Abschnitt 13. Wie man die Richter wählt, wenn die Parteien in der Wahl nicht einig sind

§ 1. Wenn einer diesen und der andere jenen Richter haben will, so werden sie beide gewählt und die Gewählten nehmen einen Dritten dazu; wenn die Parteien mit diesem Dritten auch nicht zufrieden wären und wenn eine der Parteien einen sehr berühmten und im gelobten Lande autorisierten Gelehrten gewählt hat, so kann die andere doch wählen, wen sie will (er muss aber wenigstens probat sein), denn dadurch, dass sich jeder einen Richter wählt, folgen ihnen umso mehr die Parteien; auch die Richter ihrerseits sollen so viel es möglich ist und das Gesetz es erlaubt, ein jeder für den sprechen, der ihn gewählt hat, der Dritte hört sie beide und dadurch gelangen sie dazu, die Wahrheit zu urteilen. Können sich die Richter bei der Wahl des Dritten nicht vergleichen, so geben ihnen die Vorsteher der Stadt drei Richter, sind keine Vorsteher da, so geht der Kläger vor irgend drei Personen und man zwingt den Beklagten, sich von ihnen richten zu lassen. Ebenso wenn der Beklagte listigerweise einen unrechtlichen Richter wählen will, dass er bei einem rechtlichen Richter sitzen soll, dann zwingt man ihn, sich von drei Ungelehrten richten zu lassen (siehe Abschnitt 3); er müsste denn einen rechtlichen Richter wählen. Wenn die beiden Richter sich vergleichen können, so wollen Einige, dass sie nicht nötig hätten, den Dritten zu wählen, Einige wollen, dass wenn der Beklagte zwei Richter zu wählen verlangt, auch der Kläger zwei wählen soll; diese vier sollen den Fünften wählen; denn je mehr Richter, je besser das Urteil.

§ 2. Es wird dann niedergeschrieben: N. hat diesen und N. jenen Richter gewählt; ist dies einmal niedergeschrieben, so bleibt es so.

§ 3. Man kann niemand zwingen, seine Verteidigung schriftliche einzugeben, sondern die Richter müssen Alles mündlich anhören und der Schreiber schreibt es nieder. Beide Parteien müssen den Schreiber bezahlen (beide können auch ihre Einwendungen schriftlich eingeben, können aber von dem, was sie geschrieben haben, nicht wieder zurückgehen).

§ 4. Wenn jemand einen Richter, den sein Nächster gewählt hat, verwerfen will, aus der Ursache, weil er einst geraubt habe, oder aus einer tadelhaften Familie herstamme, so wird er nicht gehört.

§ 5. Wenn der Beklagte einen Richter gewählt hat, der dem Kläger zeugen kann, so drängt man ihn, dass er sich einen anderen Richter wähle.

§ 6. Wenn es erforderlich ist, dass die Richter von dem großen Gericht (in Jerusalem) sich Rat in einer Rechtssache holen, so können sie dahin schicken und nachdem Bescheide von da her das Urteile fällen; sie haben die Einwilligung der Parteien hiezu nicht nötig.

§ 7. Haben sich die Beteiligten zehn Männer gewählt, dass diese ihre Sache richten sollen unter der Bedingung, dass wenn sie nicht übereinstimmen, es nach der Mehrheit der Stimmen gehen solle und hat sich einer von den zehn entfernt oder stimmt nicht mit oder sagt, er wisse nicht, wie er entscheiden soll und die übrigen neun stimmen überein, so gilt das Urteile dieser neun nicht (siehe Abschnitt 18, § 1).