Über Fleisch und Milch

Abschnitt 87.

Über das Verbot, Fleisch mit Milch zusammen zu kochen oder zu essen, oder irgendeinen Genuss davon zu haben.
Du sollst das Böcklein nicht kochen in der Milch seiner Mutter. Dieser Vers steht dreimal in den fünf Büchern Mosis: 2.B.M. 23, 19; 34, 26. und 5.B.M.14, 21. Daher sagen die Talmudisten, dies bedeute, was oben erwähnt ist; und nicht allein Böcklein, sondern jedes reine Säugetier, und nicht allein in der Milch seiner Mutter, sondern in jeder anderen Milch sei das Kochen desselben verboten; wohl aber kann man das Fleisch eines reinen Tieres in der Milch eines unreinen Tieres, und umgekehrt, kochen und einen Genuss davon haben, aber nicht essen.
Das Fleisch vom Geflügel und von reinen Waldtieren ist erlaubt zu kochen in reiner Milch, und auch zu essen ist solches nur von den Talmudisten verboten. In Mandelmilch kann man Fleisch von Geflügel legen. Hat man aber Rindfleisch in Mandelmilch gekocht und man will solches essen, so muss man (um den bösen Schein zu vermeiden) Mandeln in die Milch legen, damit, wenn jemand darüber zukäme, er gleich merken könne, dass es keine wirkliche, sondern Mandelmilch sei. (Siehe Abschnitt 66.) Man darf kein Fleisch in Milch kochen, die sich eine Frau gemolken hat, ebenfalls um den Schein zu vermeiden; ist aber solche Milch ins Fleisch gefallen, so schadet es nicht und braucht nicht geschätzt zu werden, ob das Fleisch Sechzigmahl so viel ist, als die Milch beträgt. Eier, die in Vögeln gefunden werden und vollendet sind, d.h. Weißes und Dotter haben, wenn sie auch mit Adern verwebt sind, kann man doch mit Milch essen; wenn sie aber nur den Dotter allein haben, darf man sie nicht in Milch kochen; allein gegessen aber, darf man gleich danach Milch oder Käse essen. Für das, was in den Bädern Tebarjah (Tiberias, einer berühmten Stadt in Galiläa, mit heilsamen warmen Bädern) geräuchert oder gekocht wird, dafür ist keine Strafe (39 Schläge). Wer Fleisch in Molken oder in der Milch einer toten Kuh, oder in der Milch eines Ochsen (!) kocht oder Blut in Milch, ist nicht strafbar des Kochens wegen, auch nicht, wenn er solches Gericht gegessen hat. Die Hagah bemerkt, dass Milch von einem Vieh männlichen Geschlechtes gar keine Milch ist, und wenn solche in einen Fleischtopf gefallen wäre, schade es nicht, wird nicht trepha. Einige Rabbiner verbieten, Feuer anzumachen unter einem Topfe, welcher einem Nichtjuden gehört, denn die Nichtjuden kochen in einem und demselben Topfe manchmal Milch und manchmal Fleisch; wenn also ein Jude unter solchem Topf Feuer macht, ist es ebenso gut, als wenn er Fleisch in Milch kocht. Auch darf man das schmutzige Wasser, in welchem Nichtjuden Milch- und Fleischgefäße gereinigt haben, dem Vieh (eines Juden) nicht zum Trinken geben. Denn man darf so etwas auch nicht benutzen u.s.w. (Mit solchen und ähnlichen Geschichten sind nun noch im Original 28, sage achtundzwanzig Groß – Folioseiten [inklusive der beiden Kommentatoren], mit kleinen Lettern eng gedruckt, angefüllt. Es wird also nur das Wesentliche davon wiedergegeben.) Koch jemand ein Embryo (das unausgetragene Vieh, welches man im Mutterleib gefunden oder herausgezogen hat) in Milch, so ist er strafbar; isst er es, so ist er zweimal strafbar. Kocht jemand aber eine Nachgeburt in Milch, oder Adern, Knochen u.s.w., so ist er nicht strafbar, auch nicht, wenn er solche isst. Milch, welche man im Magen findet, ist keine Milch, und man kann Fleisch darin kochen, selbst wenn die Milch noch klar ist; ein Rabbi will es aber nicht erlauben, und so ist auch der Gebrauch. Milch, die im Magen gefunden wird und darin schon salzig geworden oder schon 24 Stunden nach dem Schächten des Viehes darin gewesen ist, darf man nicht in andere Milch gießen, dass solche gerinnen soll, um Käse davon zu machen; hat man es doch getan und die Milch war klar (nicht schon geronnen), so sind alle Käse, welche davon gemacht sind, trepha. War die Milch aber sechzigmal so viel, als der Magen fasst, so ist alles koscher. War jedoch die Milch im Magen nicht klar, sondern geronnen, so findet in diesem Falle von vorneherein gar kein Verbot statt u.s.w.

Abschnitt 88.

