monats Ab (der fünfte Monat) auch nicht am 15. Tag des Monats Schebat (der elfte Monat), auch nicht am ersten Tage eines Neumonats u.s.w. Vor dem Gebete, Psalm 6, sage man erst den Vers 2. Sam. 24,14 und dann: “Barmherziger und Gnädiger, ich habe vor dir gesündigt, Herr. Du bist voll von Barmherzigkeit, erbarme dich über mich und nimm mein Gebet an!”
 Jeden Montag, Donnerstag und jeden Shabbath Nachmittags wird in der Synagoge in der Thora gelesen, aber es werden nur drei Personen dazu aufgerufen, auch wird dann keine Hafthora gelesen. Der erste muss immer ein Priester (Cohen) vom Geschlechte Arons, der zweite ein Levite und der dritte ein Israelite von einem der anderen Stämme sein u.s.w.
 An den Shabbathen, Feiertagen, am Versöhnungstage werden in der Synagoge 7,6,5 Personen zum Lesen, jetzt zur A n h ö r u n g des Vorlesens vom Vorsänger in der Thora aufgerufen, der erste ein Cohen, der zweite ein Levite, der dritte ein Gelehrter, dann ein Vorgesetzter der Gemeinde u.s.w. dem Range nach. Weniger als zehn Verse jedes Mal dürfen nicht vorgelesen werden, von einem jeden Aufgerufenen muss vor dem Vorlesen erst ein Segen gesprochen werden u.s.w.
 Das Vorlesen muss von dem Vorsänger stehend geschehen und der Aufgerufene muss leise mitlesen, damit der Segenspruch vor und nach dem Vorlesen nicht umsonst (unrechtmäßig) geschehe. Hat sich der Vorleser im Vorlesen geirrt, so muss er noch einmal anfangen. Findet sich in der Thora ein Schreibfehler, so muss solche bei Seite gelegt und eine andere Thora aus dem heiligen Schrank genommen werden. Zur Zeit der Talmudisten wurde der vorgelesene hebräische Text auf chaldäisch von Jemandem verdolmetscht, jetzt aber geschieht es nicht mehr, weil das Volk auch das Chaldäische nicht mehr versteht. Während des Vorlesens in der Thora sowohl als auch in der Hafthora darf Niemand sprechen, sondern ein Jeder muss andächtig zuhören.
 Die Thora darf nicht mit bloßen Händen berührt werden. Niemand darf die Synagoge verlassen, so lange die Thora nicht wieder in den heiligen Schrank gebracht worden ist.
 Die israelitischen Bewohner einer Stadt können sich gegenseitig zwingen, eine Synagoge zu bauen und eine Thora sowie den Chumasch zu kaufen. Die Synagoge soll auf dem höchsten Punkte der Stadt gebaut werden und höher sein als alle anderen Häuser derselben u.s.w. In der Mitte der Synagoge muss eine hmyb, Bimah, eine Art erhöhte Rednertribüne, angebracht werden, auf welcher das Vorlesen aus der Thora geschieht. (Die so genannte Draschah, eine Disputation aus dem Talmud, die gewöhnlich mit Ermahnungen zur Beobachtung der Gesetze endigt, geschieht von dem Oberrabbiner jeden Sonnabend und hohen Feiertagen vor dem heiligen Schrank. Im so genannten neuen Tempel wird die Predigt in deutscher Sprache gehalten und nur der hebräische Text erklärt). Sowohl in den Synagogen als in den Lehrschulen (in welch letzteren der Talmud und die Gesetzbücher von den Gelehrten und ihren Schülern studiert werden) darf durchaus nichts profanes (Unheiliges) getrieben werden, auch soll man nicht darin schlafen (in den Lehrschulen ist es erlaubt); auch darf man sich in denselben weder vor der Hitze noch vor der Kälte schützen, die Gelehrten und ihre Schüler aber können im Falle der Not darin essen und trinken. In den Lehrschulen können sie es nach einigen Rabbinern immer tun (vermutlich, um durch das öftere nach Hause gehen nicht zu viel vom Studieren gestört zu werden) u.s.w.
