Über Chol Hamoed

Über Chol Hamoed, d.i. die Zwischenfeiertage oder diejenigen Tage, welche an den großen Feiertagen, Pessach und Sukkoth, zwischen den zwei ersten und zwei letztn Feiertagen sind.
Man darf eigentlich an diesen Tagen keine Arbeit verrichten, wenn solche nicht sehr notwendig ist:; Ein Jisraelit hätte z.B.   Waren zu verkaufen, an denen er großen Schaden leiden müsste, wenn er länger mit dem Verkauf zögere; dann ist ihm der Verkauf erlaubt. Hätte er aber beim Zögern keinen Schaden, kann er aber  jetzt beim Verkauf mehr Profit haben, als wenn er damit bis nach dem Feste warten müsste, so ist ihm der Verkauf nicht erlaubt; er müsste denn Arm und nicht im Stande sein, sich an einem Jom Tob lustig zu machen; dann darf er wohl handeln, aber nicht in einem öffentlichen Laden. Auch kann man einem Nichtjuden Geld auf Zinsen leihen, man muss aber von dem Zinsen der ersten Woche sich am Jom Tob lustig machen. Ohne Not darf man auch keinen Brief schreiben und selbst dann muss doch die erste Zeile schief geschrieben werden. Auch darf man sich nicht rasieren oder das Haar scheren lassen, (dies ist alles ein sehr kurzer Auszug) ausgenommen, wenn man an einem solchen Tage aus einem Gefängnis oder von einem Bann befreit wird, oder wenn ein Nichtjude zum Judentum übergegangen wäre, oder auch wenn der Bart so groß wäre, dass man dadurch im Essen gehindert wäre, oder endlich, es wäre gerade sieben Trauertage (wegen des Sterbens des Vaters, Mutter, Bruders und der Schwester; in einem solchen Falle, darf man sich Bart und Kopfhaar nicht scheren lassen, auch auf keinem Stuhl, Bank, sondern auf der Erde sitzen u.s.w. siehe auch das Buch Jore Deah)  zu Ende. Ebenso verhält es sich mit dem Nägel schneiden, Waschen und reine Wäsche anziehen. Hat Jemand z.B. nur ein Hemd, so kann er dies zu ehren des Jom Tob waschen. Ferner darf man keine Henne zum Brüten ansetzen, ist solche aber schon angesetzt und sie geht an demselben Tag wieder davon, so kann man sie wieder auf die Eier setzten. Auch darf an einem dieser Tage das Gericht Niemanden in  Bann tun, aber es (das Gericht) kann Urteile schreiben, auch Scheidungs- Trau-, Schenk- und Chalizahbriefe ausfertigen. Man darf auch an solchen Tagen Niemanden klagen, nicht fasten und keine Keriah (Riss) an den Kleidern machen, eines Toten wegen, ausgenommen wegen des Todes des Vaters oder der Mutter. Doch darf man für den Toten Alles tun, was für denselben nötig ist, ihn anziehen, waschen und beerdigen, aber nicht (wie gebräuchlich ist) nach dem Begräbnis Gras ausreißen und hinter sich werfen. Die sieben Trauertage dürfen nicht eher angefangen werden, als bis die Feiertage zu Ende sind, aber die 30 Trauertage, die nicht so  schwer zu beobachten sind, fangen sogleich nach dem Tode des Verstorbenen an; die Leidtragenden dürfen nicht getröstet werden, wohl aber darf der Leidtragende die erste Trauermahlzeit halten, nicht von dem Seinigen, sondern von dem was ihm seine Nachbarn schicken u.s.w.