Auf einen Tisch, von welchem man Käse isst, darf man kein Fleisch setzen, denn man könnte sich irren und beide Gerichte zusammen essen, aber auf den Anrichtetisch kann man beide Teile zusammen setzen; auch ist das Erstere nur verboten, wenn zwei Menschen am Tische sitzen, die sich kennen und sich gegenseitig nicht genieren; aber nicht bei zwei gegenseitig fremden Menschen; denn da wird einer den anderen erinnern, wenn er Fleisch und Käse zusammen essen wollte; auch wenn ein jeder der zwei Männer ein besonderes Tischtuch vor sich hat oder sie sonst ein Kennzeichen bei Tisch haben, um den Käse und das Fleisch zu unterscheiden, so schadet es nicht, wenn sie sich auch gegenseitig kennen. (Die Hagah macht auch hier wieder, wie gewöhnlich, viele Weitläufigkeiten.)

Abschnitt 89.

Hat man Fleisch gegessen, gleichviel von zahmen oder Waldtieren oder von Vögeln, so muss man erst sechs Stunden warten, bis man Käse essen darf, und selbst nach dieser Zeit muss man, wenn etwas vom genossenen Fleisch noch zwischen den Zähnen sich befinden sollte, solches herausstochern und den Mund ausspülen. Der einem Kinde Fleisch vorkaut, muss ebenfalls sechs Stunden warten! (Die Hagah führt einige Rabbiner an, nach welchen man nur eine Stunde zu warten nötig habe; nach anderen Rabbinern braucht man gar nicht zu warten, sondern man darf, sobald das große Mittagsgebet nach dem Essen gesprochen ist, Käse essen, wenn man sich vorher die Zähne gereinigt hat. Das Resultat der Hagah ist, dass es recht sei, sechs Stunden zu warten!) Nach Käse aber kann man Fleisch essen, nur muss man die Hände genau besehen, ob an denselben nichts vom Käse kleben geblieben ist; wenn es Nacht und man ohne Licht ist, muss man die Hände waschen, den Mund abtrocknen und reinigen. Mit gekautem Brote kann man den Mund am besten von inwendig abtrocknen, oder auch mit einer anderen Sache, aber nicht mit Mehl, Datteln, Grünwerk, weil solche Sachen sich am Gaumen aufsetzen; dann muss man sich den Mund Ausspülen mit Wasser oder Wein. Nach Geflügel kann man aber gleich Käse essen, ohne nötig zu haben, den Mund zu trocknen und zu waschen. Die Hagah führt Rabbiner an, die dies nicht erlauben, dann wieder einige Rabbiner, die erst nach Trocknung und Reinigung des Mundes erlauben. Die Meinung der Hagah ist (wie gewöhnlich), dass man schärfend verfahren müsse! Jedoch nach einem Gerichte vom Fleischspeisen, in welchem das Fleisch nicht mehr in natura ist, kann man auch ein Gericht essen, in welchem Teile von Käse sich befinden, ohne gerade nötig zu haben, sich zwischen beiden die Hände und den Mund zu reinigen. (Einige Rabbiner halten dies aber für nötig.) Will man Käse in natura nach einem Fleischgerichte essen, oder umgekehrt Fleisch in natura u.s.w., dann ist es Pflicht, erst sich die Hände zu waschen. Das Fett vom Fleisch ist ebenso gut als das Fleisch, sagt die Hagah; es sei jetzt der Gebrauch, schärfend zu verfahren und ebenso wenig nach einem Fleischgerichte als nach Fleisch selbst Käse zu essen; man soll diesen Gebrauch nicht verändern und den Zaun nicht einbrechen! Wenn aber im Gerichte gar kein Fleisch ist, sondern dasselbe bloß in einem Topfe gekocht wurde, welcher zu Fleischspeisen bestimmt ist, dann kann man nach einem solchen Gericht gleich Käse essen; hierin ist nicht gebräuchlich, schärfend zu verfahren. Auch kann man gleich Fleisch essen nach einem Gericht, in welchem Käse oder Milch war, aber die Hände müssen vorerst gewaschen werden, selbst zwischen einem Fleisch – und einem Käsegericht; wenn man nämlich die Gerichte mit den Händen berührt hat, müssen dieselben gewaschen werden. Der Aufwärter bei Tische hat jedoch nicht nötig, sich die Hände zu waschen, selbst wenn er die Speisen mit den Händen berührt hätte, denn bloß die Essenden müssen sich die Hände waschen! Hat man Käse gegessen und will man darauf Fleisch essen, so muss man alle Brotkrumen von dem Brote, welches man zu dem Käse gegessen hat, vom Tische abräumen; auch muss man jedes Mal ein anderes Tischtuch auflegen, und es versteht sich von selbst, dass man mit dem Messer, mit welchem man das Fleisch schneidet, keinen Käse schneiden darf, wenn derselbe auch kalt wäre; auch das Brot, welches man zu dem Käse isst, darf man nicht mit dem Messer schneiden, mit welchem man Fleisch schneidet, auch nicht umgekehrt (sagt die Hagah). Wenn man aber das Messer jedes Mal in harte Erde steckt, so ist es erlaubt; alle Israeliten haben aber schon seit lange den Gebrauch, dass sie zwei Messer haben, eine zu Fleisch – und eins zu Milchspeisen, und das letztere ist zu kennzeichnen, (Und nicht allein Messer, sondern ein ganz besonderes Küchengeschirr zu Fleischspeisen und ein solches zu Milchspeisen.)  und man darf den Gebrauch von Israel nicht verändern.