 Will man eine neue Synagoge bauen, so darf die alte nicht früher umgerissen werden, bevor nicht die neue fertig ist, denn es könnte ein Hindernis eintreten, dass der Bau nicht zu Stande käme oder nicht vollendet würde, und man wäre dann ohne Synagoge; ist aber die alte baufällig, so muss sie umgerissen werden; man muss  sich aber dann mit dem Neubau sehr beeilen und Tag und Nacht daran bauen, um möglichst geschwind damit fertig zu werden, damit kein Hindernis eintrete. Man darf bei dem Neubau die Materialien der alten Synagoge benützen. Man kann aus einer Synagoge eine Lehrschule machen, weil diese heiliger als jene ist, aber nicht umgekehrt. Haben Stadtleute eine Synagoge verkauft, so können sie für das Geld einen heiligen Schrank kaufen; haben sie einen solchen verkauft, so können sie für das Geld eine Umwicklung (Eine solche Umwicklung wird immer aus einem sehr kostbaren Zeuge verfertigt) für die Thora kaufen u.s.w. Für das Geld einer verkauften heiligen Sache darf man nur etwas kaufen, was heiliger ist, als die verkaufte Sache, aber nicht umgekehrt u.s.w. Man darf eine Synagoge und auch jede andere heilige Sache verkaufen zum Unterhalt armer, den Talmud studierender Schüler oder um mit dem Geld Waisen zu verheiraten.
 Ein Privatmann kann seine ihm gehörige Thora, so lange er dieselbe nicht zum allgemeinen Gebrauch in der Synagoge hergegeben (geheiligt) hat, verkaufen und mit dem Geld machen was er will.
 Einige Rabbiner erlauben dies nicht, außer wenn er das Geld zum Studieren anwendet oder um sich zu verheiraten u.s.w. Hat man Geld zusammengebracht, um eine Synagoge zu bauen, und es ereignet sich der Fall, dass das Geld zur Ausübung irgend eines Gebotes (der Wohltätigkeit) nötiger wäre, so kann man das Geld dazu anwenden; hat man aber schon Holz und Steine zu dem Bau gekauft, so dürfen diese nicht mehr verkauft werden, ausgenommen zur Befreiung von Gefangenen; ist die Synagoge jedoch schon fertig gebaut, so darf sie auch zur Befreiung der Gefangenen nicht mehr verkauft werden und man muss zu diesem Behufe von Neuem Geld sammeln. Hat ein Privatmann für sein Geld eine Synagoge gekauft, so hat er kein Recht mehr daran, er müsste sich denn ein solches vorbehalten haben; eine solche Synagoge kann nur verkauft werden mit seiner oder seiner Erben und mit  der Gemeinde Bewilligung; befindet sich aber in der Stadt keine andere Synagoge als diese, so darf sie nicht verkauft werden. Hat Jemand mit der Gemeinde die Übereinkunft getroffen, dass nur er oder seine Nachkommen etwas an der Synagoge bauen dürfen, so kann er ein solches Recht nicht auf einen Anderen übertragen, außer er müsste dies Recht erkauft haben; er kann aber das Recht einem anderen würdigen Manne übertragen. Hat Jemand sein Haus zu einer Synagoge geliehen und bekam er in der Folge einen Streit mit einem Mitglied der Gemeinde, so kann er diesem den Eintritt in die Synagoge nicht verwehren er müsste denn den Eintritt der ganzen Gemeinde untersagen; hat er sich aber beim Verleihen einen Vorbehalt ausbedungen, so kann er Jedem, dem er nicht gut ist, den Eintritt verwehren. Hat Jemand seit langen Jahren eine Privat-Synagoge in seinem Hause gehabt, so kann die Gemeinde ihm dies nicht verwehren.
