Abschnitt 11. Auf welche Art das Gericht zitieren lässt und durch wen

§ 1. Wenn das Gericht durch seinen Boten jemanden zitieren lässt, dass er auf den bestimmten Gerichtstag erscheinen soll und er kommt nicht, so wird er zum zweiten Mal zitiert; kommt er noch nicht, wird er zum dritten Mal zitiert, erscheint er abermals nicht, so wartet man auf ihn den ganzen Tag, wenn er dann noch nicht gekommen ist, so tut man ihn am folgenden Tag in Bann. Dies ist aber nur anwendbar bei jemanden, der in einem Flecken oder Dorfe wohnt und nur zuweilen zur Stadt kommt; wer aber in der Stadt wohnt, wird nur einmal zitiert und wenn er an diesem Tage nicht erscheint, so wird er den folgenden Tag in Bann getan. (Ist das Gericht nach einem anderen Ort gegangen, so muss der Zitierte dahin folgen, sonst wird er mit Bann bestraft.) Der Bote des Gerichtes ist beglaubt, wenn er sagt: Der Zitierte hat mich oder den Richter verachtet oder er will nicht erscheinen. Dann belegt man ihn sofort mit Bann, aber man schickt ihm noch nichts Schriftliches darüber, bis zwei Zeugen kommen und aussagen, dass er nicht kommen wolle. Der Grund ist, weil er die Kosten des Schreibers bezahlen muss und Geld kann man nur von jemanden heben auf Aussage zweier Zeugen. Der Gerichtsbote ist durch diese Aussage kein Verleumder geworden. Wer eine weite Reise machen muss, muss solches dem Gericht, von welchem er zitiert worden, wissen lassen und sich einen anderen Termin ausbitten, widrigenfalls er mit Bann bestraft wird.

§ 2. Der Bote muss im Namen der drei Richter kommen; wenn aber jemand an einem Tage zitiert wird, der allgemein als ein Gerichtstag bekannt ist, so ist es schon genügend, wenn er im Namen eines einzigen Richters zitiert worden ist.

§ 3. Wer sich in einer anderen Stadt befindet und der Bote hat ihn nicht gefunden, dem kann man nicht früher eine Zeit bestimmen, bis ihn der Bote gefunden hat. War er aber nur im Dorfe (außerhalb der Stadt) und pflegt gewöhnlich denselben Weg zurückzukommen, so kann der Bote die Zitation an einen der Nachbarn bestellen, wenn es auch eine Frau ist; wenn er alsdann nicht kommt, wird er mit Bann bestraft.

§ 4. Wenn an jemanden ein Bannbrief ergangen ist, weil er nicht zu Gericht kommen wollte und er sagt: er wolle nun kommen, so befreit man ihn nicht eher vom Bann, bis er erschienen ist; ist er mit Bann bestraft, weil er das Urteil des Gerichtes nicht vollziehen wollte, und er sagt, er wolle dasselbe vollziehen, so wird er gleich vom Banne befreit.

§ 5. Ob man würdige, vornehme Frauen oder einen Gelehrten von Profession vor Gericht zitieren könne und ob der Beklagte jemand für sich zu Gericht stellen könne, wird erklärt Abschnitt 96 und Abschnitt 124. Der Richter kann seinen Namen auf der Seite der Zitation zeichnen.