Abschnitt 90.

Die Brüste eines Viehes sind von Talmudisten nur dann zu essen verboten, wenn man solche in zwei Stücke zerrissen und sie von der Milch gereinigt hat; so kann man sie braten und essen; hat man solche in der Länge und Breite zerrissen und an einen harten Gegenstand geworfen, so, dass gar keine Feuchtigkeit von Milch mehr darin war, so kann man sie auch mit Fleisch zusammen kochen. Hat man sie aber ganz, ohne die obige Vorschrift zu beobachten, mit Fleisch zusammen gekocht, so wird nachgesehen, ob das Gekochte – die Brüste mitgerechnet – 60 mal so viel beträgt, als die Brüste allein betragen; ist dies der Fall, so ist das Fleisch erlaubt, und die Brüste verboten zu essen. War aber das Ganze weniger, als obige Schätzung, so ist Alles verboten. Jedenfalls machen solche gekochte ganze Brüste, wenn sie in einen Topf mit Fleisch gefallen, das Fleisch so lange verboten, bis die obige Schätzung (mit 60 u.s.w.) vorgenommen ist. In diesem Falle werden aber die Brüste nach der Größe geschätzt, welche sie hatten, als sie im ersten Topf gekocht waren. u. s. w.

Abschnitt 91.

1. Fleisch und Käse, die sich berührt haben, kann man essen, man muss aber die Stellen, wo sie sich berührt haben, erst abwaschen; man kann sie aber mit einem und demselben Tuche abwaschen.
2. Man darf kein kaltes, gekochtes und zu essen erlaubtes Fleisch in eine Schüssel legen, in welcher eine kalte Speise liegt, welche man mit der ersteren nicht zusammen essen darf, denn man könnte nachher das Abwaschen vergessen, ist aber das Fleisch noch roh, dann ist es erlaubt, weil man dies gewöhnlich ohnedies vor dem Kochen erst abwäscht.
3. Man muss sich überhaupt in Acht nehmen, Brot mit Fleisch oder mit Käse in Berührung kommen zu lassen, damit man solches erlaubterweise sowohl zu dem Einen als zu dem Anderen essen kann.
4. Wenn Fleisch und Milch, beide heiß, zusammen vermischt worden sind oder auch kaltes Fleisch in heißer Milch oder kalte Milch in heißes Fleisch, so ist Beides zu essen verboten, denn selbst im zweiten Falle teilt das unterste dem obersten doch immer seine Hitze mit, aber wenn heiße Milch auf kaltes Fleisch gefallen ist oder heißes Fleisch auf kalte Milch, so wird das Fleisch abgeschält und ist dann zu essen erlaubt. Denn das unterste Kalte macht das oberste Heiße mit kalt. Die Milch ganz zu essen , ist aber erlaubt; nach einigen Rabbinern muss jedoch die kalte Milch 60mal soviel betragen, als das Abgeschälte vom heißen Fleisch; nach einigen Rabbinern aber wäre das nicht nötig. (Der Kommentator Ture Sohab bringt viele Beweise für die erstere Meinung.)  Waren beide, das Fleisch und die Milch, kalt und ist Eins in das Andere gefallen, dann wird bloß das Fleisch abgewaschen und ist erlaubt zu essen.
5. Ist das Fleisch derart gesalzen, dass man solches vor Salz nicht essen kann, wie man gewöhnlich Fleisch salzt, das man in einem Topfe zu Feuer bringt, und hat dasselbe auch schon so lange im Salz gelegen, wie es das Gesetz erfordert (eine Stunde), dann wird es so lange es nicht mit Wasser abgewaschen worden, immer so betrachtet, als ob man es nicht vor Salz essen könne, und gilt als heiß; es muss, wenn es in kalte Milch gefallen ist, abgespült werden. Ist solches Fleisch auf Reisen mitzunehmen bestimmt (eingepökelt), so hilft das Abwaschen mit Wasser nicht, sondern es muss im Wasser eingeweicht gewesen sein; so lange dieses nicht geschehen, ist es als heiß (durch das Salz) anzunehmen und muss abgespült werden, wenn es in kalte Milch gefallen ist. Es ist kein Unterschied zu machen zwischen dem obersten Teil des Fleisches, welcher gesalzen ist, und dem untersten Teil desselben, welcher ungesalzen ist, denn das Salz zieht in den untersten Teil ein, aber der oberste Teil zieht von dem untersten ungesalzenen Teil des Fleisches nichts an sich. Daher müssen Fleisch und Käse, wenn sie beide eingesalzen waren und sich berührt haben, beide an der Stelle der Berührung abgeschält werden; ist eins von beiden eingesalzen gewesen und das andere nicht, so braucht das erstere nur abgewaschen zu werden, das andere muss (an der Berührungsstelle) abgeschält werden. u. s. w. Jede Lake vom ungesalzenen Fleische, wenn solches auch zum Braten bestimmt ist und dann nicht so stark gesalzen wird, weil das Feuer das Blut auszieht und solches nicht wieder ins Fleisch hinein zieht, wie beim Kochen – wird als heiß betrachtet, wenn solche Lake also auf Käse gefallen ist, so darf er nicht gegessen werden; ist solche Lake auf Gefäß von Eisen oder irgend ein anderes Metall gefallen, so muss das Gefäß geglüht werden; ist das Gefäß aber irden, so darf es nicht mehr gebraucht, sondern muss zerbrochen und weggeworfen werden; ist solches aber hölzern und die Lake ist nur auf eine Stelle desselben gefallen so muss diese Stelle abgespült werden u.s.w.