 Nach einem Rabbi können die silbernen Kronen oben auf der Thora, die einem Manne privatim gehören und die man gewöhnlich an den Shabbathtagen und an den hohen Feiertagen gebraucht, nicht verkauft werden; die Gemeinde kann sich widersetzen, wenn nach dessen Tode seine Erben zum Verkauf schreiten wollen; die Meinungen der Rabbiner sind jedoch über diesen Punkt geteilt. Man darf keine Sache, die schon zum profanen Gebrauch verwendet wurde, zu heiligen Sachen gebrauchen, auch nicht eine Sache, die einer Hure (Wenn sie verheiratet ist und die Ehe gebrochen hat; von einer öffentlich unverheirateten Hure ist es erlaubt) vor, nicht nach der Tat geschenkt wurde. Bekam sie aber bares Geld, so kann man solches zum Kaufen einer heiligen Sache gebrauchen u.s.w. Bei einem zum Beten gemieteten Hause sind die Gesetze einer Synagoge nicht anwendbar. Alles, worin eine heilige Sache aufbewahrt wird. z.B. Futterale zu Büchern oder Tephilin u.m.dgl., ist auch heilig und muss solches, wenn es nicht mehr brauchbar ist, verstecken. Die (breiten) Binden  tvpm, Mappoth, um die Thora und die Mäntel darüber kann man, wenn sie zerrissen sind, zur Bekleidung eines Toten gebrauchen. Ist die Thora selbst zerrissen und unbrauchbar geworden, so legt man sie in ein irdenes Gefäß und gibt dasselbe in das Grab eines Gelehrten u.s.w. (Geht wie gewöhnlich ins Weitläufige, mit allen nur möglichen Kollisionsfällen.)
 Ist das Gebet in der Synagoge beendigt, so gehe man von da in die Lehrschule. Man bestimme jeden Tag eine gewisse Zeit zum Lernen; diese einmal für immer bestimmte Zeit zum Lernen verabsäume man niemals, und wenn man noch so viel Geld verdienen zu können glaubt. Versteht man nicht zu lernen (versteht man die Sprache nicht), so soll man doch in die Lehrschule gehen, man hat seinen Lohn für das Hingehen; oder man soll so viel lernen, als man versteht, und eine gewisse Zeit täglich dazu bestimmen, über seinen Lebenswandel nachzudenken, damit das Herz mit G’ttesfurcht erfüllt werde. Ist Jemand ans Frühstück gewöhnt, so muss er frühstücken, ehe er in die Lehrschule geht. Es ist gut, wenn man sich ans Frühstücken gewöhnt. [Ein Rabbi (Mordechai) will haben, dass das Brot zum Frühstück von einem Korn sein müsse, welches auf einem von bewohnten Orten weit entfernten Felde wächst, wo ein Hahn nie kräht.
 Die Galle ist 83erlei Krankheiten unterworfen (in dem Worte hlxm, Machla, Krankheit steckt die Zahl 83) und allen wird vorgebeugt durch das Wassertrinken und Frühstücken des Morgens (Brot und Salz).]
 Nachdem man in der Lehrschule gewesen ist, so gehe man an seine Geschäfte; denn beim Lernen (Studieren im Gesetz) soll auch ein Handwerk oder Geschäft sein, wovon man sich nähren kann, sonst wird das Lernen (wegen Armut) schließlich unterlassen und man weicht dann von G’ttes Wegen ab. die Hauptsache muss aber immer das Studieren im Gesetze sein, dann wird das Geschäft auch gelingen. Im Handel und Wandel soll man aufrichtig zu Werke gehen, man nehme sich in Acht, den Namen G’ttes unnütz auszusprechen, denn wo das geschieht, da herrscht  ungewöhnliche  Sterblichkeit; auch keinen wahren Schwur soll man aussprechen. König Jannai besaß tausend Städte; alle wurden zerstört, weil man damals viel bei G’tt schwur, obschon man die Schwüre erfüllte. Man soll mit keinem Nichtjuden in Handelskompanie treten, es könnte sich in der Folge der Fall ergeben, dass dieser dem Juden einen Schwur leisten müsste. Einige Rabbiner wollen es aber erlauben, denn in jetziger Zeit schwören die Nichtjuden nicht mehr bei fremden G’ttern; obschon sie beim Schwur auch etwas anders noch als G’tt nennen, so sind doch ihre Gedanken auf den einigen G’tt gerichtet; jedenfalls ist es erlaubt, Handel und Wandel mit Nichtjuden zu treiben, mit Ausnahme an ihren Feiertagen.