Abschnitt 92.

1. Wenn ein Stückchen Fleisch, auch nur so groß wie ein Olive, in einen Kessel mit heißer Milch gefallen ist, so lässt man einen Nichtjuden die Milch schmecken, sagt dieser, dass die Milch einen Geschmack vom Fleische erhalten hat, so ist die Milch trepha, wo nicht, so ist sie koscher, selbst wenn sie nicht 60mal so viel beträgt, als das Stück Fleisch; das Stückchen Fleisch darf man nicht essen, aber die Milch ist nur dann koscher, falls man das Stückchen Fleisch aus der Milch wieder gleich herausgenommen hat und es nicht Zeit hatte, die Milch, welche es Einsog, wieder von sich zu geben, d.h. so lange der Kessel noch siedend heiß war; hat man länger damit (mit dem Herausnehmen) gewartet, so ist die Milch trepha; wenn auch der Nichtjude sagt, die Milch habe durchaus keinen Fleischgeschmack angenommen, so hilft dies nicht oder es müsste denn die Milch 60mal soviel sein, als das Fleisch beträgt. (Die Hagah verweist auf den Abschnitt 98.) Nach demselben verlässt man sich nicht mehr auf das Kosten des Nichtjuden, und die Milch muss jedenfalls 60mal soviel betragen, als das Fleisch, wenn solches koscher sein soll. u. s. w. (Die folgenden Paragraphen dieses Abschnittes gehen nun wieder in das Weitläufige, z.B. wenn Milch in einen Topf mit Fleisch gefallen ist, u. s. w.; wenn ferner ein Tropfen Milch auf einen Topf mit Fleisch, welcher am Feuer stand, von Außen auf denselben oder auf den Rand des Topfes fiel und wenn ein Tropfen von einem brennenden Talglicht oder ein Tropfen von geschmolzenen heißen Talg auf einen Fleischtopf fiel. u.s.w.)

Abschnitt 93.

In einem Topf, in welchem Fleisch gekocht wurde, darf man innerhalb 24 Stunden keine Milch kochen; wenn es geschehen ist, ist die Milch trepha, falls sie einen Geschmack vom Fleische angenommen hat. Ein Nichtjude, der erfahren in der Sache ist, muss die Milch kosten und man muss schätzen, ob sie Sechzigmahl so viel beträgt als der Topf, weil der ganze Topf von dem Safte des Fleisches Einsog. Hat man 24 Stunden mit dem Kochen der Milch gewartet, dann ist der Geschmack, den die Milch erhält, schlecht. Es ist zwar erlaubt, sie zu essen; in dem Topfe darf jedoch weder Fleisch noch Milch gekocht werden, aber andere Sachen. Wegen des Deckels des Topfes ist eine große Disputation, ob mit demselben ebenso wie mit dem Topf oder noch schärfer verfahren werden müsse.

Abschnitt 94.

1. Wenn man einen Löffel, der zur Milch gebraucht wurde, in einen Topf mit Fleisch steckt oder umgekehrt, so wird nach der bekannten Weise mit 60 geschätzt, d.h. so viel als vom Löffel in den Topf kam (wenn der Löffel innerhalb 24 Stunden zur Milch war, müsse die Schätzung (von 60) nach dem ganzen Löffel geschehen, denn ein solcher Löffel (von Metall) werde gleich von der einen Hälfte, welche in das heiße kam, überall heiß. Man richtet sich aber nicht nach diesem Rabbi.
2. Hat man den Löffel zweimal irrtümlich in den Topf gesteckt, so muss die Schätzung 120mal sein. Hat man aber den Irrtum nach dem ersten Mal bemerkt und den Löffel doch zum zweiten Mal in den Topf gesteckt (abermals aus Irrtum), dann braucht die Schätzung nur 60mal zu sein (die Ursache beruht auf Spitzfindigkeiten). Der Gebrauch ist aber, dass die Schätzung in beiden Fällen nur 60mal zu sein braucht. u. s. w. (So geht es nun fort in den noch übrigen sieben Paragraphen dieses Abschnittes auf die bekannte Weise mit Variationen.)
 
Abschnitt 95.

1. Fische, die in einem Topfe, gekocht oder gebraten wurden, welcher zu Fleisch bestimmt war, darf man mit Kuttach, babylonische Brühe, essen, bestehend aus verschimmelten Brote, sauere Milch und Salz. Der Topf muss aber sauber und rein gewaschen sein, dass nichts vom Fett daranklebt.
2. Ein Ei in Wasser gekocht in einem Topf, welcher zu Milchspeisen bestimmt ist, kann man mit einem Huhn zusammen essen; ist aber das Ei in einem Topfe mit Fleisch gekocht, so darf man es nicht mit Kuttach (siehe oben) zusammen essen u. s. w.

Abschnitt 96.

Rettig und Szilka (Rote Beet, Mangold), welche man mit einem Messer, das zu Fleisch bestimmt ist und innerhalb 24 Stunden dazu gebraucht wurde oder das nicht ordentlich rein ist, geschnitten hat, darf man nicht mit Milch zusammen essen, man müsste denn einen Finger dick an der Stelle des Schnittes abschneiden oder auch man müsste die Stelle durch einen Nichtjuden kosten lassen und sich überzeugen, dass kein Geschmack vom Fleische daran ist, dann ist Abwaschen genügend u. s. w

Abschnitt 97.

Man darf keinen Teig mit Milch ankneten, denn man könnte das Brot mit Fleisch zusammen essen; hat man den Teig mit lauter Milch angeknetet, so darf man dieses Brot aus obiger Ursache gar nicht essen, war es aber sehr wenig, was man anknetete, so dass man es auf einmal aufessen kann, oder man hat zur Erinnerung, dass Milch dabei ist, ein Zeichen daran gemacht, dann ist es erlaubt. Ebenso darf man kein Brot in einem Ofen backen, der mit dem Fett des Schwanzes eines Schafes 21 (Aljah, 3. B. M. 3, 9. 7, 3 und an m. O.) ausgeschmiert ist, hat man es doch getan, so verhält es sich wie mit einem Teig, welcher mit Milch angeknetet ist. Daher ist der Gebrauch, zu Schawuoth Butterkuchen zu machen, auch am Freitag, Shabbath zu ehren, weil diese nicht die gewöhnliche Form eines Brotes haben und nicht zu besorgen ist, dass man sie zu Fleisch isst. Ebenso ist es mit Fladen, Pasteten u. s. w.

Abschnitt 98.

Wenn zwei verschiedene Gattungen von Esswaren vermischt wurden, z.B. Milch mit Fleisch, so muss man diese Vermischung von einem Nichtjuden kosten lassen; sagt dieser, er fände keinen Milchgeschmack in dieser Vermischung, oder er fände wohl einen, aber einen solchen, der dem Ganzen einen schlechten Geschmack beigebracht hat und dieser würde sich nicht verlieren, auch nicht besser werden als vorher, so ist diese Mischung zu essen erlaubt. Der Nichtjude darf aber nicht wissen, dass man sich auf sein Urteil verlässt; ist gerade kein Nichtjude zu haben, so schätzt man mit 60. Diese Schätzung geschieht auch, wenn es zwei gleiche Gattungen von Speisen sind, welche vermischt wurden, z.B. ein Stück Rindfleisch von einem koscheren und eines von einem trepheren Vieh. Hierbei wird bloß berücksichtigt, ob sie einen und denselben Namen haben, wenn auch der Geschmack von beiden verschieden wäre, indem da keine Veränderung im Geschmack stattfindet.
Die Hagah führt Rabbiner an, nach welchen es jetzt nicht mehr Gebrauch ist, sich auf das Schmecken eines Nichtjuden zu verlassen, sondern es wird alles jetzt mit 60 geschätzt.
Sind zwei Speisen von einer Gattung, aber eine erlaubte und eine verbotene, vermischt und ist von der Vermischung etwas verschüttet worden, kann also keine Schätzung von 60 stattfinden, weiß man aber, dass die erlaubte Speise das Mehrste war, so ist die Vermischung trepha. Ist jedoch bei zweierlei Gattungen, die vermischt wurden, eine Verschüttung geschehen und es kann überhaupt keine Schätzung vorgenommen werden, so ist die Vermischung trepha, selbst wenn man weiß, dass der größte Teil von der erlaubten Gattung, von welchen eine die des Vermischten war, und ist von dem Ganzen etwas verschüttet worden; es kann keine Schätzung stattfinden, man weiß aber, dass die gleiche Gattung mit dem Vermischten der größte Teil war, so betrachtet man die ungleiche Gattung mit dem Vermischten als nicht vorhanden, und da die gleiche Gattung der größte Teil ist, so wird dadurch die Vermischung zu essen erlaubt. Wurde nichts verschüttet, die Umstände sind aber derart, dass keine Schätzung stattfinden kann, so bleibt die Vermischung trepha. u. s. w. (Dies sind erst drei Paragraphen dieses Abschnittes (welcher deren neun hat), ohne die Kommentatoren, welche wenigstens Sechzigmahl so viel Raum einnehmen, als der Text beträgt.)

Abschnitt 99.

Wenn ein zu essen verbotenes rohes Stück Fleisch, an welchem auch Knochen waren, in einen Topf mit erlaubter Speise gefallen ist, so werden bei der Schätzung (von60) die Knochen des Verbotenen zu dem Erlaubten mitgerechnet, und es versteht sich also von selbst, dass die Knochen des erlaubten Stückes mit zu dem Erlaubten gerechnet werden. Das Mark in den Knochen aber wird zum Verbotenen mitgerechnet. Der Topf jedoch wird weder zum Einen noch zum Anderen gerechnet. Die Hagah führt einige Rabbiner an, welche die Knochen des Verbotenen nicht zum Erlaubten rechnen wollen. Die Meinung der Hagah aber ist, dass, wo Geldschaden entsteht, man sich auf die Rabbiner verlassen könne, die dies erlauben, und so bleibt es auch. War das Stück Trepha – Fleisch schon gekocht, als es in den Topf fiel, dann werden die Knochen desselben zum Verbotenen mitgerechnet, indem diese beim Kochen schon den Saft vom verbotenen Fleisch in sich gezogen haben. (Und so geht es mit Variationen weiter in den noch übrigen Paragraphen dieses Abschnittes.)

Abschnitt 100.

Ein unreines Geschöpf, z.B. einen Ameise, ein unreiner Vogel, ferner die verbotene Spannader, ein Glied von einem lebendigen Wesen, ein Ei, in welchem das Junge ist u. dgl. m. werden, wenn sie unter erlaubte Speisen vermischt wurden, nicht zu essen erlaubt; sie machen die Speisen trepha, wenn sie auch tausendmal so viel betragen, als das Hineingefallene; ist dieses aber noch zu erkennen, so zieht man es heraus und wirft es weg und die Speise wird geschätzt mit 60 u. s. w.

Abschnitt 101.

Ein Stück (Speise), so groß und von solchem Wert, dass man sie einem Fremden schicklich zu essen anbieten kann, ist ebenso wie ein Geschöpf zu betrachten (siehe den vorigen Abschnitt) und wird nicht zu essen erlaubt, auch nicht gegen tausendfach Erlaubtes, mit welchem es vermischt wurde. Kann man es nicht herausfinden, so ist alles trepha. Selbst wenn das Hineingefallene nicht einmal zu benutzen erlaubt wäre, so wird es doch ein Stück, das man einem Fremden vorsetzen kann, genannt; denn man würde ja dies können, wenn es durch die Schätzung von 60 erlaubt wäre u. s. w.

Abschnitt 102.

Keine Speise, die zwar in diesem Augenblick nicht, aber in der Folge zu essen erlaubt ist, z.B. ein an einem Feiertage gelegtes Ei, welches den folgenden Tag zu essen erlaubt ist u. dgl. m., wird auch durch Schätzung, wenn tausendfach Erlaubtes dagegen wäre, nicht als Nicht daseiend betrachtet, sondern es muss so lange gewartet werden, bis die Speise zu essen erlaubt ist oder es müsste denn mit 60 abgeschätzt werden können. Wenn es aber einerlei Gattung ist, z.B. ein verbotenes Ei ist unter noch so viele erlaubte vermischt worden, so bleiben alle so lange verboten, bis das eine Ei auch zu essen erlaubt wird (siehe Abschnitt 100) u. s. w.

Abschnitt 103.

Alles zu essen Verbotene, das einen schlechten Geschmack hat und unter eine zu essen erlaubte Sache vermischt wurde, macht die Vermischung nicht trepha, selbst wenn der schlechte Geschmack erst durch die Vermischung entstanden ist (die verbotene Sache an sich selbst hat nämlich einen guten Geschmack); ist aber die verbotene Sache ein Geschöpf (siehe Abschnitt 100), so muss sie an sich selbst einen schlechten Geschmack haben, wenn die Vermischung nichts schaden soll. Der schlechte Geschmack braucht nicht von der Art zu sein, dass man die Sache vor Ekel durchaus nicht essen kann, sondern auch nur in einem geringen Grade. Nach einem Rabbi hilft der schlechte Geschmack nur dann, wenn die verbotene Sache weniger als die Erlaubte ist, aber nicht umgekehrt, selbst wenn die Mischung zu gleichen Teilen wäre oder die Vermischung müsste gar nicht mehr essbar sein. Ist aber von dem Hineingefallenen gar nichts mehr da, als bloß der Geschmack (es ist zerkocht), so ist die Vermischung erlaubt, wenn der schlechte Geschmack nur gering ist. (So geht es in der gewöhnlichen Weise fort in den folgenden fünf Paragraphen dieses Abschnittes.)

Abschnitt 104.

Ist eine Feldmaus in berauschendes Bier oder in anderes starkes Getränk oder in Wein gefallen, so ist dieses trepha; denn eine solche Maus gibt einen guten Geschmack; sie wird auf königliche Tafeln als Leckerbissen gebracht; aber bei einer toten Maus ist ein Zweifel, ob sie dem Biere oder dem Essig einen guten oder einen schlechten Geschmack gibt. Wenn daher das Bier oder der Essig kalt war und man hat die Maus wieder ganz herausgezogen (sie muss aber noch keine vollen 24 Stunden darin gewesen sein), so ist das Getränk koscher – erlaubt zu trinken; war dieses aber heiß oder auch kalt, die Maus war aber 24 Stunden darin, so muss in jedem Fall mit 60 geschätzt, so ist es erlaubt, d. h. die Maus muss noch ganz und so ganz herausgezogen werden könne oder schon in Stücken durch ein Sieb durchgegeben, auch nicht das Allergeringste davon in dem Getränk bleiben oder sie muss dergestalt in dem Getränk zergangen und aufgelöst und nicht das Geringste eines Körpers mehr darin sein! Hat sich das Getränk aber durch die nicht ganz aufgelöste Maus zu einer dicken Masse gebildet, dann ist keine Rettung u. s. w.

Abschnitt 105.

Eine verbotene Speise, welche mit einer erlaubten 24 Stunden lang eingeweicht war, selbst in kalter Flüssigkeit (Wasser), wird als etwas Eingemachtes betrachtet und als wenn es darin gekocht wäre und das Ganze ist trepha. Lag es weniger als 24 Stunden darin, so kann man das Erlaubte abwaschen und essen. Jedes Mal, wo es heißt Eingemachtes, ist`s so gut als Gekochtes; dann ist auch das, was oben übersteht, verboten, ebenso wie beim Gekochten, denn das Unterste macht das Oberste aufblähen (macht`s gar, reif). Einige Rabbiner sind nicht so schärfend in dieser Hinsicht.
Ist das Verbotene aber in Lake, Fischbrühe oder in Essig eingemacht und es war so lange Zeit darin, als erfordert wird, um es über`s Feuer zu stellen und so heiß werden zu lassen, bis es zu kochen anfängt, so wird`s als gekocht angesehen, war es aber nicht so lange darin, so muss das Erlaubte abgewaschen (?) werden. Die Hitze des ersten Gefäßes, wie es vom Feuer kommt ( so dass man sich die Hand daran verbrennt), macht kochen; ist das Gekochte etwas Verbotenes, so macht es alles trepha, was damit berührt wird; ist die Sache aber schon in ein anderes Gefäß gegossen und wird dann auf Etwas gegossen, so wird es nicht als gekocht angesehen. Einige Rabbiner wollen sogar behaupten, dass die Hitze des zweiten Gefäßes nichts an sich zieht und nichts von sich abgibt. Andere sind aber gegen diesen zweiten Satz und wollen, dass wenigsten die erlaubte Sache abgeschält werden müsse; es ist recht, sagt Rabbi Karo im Text, dass man in diesem Fall behutsam zu Werke gehe; ist es aber einmal geschehen, so braucht die Stelle nicht abgeschält zu werden, sondern abwaschen ist genügend. (Und so geht es weiter in den noch übrigen zwölf Paragraphen dieses Abschnittes.)

Abschnitt 106.

Ein Stück Fleisch, das etwas von Verbotenen in sich gesogen hat, das aber nicht so groß ist, dass man es „mit60“ zu essen erlauben kann und in einen Topf gefallen ist, macht das was im Topf ist, nicht erlaubt, wenn man solches mit 60 abschätzen kann, d.h. man rechnet das, was das Stück Verbotenes an sich zog; das hineingefallene Stücke selbst bleibt aber immer verboten, weil das Verbotene darin niemals sich ganz entzieht, was jedoch bei einer flüssigen Masse nicht der Fall ist, so z.B., wenn Blut in erlaubte Brühe gefallen ist und diese betrug nicht sechzigmal so viel als das Blut, so war sie trepha; wenn aber später mehr Brühe zu der Ersten hinzukommen, so dass sie nun sechzigmal so viel ist als das Blut, so ist die Brühe zu essen erlaubt u. s. w.

Abschnitt 107.

Wenn jemand mehrere Eier kocht, darf er solche aus dem Wasser, in welchem sie gekocht wurden, nicht früher herausnehmen, bis sie kalt geworden sind oder er kann die Eier kalt mache, indem er kaltes Wasser darauf schüttet – dann es könnte in einem von den Eiern ein junges (unausgebildetes) Hühnchen sich befinden, das bekanntlich verboten ist. Nun könnte aber möglicherweise ein solches Ei ein von den zuletzt herausgenommen gewesen sein; wenn dann nicht noch so viele Eier da waren (sechzigmal so viel als das eine zu essen Unerlaubte beträgt), sind alle zu essen verboten. Hat er dies nicht getan, sondern die Eier (heiß) in einer Schüssel ausgeschüttet und es fand sich in der Folge ein Trepha – Ei, so sind, nach einigen Rabbinern aber sind die andern Eier zu essen erlaubt, und so bleibt es auch, jedenfalls ist das Gefäß nicht Trepha selbst nach der Meinung der ersten Rabbiner u. s. w.

Abschnitt 108.

Man darf in einem und demselben Ofen kein Koscher – oder Trephafleisch zusammen braten, wenn sie sich auch nicht berühren; ist es jedoch geschehen, so ist das Koscherfleisch zu essen erlaubt, wenn solches auch viel magerer als Trephafleisch war. Ist der Ofen aber groß, so dass solches zwölf Eßronim ( ein Getreide – oder Mehlmaß, der Inhalt ist nicht bestimmt anzugeben) enthält und hat derselbe keine Tür, sondern bloß eine Öffnung, so kann man gleich von vorne herein Koscher – und Trephafleisch zusammen braten, sie dürfen aber nicht in Berührung mit einander kommen; ist eines von beiden mit einer Schüssel mit Teig u. dgl. m. bedeckt, so können sie auch in einem kleinen Ofen, der eine Tür hat, zusammen gebraten werden. Hat man Brot mit Fleisch zusammen in einem Ofen gebraten, so darf das Brot nicht mit Milch gegessen werden. Wenn man nämlich ein anderes Brot hat, sonst ist es erlaubt u. s. w. (eine sehr lange Hagah!) Das Obige gilt aber nur, wenn das Fleisch gebraten werden soll, soll es aber in einem Topf gekocht werden, so kann man das Erlaubte und das Verbotene jedes in einem besonderen Topf kochen, selbst in einem kleinen Ofen, der keine Öffnung hat, und wenn selbst die Töpfe keinen Deckel hätten. Warmes Brot, welches auf dem offenen Spundloch eines Fasses liegt, in welchem sich nichtjüdischer Wein befindet, darf nicht gegessen werden, wenn nicht mit 60 geschätzt werden kann u. s. w.

Abschnitt 109.

Eine verbotene essbare Sache von geringem Wert, die man keinem Fremden vorsetzen kann, und welche mit zwei andern aber zu essen erlaubten Speisen von derselben Gattung vermischt wurde, wird, wenn alle drei trocken sind, man weiß nur nicht, welche die Verbotene ist, durch die zwei Erlaubten erlaubt und ein und derselbe Mann kann sie alle, eine nach der anderen essen (denn bei dem Essen der Ersten sagt man, das ist eine der Erlaubten, eben so bei der Zweiten war die Verbotene! Und die ist ja nun schon verzehrt), aber nicht alle drei zusammen. Einige Rabbiner wollen auch das erstere nicht erlauben und so sollte es auch sein (Hagah); noch andere Rabbiner wollen, dass man eine von den Dreien wegwerfen oder einem Nichtjuden geben soll.

Abschnitt 110.

Alles, was einigen Wert hat (ist aber trepha) und unter seine Gattung vermischt wird, macht das Ganze trepha, wenn auch das Erlaubte tausendmal so viel wäre. Sieben Dinge haben die Talmudisten als solche bestimmt, nämlich: 1. Weiche Nüsse, die man mit der Hand abschälen kann; 2. Granatäpfel aus Badan (Name einer Stadt); 3. ein noch geschlossenes Faß mit etwas darin; 4. Zweige oder Blätter von Tardin (Blitum, Erdbeerspinat); 5. Stengel von Meerkohl (Krambe); 6. griechische Kürbisse; 7. Hausbackene Brote. Eben so alles was lebt. Aber alle anderen Sachen, wenn sie auch (beim Verkauf) gezählt werden, können mit 60 dagegen erlaubt werden. Einige Rabbiner wollen, dass keine Sache, die beim Verkauf beständig wird, gegen 60 erlaubt wird, und so ist auch der Gebrauch. Wenn in einem Orte zehn Schächter sind, von welchen nur neun Koscherfleisch verkaufen und der zehnte auch Trephafleisch verkauft, nun hat man von einem dieser Fleisch gekauft, man weiß aber nicht mehr von welchem, so darf das Fleisch nicht mehr gegessen werden; denn alles Bestimmte ist (nach den Talmudisten) wie halb und halb zu betrachten; es ist ein Zweifel. Wenn man aber ein Stück Fleisch auf einem öffentlichen Markte findet oder ein Nichtjude hat solches, dann ist es von Gesetz wegen erlaubt; denn alles, was sich absondert, sondert sich von der Mehrheit ab, und die Mehrheit sind ja Händler von erlaubtem Fleische. Die Talmudisten haben es aber dennoch verboten, selbst wenn alle Schlächter und alle Fleischhändler Juden sind (siehe Absch. 63). Verkauft man in den meisten Läden Koscher – und in den wenigsten Trephafleisch und man hat in einem Laden Fleisch gekauft, weiß aber nicht mehr in welchem und ist dies Fleisch unter anderes Fleisch vermischt worden und nicht zu erkennen, so ist die Vermischung erlaubt zu essen (mit60) weil hier ein doppelter Zweifel ist, indem es noch nicht ausgemacht ist, dass das Stück Fleisch ein Verbotenes war. Einige Rabbiner wollen es aber nicht erlauben (und so bleibt es auch, sagt die Hagah) u.s.w.
Eine Sache, von der es noch zweifelhaft ist, ob sie verboten ist, die aber mit anderen erlaubten Sachen vermischt wurde, ist erlaubt zu essen (die Vermischung), wenn sie sechzigmal so viel beträgt, als die zweifelhafte Verbotene. Ist aber wirklich ein doppelter Zweifel vorhanden, ob nämlich überhaupt etwas Verbotenes stattfand, so ist es Koscher, z.B. ein geschächtetes Geflügel, dessen Körper zerbrochen ist; man weiß nicht, ob dies beim Leben des Geflügels oder nach dessen Tot geschah, und selbst im ersten Fall ist es nicht ausgemacht, ob die Lunge ein Loch hatte. Eine trephere Lunge, welche man unter anderen Lungen (koschere) fand; sagt der Visitator, er wusste, dass diese Lunge angewachsen war, sie sei nur aus Versehen unter die koscheren gekommen und weiß das Tier, von welchem sie ist; in diesem Falle sind die anderen Tiere koscher.